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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.04.1954, Az.: IV ZB 6/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.04.1954
Aktenzeichen
IV ZB 6/54
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1954, 13275
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt/Main - 18.12.1953

Fundstelle

  • NJW 1954, 921-922 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Diplom-Ingenieurs Dr. Walter G. in W., W.str. ...,

Prozessgegner

das Land Hessen, vertreten durch den Herrn Innenminister,

Amtlicher Leitsatz

Gegen die Entscheidung eines Oberlandesgerichts durch die eine Berufung in einer Entschädigungssache als unzulässig verworfen wird, findet auch ohne ausdrückliche Zulassung die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof statt.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. April 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Dr. Kregel, Dr. von Werner und Scheffler

beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 18. Dezember 1953 wird aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Gründe:

1

I.

Der Kläger hat vor der Wiedergutmachungskammer des Landgerichts in Wiesbaden Entschädigungsansprüche geltend gemacht. Die Ansprüche hat das Landgericht durch Beschluss vom 7. Oktober 1952 abgelehnt. Der Beschluss ist dem Kläger am 20. Oktober 1952 zugestellt worden. Gegen den Beschluss hat der Kläger mit Schriftsatz vom 18. November 1952, eingegangen beim Landgericht am 20. November 1952, Rechtsbeschwerde eingelegt. Seine Rechtsbeschwerdeschrift enthält weder einen Antrag noch eine Begründung. Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 1952, eingegangen beim Oberlandesgericht in Frankfurt/Main am 22. Dezember 1952, hat der Kläger den Antrag gestellt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ihm, dem Kläger, eine angemessene Haftentschädigung für die im Jahre 1943 verbüsste Untersuchungshaft von 3 Monaten zu gewähren sowie seinen sonstigen Wiedergutmachungsanträgen stattzugeben. Mit diesen hat der Kläger als Wiedergutmachung für die erlittenen Gesundheits- und Vermögensschäden 10.617,90 DM verlangt. Gleichzeitig hat er seine Rechtsbeschwerde im einzelnen begründet. Nach Erlass des Bundesentschädigungsgesetzes hat der Kläger den Antrag gestellt, seine Beschwerde als Berufung zu behandeln und ihm unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses für die 3 1/2 Monate erlittene Haft eine Entschädigung von 450,- DM zu zahlen, ferner ihm die Kosten seiner Verteidigung im Gesamtbetrage von 6.202,90 RM und die aufgewandten Heilungskosten im Gesamtbetrage von 4.415,- RM zu vergüten. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel als Berufung behandelt und diese durch Beschluss vom 18. Dezember 1953 als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger frist- und formgerecht sofortige Beschwerde eingelegt.

2

II.

Nach §108 Abs. 1 BEG war, da das Entschädigungsverfahren bei Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes beim Oberlandesgericht noch anhängig war, die Rechtsbeschwerde von diesem Gericht als ein Rechtsmittel zu behandeln, zu dessen Entscheidung das Oberlandesgericht nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes berufen ist. Das ist, wie das Oberlandesgericht zutreffend angenommen hat, gemäss §101 Abs. 1 BEG die Berufung. Nach §98 Abs. 3 BEG findet auf das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten die Zivilprozessordnung sinngemäss Anwendung, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Die sofortige Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts, durch welchen die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen ist. Nach §519 b Abs. 2 ZPO ist ein Beschluss, der die Berufung als unzulässig verwirft, mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, sofern gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision zulässig wäre. Allerdings bestimmt §102 BEG, dass gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts die Revision an den Bundesgerichtshof nur stattfindet, wenn das Oberlandesgerichts sie im Urteil zulässt. In der Entscheidung des Oberlandesgerichts ist aber weder eine Revision noch eine sofortige Beschwerde zugelassen. Das Reichsgericht hatte unter der Geltung der Verordnung zur Entlastung des Reichsgerichts vom 15. Januar 1924 und des Teils I Kap 2 Art. 1 der NotVO vom 14. Juni 1952 die Auffassung vertreten dass in Ehesachen, für die nach den genannten Bestimmungen eine der Bestimmung des §102 BEGähnliche Anordnung ergangen war, eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberlandesgerichts, durch den die Berufung als unzulässig verworfen wurde, nur dann stattfände, wenn die Anfechtung im Beschluss zugelassen sei (vgl. insbes RGZ 108, 384 und DJ 1934, 779 und Pritsch MDR 1949, 194 f). Abgesehen davon, dass das Reichsgericht von dieser Auffassung später in einem Falle abgewichen ist, in dem der Erlass der Entscheidung von vornherein unzulässig war (vgl. RGZ 141, 309), und dass im Schrifttum die Auffassung des Reichsgerichts bekämpft worden ist (vgl. Baumbach 17. Aufl. Anh zu §545 B, dagegen Jonas in JW 35, 2556), muss die Zulässigkeit einer Revision und damit auch der sofortigen Beschwerde der neugefaßten Bestimmung des §547 ZPO entnommen werden. §547 ZPO erklärt ganz allgemein eine Revision auch ohne Zulassung für zulässig, wenn es sich um die Unzulässigkeit der Berufung handelt. Das Bundesentschädigungsgesetz hat für die Entscheidung in Entschädigungssachen zwei Tatsacheninstanzen vorgesehen, und es kann nicht angenommen werden, dass es die in der Zivilprozessordnung geschaffene Gewähr für eine Prüfung in zwei Tatsacheninstanzen dadurch beeinträchtigen will, dass die Verwerfung einer Berufung nur anfechtbar sein soll, wenn ihre Anfechtung vom Berufungsgericht ausdrücklich zugelassen wird.

3

§102 Abs. 1 BEG steht somit einer sinngemässen Anwendung der §§519 b Abs. 2, 547 ZPO nicht im Wege.

4

III.

Die Beschwerde des Klägers ist auch begründet. Nach §108 Abs. 2 BEG richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die vor Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes ergangenen Entscheidungen nach den bisher geltenden Vorschriften. Infolgedessen ist eine sachliche Entscheidung nach dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes nur möglich, wenn das vor dem Inkrafttreten eingelegte Rechtsmittel zulässig war. Dies ist im Gegensatz zu der Entscheidung des Berufungsgerichts zu bejahen. Massgebend hierfür ist der Art. 26 der Hessischen Zuständigkeits- und Verfahrensordnung zum Entschädigungsgesetz vom 27. Februar 1950 (Hess GVBl 1950, 25). Dieser bestimmt allerdings, dass die Einlegung der Rechtsbeschwerde durch Einreichung einer Beschwerdeschrift zu erfolgen habe, die von einem Rechtsanwalt zu unterzeichnen ist und einen bestimmten Antrag zu enthalten hat. Dies sind für die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zwingende Voraussetzungen, genau so wie die im §518 Abs. 2 ZPO vorgeschriebenen Angaben für die Zulässigkeit einer Berufung. Da die Rechtsbeschwerdeschrift einen Antrag nicht enthält, wäre somit die Rechtsbeschwerde unzulässig, wenn nicht der erforderliche Antrag innerhalb der Rechtsbeschwerdefrist nachgeholt worden wäre. Das ist aber durch die Einreichung des Schriftsatzes vom 20. Dezember 1952 geschehen. Denn bei seinem Eingang war die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde noch nicht abgelaufen. Nach dem oben angeführten Art. 26 begann nämlich die Frist für die Rechtsbeschwerde mit der Zustellung des mit der Rechtsmittelbelehrung versehenen Beschlusses des Landgerichts. Wie die vom Kläger vorgelegte, ihm zugestellte Ausfertigung des Beschlusses des Landgerichts ergibt, enthält diese die vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung nicht. Eine derartige Belehrung ist aber für den Beginn der Rechtsmittelfrist erforderlich (vgl. den ähnlich liegenden Fall des §21 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952, BGBl. I, 625 und des §21 Abs. 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953, BGBl. I, 667). Infolgedessen hatte weder im Zeitpunkt der Einlegung der Rechtsbeschwerde, noch in dem der Stellung des Antrages vom 20. Dezember 1952 die Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen.

5

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts musste daher aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden.

Schmidt Raske Kregel v. Werner Scheffler