Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.10.1955, Az.: GSSt 1/55
Meineid als erschwerte Form der vorsätzlichen falschen Aussage; Beschwörung einer vorerst uneidlich abgegebenen falschen Aussage in einem späteren Termin durch einen Zeugen; Verletzung der feierlichen Beteuerungsform als Unrechtsgehalt des Meineides; Unterscheidung des Meineids von der uneindlichen Aussage
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.10.1955
- Aktenzeichen
- GSSt 1/55
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1955, 10470
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 8, 301 - 321
- JZ 1956, 333-338 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1956, 242-245
- MDR 1956, 243-245 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1956, 191-193 (Volltext mit amtl. LS) "Eidesnotstand"
Verfahrensgegenstand
Meineid u.a.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Der Meineid ist eine durch die feierliche, zum Teil sakrale Bekräftigung ausgezeichnete, erschwerte Form der vorsätzlichen falschen Aussage.
- b)
Wenn der Zeuge in demselben Rechtszug zunächst uneidlich vorsätzlich falsch aussagt und in einem späteren Termin die Aussage mit dem Eide bekräftigt, so geht die uneidliche falsche Aussage im Meineide auf. Der Zeuge ist nur wegen eines Verbrechens des Meineides zu bestrafen. Das gilt auch dann, wenn der Zeuge, ehe er schwört, die in einem früheren Termin gemachten unwahren Angaben durch andere unwahre Angaben ersetzt, oder wenn er zu mehreren Beweisthemen jeweils abschließend vernommen wird, zu jedem Thema die Unwahrheit bekundet und diese Aussagen schließlich beschwört.
- c)
Wenn der Zeuge die im ersten Rechtszug uneidlich gemachte Aussage im zweiten Rechtszug wiederholt und beschwört, so liegen zwei selbständige Straftaten nach §§ 153 und 154 StGB oder ein fortgesetzter Meineid vor. Dasselbe gilt, wenn einem Meineide in demselben oder im nächsten Rechtszuge eine uneidliche vorsätzliche falsche Aussage folgte.
- d)
Bei mehreren uneidlichen vorsätzlichen falschen Aussagen, die der Zeuge in einem oder in mehreren Rechtszügen macht, liegen je nach dem Vorsatz entweder mehrere selbständige Vergehen oder ein fortgesetztem Vergehen nach § 153 StGB vor.
Wenn in demselben Rechtszug der Zeuge seine falsche Aussage beschwört, um von sich die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung wegen, der dem Eide zugrunde liegenden Falschaussage abzuwenden, ist auf die Bestrafung wegen des begangenen Meineides § 157 StGB nicht anwendbar.
In der Strafsache
hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 24. Oktober 1955
unter Mitwirkung
des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. h.c. Weinkauff als Vorsitzenden,
des Senatspräsidenten Dr. Geier sowie
der Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Krumme, Werner, Dr. Sauer, Dr. Jagusch, Sarstedt
und Martin
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Wenn der Zeuge in demselben Rechtszug zunächst uneidlich vorsätzlich falsch aussagt und in einem späteren Termin die Aussage mit dem Eide bekräftigt, so geht die uneidliche falsche Aussage im Meineid auf. Der Zeuge ist nur wegen eines Verbrechens des Meineides zu bestrafen.
- 2.
Wenn in demselben Rechtszug der Zeuge seine falsche Aussage beschwört, um von sich selbst die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung wegen der dem Eide zugrunde liegenden Falschaussage abzuwenden, ist auf die Bestrafung wegen des begangenen Meineides § 157 StGB nicht anwendbar.
Gründe
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Großen Senat für Strafsachen folgende Fragen gemäß §§ 136, 137 GVG zur Entscheidung vorgelegt:
- 1.
Ist der Zeuge, der in derselben Instanz zunächst uneidlich, vorsätzlich falsch aussagt und in einem späteren Termin diese Aussage mit dem Eide bekräftigt, nur wegen eines Meineides zu bestrafen oder außerdem noch wegen eines gegenüber dem Meineides selbständigen Vergehens der uneidlichen vorsätzlichen falschen Aussage.
- 2.
Kommt die Vorschrift des § 157 StGB in jedem Falle oder nur dann, wenn wegen zwei selbständiger Taten nach § 153 und § 154 StGB bestraft wird, dem Täter zugute, der geltend macht, er habe die zunächst uneidlich erstattete falsche Aussage beschworen, um die befürchtete Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung nach § 153 StGB von sich abzuwenden?
Die erste Frage will er im Sinne der ersten Alternative bejahen, sieht sich hieran aber durch die Rechtsprechung des 1. und des 5. Strafsenats gehindert. Bei der zweiten Frage will er, der Rechtsprechung des 1. Strafsenats folgend, seine in BGHSt 5, 269 vertretene Rechtsauffassung aufgeben und § 157 in jedem Falle anwenden. Er hält zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Großen Senats über beide Fragen für erforderlich.
In dem zu entscheidenden Falle wurde, der Angeklagte in einem vor dem Amtsgericht in Goch schwebenden Unterhaltsrechtsstreit durch den ersuchten Amtsrichter in Kleve am 27. Mai und am 27. Juni 1953 als Zeuge vernommen und hat die Frage, ob er mit der Mutter des klagenden Kindes überhaupt schon einmal geschlechtlich verkehrt habe, wissentlich der Wahrheit zuwider verneint. Im ersten Termin blieb er unbeeidigt. Das Prozeßgericht ordnete seine Beeidigung an. Daraufhin beschwor er im zweiten Termin die falsche Aussage, nachdem er sie wiederholt hatte.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer uneidlichen vorsätzlichen falschen Aussage, begangen am 27. Mai 1953, und wegen eines Meineides, begangen am 27. Juni 1953, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefangnis verurteilt und die Annahme von zwei selbständigen Straftaten damit begründet, die uneidliche Aussage am 270 Mai 1953 sei mit dem Augenblick abgeschlossen und vollendet gewesen, als der vernehmende Richter am 27. Mai 1953 nicht die Fortsetzung des Termins beschloß. Bei der Festsetzung der Strafe für den Meineid, hat es die Vorschrift des § 157 StGB angewendet, weil seiner Ansicht nach dem Angeklagten nicht mit Sicherheit widerlegt werden konnte, daß er die falschen Angaben beschworen hatte, um sich nicht der Bestrafung wegen der am 27. Mai 1953 begangenen uneidlichen falschen Aussage auszusetzen.
A.
Zur ersten Frage
I.
Wenn der Zeuge seine vorerst uneidlich abgegebene falsche Aussage in einem späteren Termin beschwört, so geschieht dies regelmäßig in der Weise, daß er zunächst die Aussage in irgend einer Form wiederholt. Die Niederschrift wird ihm vorgelesen, und er erklärt, daß er bei dieser Aussage verbleibe und bereit sei, sie zu beschwören. Wenn die Aussage nicht protokolliert worden ist, weil sie vor dem Prozeßgericht erstattet wurde (§§ 161 ZPO, 273 StPO), wird er dazu angehalten, erneut auszusagen Danach erst leistet er den Eid. Es können daher tatbestandsmäßig zwei falsche Aussagen vorliegen: eine uneidliche im ersten und eine eidliche im zweiten Termin.
Diesem Sachverhalt gegenüber ist die Fragestellung zu eng. Es werden nur zwei Möglichkeiten in Erwägung gezogen: Bestrafung wegen eines Meineides, der die uneidliche Falschaussage aufzehrt, oder Bestrafung wegen zwei in Tatmehrheit stehender Taten, eines Vergehens nach § 153, StGB und eines Meineides nach § 154 StGB. Die dritte Möglichkeit, daß die uneidliche Aussage und der Meineid bei dieser Sachlage im Fortsetzungszusammenhang stehen und der Zeuge deshalb wegen eines fortgesetzten Meineides zu bestrafen ist, darf jedoch nicht von vornherein - ohne Prüfung - aus der Betrachtung ausgeschieden werden. Denn das fortgesetzte Verbrechen ist wiederholte Tatbestandserfüllung, wenn auch - im Gegensatz zu den Fällen der Tatmehrheit - auf Grund eines sämtliche Tatbestandserfüllungen umfassenden Gesamt Vorsatzes. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wurde allerdings bisher Fortsetzungszusammenhang zwischen den Straftaten der §§ 153 und 154 StGB als unmöglich angesehen. Die vorgelegte Frage macht es erforderlich, auch diese Rechtsansicht zu überprüfen.
II.
Entscheidungen des Reichsgerichts zu der vorgelegten Frage sind nicht bekannt.
III.
1.
Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die sich mit der vorgelegten Frage oder sonst mit dem Verhältnis von § 153 und § 154 StGB befaßt, liegt allenthalben die zuerst vom 1. Strafsenat in BGHSt 1, 241 [BGH 24.04.1951 - 1 StR 104/51] ausgesprochene Ansicht zugrunde, § 153 sei im Verhältnis zu § 154 nicht der Grundtatbestand, der Meineid des Zeugen (und des Sachverständigen) sei keine erschwerte Form der falschen Aussage, sondern ein eigengeartetes, selbständiges Delikt (delictum sui generis). Sie beruht auf der Auffassung, der besondere Unrechtsgehalt des Meineides bestehe in der Verletzung der feierlichen Beteuerungsform, nicht in der Irreführung der Behörde. Beim Meineid sei das falsche Schwören, nicht die falsche Aussage das straf begründende Tatbestandsmerkmal. Die falsche Aussage sei zwar Voraussetzung des Meineides, aber nicht die eigentliche Tathandlung. Die Tathandlung sei daher bei der uneidlichen Falschaussage und beim Meineid nicht gleichartig. Daraus wurde geschlossen, daß zwischen uneidlicher Falschaussage und Meineid Fortsetzungszusammenhang nicht bestehen könne, weder wenn die falsche Aussage in einem späteren Termin desselben Rechtszuges beschworen wird (BGH 5 StH 418/52 und 5 StR 421/52, beide vom 13. November 1952), noch wenn, die im ersten Rechtszug uneidlich erstattete falsche Aussage im zweiten Rechtszug eidlich oder umgekehrt die im ersten Rechtszug eidlich erstattete Aussage im zweiten Rechtszug uneidlich wiederholt wird (BGHSt 1, 380; 2, 233 [BGH 14.03.1952 - 2 StR 685/51]; BGH 1 StR 427/52 vom 2. Dezember 1952;3 StR 55/52 vom 25. Juni 1953, 1 StR 433/53 vom 15. Dezember 1953).
2.
In der Frage, wann bei späterer Beeidigung der vorerst uneidlich erstatteten falschen Aussage nur ein Meineid und wann zwei selbständige Delikte nach § 153 und nach § 154 anzunehmen sind, wurde von den Senaten bis zu der Entscheidung des 5. Senats BGHSt 5, 44 im wesentlichen übereinstimmend folgende Meinung vertreten.
a)
Wenn eine unrichtige Aussage abschließend mit dem Eide bekräftigt wird, so liegt tatbestandsmäßig keine uneidliche Aussage, sondern eine eidliche Aussage, also nur ein Meineid vor. "Abschließend" wird die Aussage mit dem Eide bekräftigt, wenn der Eid im unmittelbaren. Anschluß an die Aussage geleistet wird, Hier ist die Aussage erst mit deren Beeidigung abgeschlossene Aussage und Eidesleistung bilden eine Einheit. Das kann auch der Fall sein, wenn der Zeuge zu demselben Gegenstand in mehreren Terminen vernommen wird und erst im letzten Termin schwört. Den es ist sehr wohl möglich, daß eine Vernehmung sich über mehrere Termine erstreckt. Die Vernehmung ist erst dann beendet, wenn der Richter zu erkennen gegeben hat, daß er von dem Zeugen keine weitere Auskunft über den Vernehmungsgegen stand erwartete und der Zeuge, daß er seinerseits nichts mehr zu bekunden hat und das bisher Bekundete als seine verantwortliche Aussage gelten lassen will (so bereits RGSt 23, 86 bei der Frage, wann der in der Form des Voreides begangene Meineid vollendet ist). Geschieht dies erst im letzten von mehreren Vernehmungsterminen, so liegt nur eine einheitliche Vernehmung und nur eine Aussage vor. Beschwört der Zeuge die Aussage in diesem letzten Termin im unmittelbaren Anschluß an die Vernehmung, so ist erst mit der Eidesleistung die Vernehmung abgeschlossen und die Aussage vollendete. Es liegt nur ein Meineid vor.
Ist dagegen die Vernehmung im ersten Termin beendet worden, ohne daß der Zeuge seine unwahre Aussage beeidet hat, und wiederholt und beschwört er sie bei erneuter Vernehmung in einem späteren Termin, so stehen die Zuwiderhandlungen gegen §§ 153 und 154 StGB in Tatmehrheit. Der Zeuge ist wegen eines Vergehens nach § 153 und wegen eines Meineides zu bestrafen.
b)
Die Beurteilung der Frage, wann die uneidliche Vernehmung in diesem Sinne als abgeschlossen zu betrachten ist, hängt von den Umstanden des einzelnen Falles ab und ist Sache des Tatrichters. Allgemein gültige Grundsätze lassen sich nicht aufstellen. Wenn der Richter den Zeugen unbeeidigt entläßt, so wird dies im allgemeinen dafür sprechen, daß seine Vernehmung in diesem Augenblick abgeschlossen ist. Es ist auch denkbar, daß eine abgeschlossene Aussage vorliegt, obwohl die Verhandlung fortgesetzt wird und der Zeuge dabei noch zugegen ist. Wenn er nochmals vorgerufen wird und seine frühere Aussage nunmehr beschwört, so können zwei selbständige Delikte nach § 153 und nach § 154 StGB vorliegen, obwohl uneidliche und eidliche Aussage in ein und demselben Termin gemacht worden sind.
Diese Auffassung haben vorzüglich der 10 und der 5. Strafsenat entwickelt (der 1. Strafsenat in 1 StE 567/52 vom 9. Dezember 1952; BGHSt 4, 172 [176]; 1 StE 391/53 vom 22. September 1953 und 1 StE 433/53 vom 15. Dezember 1953, der 5. Strafsenat in NJW 1953, 151 Nr. 18 und 5 StE 418/52 vom 13. November 1952). Sie ist auch vom 2., 3. und 4. Strafsenat vertreten worden (vom 20 Strafsenat in 2 StE 409/53 vom 28. Mai 1954; vom 3. Strafsenat in 3 StE 57/52 vom 24. April 1952; 3 StR 221/52 vom 15. Mai 1952; 3 StE 726/51 vom 25. September 1952 und 3 StE 550/52 vom 25. Juni 1953; vom 4. Strafsenat in BGHSt 4, 214; 4 [BGH 23.12.1952 - 2 StR 612/52]StB 274/55 vom 6. August 1953; 4 StS 433/52 vom 15. Dezember 1953 und 4 StE 515/53 vom 18. März 1954).
Selbst die Entscheidungen BGHSt 4, 244 (= 3. Strafsenat) und 4 StE 61/55 vom 12. Mai 1955 (= NJW 1955, 1118) verlassen im Grundsätzlichen diese allgemeine Linie nicht. Sie verwerfen zwar die Annahme des Tatrichters, es lagen zwei selbständige Delikte nach §§ 153 und 154 StGB vor, begründen dies aber ihrerseits damit, die Abhörung des Zeugen in mehreren Terminen stelle eine einheitliche Vernehmung dar. In BGHSt 4, 244 hatte im Dienststrafverfahren der Zeuge sowohl im ersten wie im zweiten Termin sich geweigert, seine Aussage zu beschwören, und erklärt, er müsse seine Bekundung nochmals überprüfen. Im dritten Termin leistete er den Eid, ohne sich zur Wahrheit zu bekennen. In der vom 4. Strafsenat entschiedenen Sache war die Vernehmung des Zeugen nach Vertagung der Haupt Verhandlung nach zwei Wochen im neuen. Termin fortgesetzt worden. Im neuen Terrain wurde der Zeuge vereidigt.
In den Entscheidungen BGHSt 5, 44 und 269 sowie 3 StR 177/53 vom 7. Oktober 1954 ist der 3. Senat jedoch weiter gegangen und hat, obwohl ausdrückliche Vorbehalte seitens des Richters oder des Zeugen nicht gemacht worden waren, Einheit der Vernehmung ganz allgemein angenommen, wenn im Zivilprozeß der Zeuge zunächst durch den ersuchten Amtsrichter uneidlich vernommen und sodann auf Beschluß des Prozeßgerichts beeidigt wird, weil die Vernehmung durch, den ersuchten Richter unter dem unausgesprochenen, aber im Gesetz (§ 391 ZPO) vorausgesetzten Vorbehalt der Beeidigung stehe und deshalb nicht als abgeschlossen gelten könne, solange der Zeuge die Aussage nicht beschwört oder auf Anordnung des Prozeßgerichts unbeeidigt bleibt, Dementsprechend hat der 2. Strafsenat in BGHSt 7, 186 [BGH 11.01.1955 - 2 StR 230/54] auch im Strafverfahren in den in mehreren Terminen gemachten Bekundungen eine einheitliche Aussage gefunden, wenn der Zeuge erst im letzten Termin seine Aussage beschwört. Beide Urteile bewegen sich zwar insofern im Rahmen der bis herigen Rechtsprechung, als sie darauf abstellen, ob eine einheitliche Vernehmung vorliegt, die erst mit der Beeidigung abgeschlossen wird. Indem sie jedoch für typische Fälle allgemein annehmen, daß die Aussage erst mit der Beeidigung im letzten Termin abgeschlossen ist, weichen sie von der bisherigen Rechtsprechung ab, die die Beurteilung dieser Frage von den Umständen des Einzelfalles abhängig machte und dem Tatrichter überließ.
Der Fall, den der 3. Strafsenat jetzt zu entscheiden hat, ist ebenso geartet wie die Fälle, die den Urteilen BGHSt 5, 44 und 269 und 3 StH 177/53 zugrunde lagen, Der Senat begründet seine Ansicht, daß der Angeklagte nur wegen eines Meineides zu bestrafen sei, nunmehr jedoch damit, bei der Bestrafung der falschen Zeugenaussage, die innerhalb desselben Rechtszuges in mehreren Terminen erstattet und im letzten Termin beeidet wird, komme es nicht darauf an, wann die Aussage "abgeschlossen" sei; vielmehr ergebe sich aus dem Zusammenspiel der gesetzlichen Bestimmungen, daß nach dem Willen des Gesetzgebers in so gelagerten Fällen die Schuld der uneidlichen Falschaussage stets durch die Bestrafung des Meineids abgegolten sein solle.
IV.
Der Große Senat tritt der Rechtsansicht des Vorlegungsbeschlusses aus folgenden Gründe bei.
a)
An der Ansicht, der Meineid sei keine erschwerte Form der Falschaussage, sondern ein eigengeartetes, selbständiges Delikts kann nicht festgehalten werden.
Den Straftatbeständen der §§ 153 und 154 StGB liegt das zum Schlitze der Rechtspflege aufgestellte Verbot zugrunde, die Feststellung des Sachverhalts nicht durch unwahre Aussagen zu gefährden. Die unwahre Aussage ist deshalb das die Strafbarkeit begründende Element. Der Eid hat zwar, soweit er unter Anrufung Gottes geschworen wird, sakralen Charakter, mögen dies heute auch nicht mehr alle Schwörenden empfinden. Strafrechtliche Bedeutung hat er jedoch nur als Bekräftigung einer Aussage. Das Verbrechen des Meineides entsteht erst durch die Verbindung von unwahrer Aussage und Eid. Der Eid kann auch ohne Anrufung Gottes geschworen werden. Die sakrale Färbung ist ihm also nicht immer wesentlich. Die Strafdrohungen aller Eidesdelikte dienen dem Schutze der Rechtspflege, indem sie die Beweiskraft der Eidesleistungen und eidesstattlichen Versicherungen verstärken und sichern. In gleicher Weise dient die Strafdrohung des § 153 StGB gegen die uneidliche Falschaussage dem Schütze der Rechtspflege. Die eidliche Beteuerung ist, so gesehen, lediglich ein straf erhöhendes Merkmal. Der Meineid ist - als Zeugen- und Sachverständigeneid - die durch die feierliche, zum Teil sakrale Bekräftigung ausgezeichnete, erschwerte Falschaussage. Die uneidliche Falschaussage des § 153 StGB ist das Grunddelikt.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat man sich gegenüber dieser Auffassung darauf berufen, aus dem Wortlaut des § 154 StGB ergebe sich, daß beim Meineid die Angriffshandlung im Schwören bestehe und nicht im Aussagen. Indessen wird hierbei der dem Wortlaut zugrunde liegende Sinn verkannte "Vorsätzlich falsch schwören" in § 154 n.F. bedeutet beim Zeugeneid dasselbe wie in § 154 a.F. "wissentlich ein falsches Zeugnis mit dem Eide bekräftigen". Beide Fassungen sollen zum Ausdruck bringen, daß die Strafbarkeit wegen Meineides erst mit der Leistung des Schwures beginnt.
Die unwahre Aussage - das falsche Zeugnis des § 154 a.F. - ist Merkmal des Meineidstatbestandes. Jedoch, ist das falsche Aussagen nicht Ausführungshandlung im Sinne von § 43 StGB.
Das der Zeugeneid eine erschwerte Form der Falschaussage des § 153 StGB ist, beide Delikte sich gegen das gleiche strafrechtliche Verbot richten, können sie entgegen der seit BGHSt 1, 380 von allen Senaten vertretenen Meinung im Fortsetzungszusammenbang stehen, also Einzelakte eines fortgesetzten Meineides sein.
b)
Nicht beizutreten ist sodann der Annahme, auf die sich die bisherige Rechtsprechung zur vorgelegten Frage stützt, wenn der Zeuge im unmittelbaren Anschluß an seine Bekundungen seine Aussage beschwört so sei diese nicht bereits mit dem Schluß der Bekundungen oder mit dem die Vereidigung anordnenden Beschluß (so noch 4 StE 918/51 vom 24. April 1952), sondern erst mit der Eidesleistung abgeschlossen. Die falsche Aussage liegt abgeschlossen als ein fertiges Ganzes vor, wenn der Zeuge zum Schwören anhebt. Zur Vereidigung wird erst geschritten, wenn das Bekunden des Zeugen und das Fragen des Richters und der Übrigen Prozeßbeteiligten endgültig aufgehört hat, wenn alle Beteiligten die Angaben des Zeugen als die Bekundung ansehen müssen, zu der er stehen will. Aussagen und Schwören, Vernehmung und Beeidigung (bzw. Vereidigung) sind voneinander zu trennen. Die Eidesleistung ist niemals ein Teil der Aussage, die Beeidigung kein Teil der Vernehmung. Aussage und Vernehmung sind beim Nacheid des Zeugen stets vor der Eidesleistung abgeschlossene. In diesem Augenblick ist der Tatbestand des § 153 verwirklicht.
Dies gilt für alle Fälle der zeugenschaftlichen Vernehmung mit nachfolgender Vereidigung ohne Unterschied, ob die falsche Aussage in demselben Termin oder in einem späteren Termin, ob sie im "unmittelbaren Anschluß" an die Vernehmung oder später beschworen wird.
3.
Gleichwohl ist der vorsätzlich falsch aussagende Zeuge in allen diesen Fällen nur wegen eines Verbrechens des Meineides und nicht außerdem wegen eines selbständigen oder mit dem Meineid im Fortsetzungszusammenhang stehenden Vergehens der uneidlichen falschen Aussage zu bestrafen. Die Gründe hierfür sind folgende:
a)
Die Strafvorschrift des § 153 ist geschaffen worden, weil die Lockerung des Eideszwanges den Gerichten die Befugnis gegeben hatte, in weit größerem Umfange als früher von der Vereidigung der Zeugen abzusehen und die Feststellung des Sachverhaltes auf im eidliche Aussagen zu gründen, und weil die Gerichte von dieser Befugnis einen in die sein. Umfange vom Gesetzgeber keinesfalls gewollten Gebrauch machten. Sinn und Zweck der Strafdrohung des § 153 ist es, den Wert der uneidlichen Aussage als Beweismittel zu sichern. Es bestand nur das Bedürfnis, diejenigen falschen Aussagen bestrafen zu können, die unbeeidigt bleiben und deshalb bisher als solche nicht strafbar waren, nicht aber ein Bedürfnis für eine zusätzliche Strafbarkeit der bereits vom Meineidstatbestand erfaßten falschen Aussagen. Aufgabe der Vorschrift des § 153 ist es demnach, die Lücke zu schließen, die im Schutz der Rechtspflege bestehen würde, falls, wie im bis 1943 geltenden Recht, die falsche Aussage nur strafbar wäre, wenn sie beschworen wird, während uneidliche Aussagen in großem Umfange als Urteilsgrundlage verwendet werden. § 153 hat - so betrachtet - subsidiären Charakter gegenüber § 154. In demselben Sinne haben die Strafbarkeit der uneidlichen falschen Aussage verstanden: die Begründung zu § 187 des Entwurfes 1927, indem sie hervorhebt, die Bestrafung sei in allen Fällen notwendig, wo die bislang vorgeschriebene Beeidigung künftig unterbleiben solle, und die Begründung zum Entwurf 1930, der die uneidliche falsche Aussage allerdings straflos lassen wollte. § 153 ist sinngemäß nur auf unwahre Aussagen anzuwenden die nicht beschworen werden und deshalb nicht unter den Meineidstatbestand fallen.
b)
Ob der Zeuge zu demselben Gegenstand mehrfach - in demselben Termin oder in mehreren Terminen - vernommen wird, ob die mehrfache Vernehmung eine Einheit im Sinne der bisherigen Rechtsprechung der Senate bildet oder nicht, hängt von der Gestaltung des Verfahrens ab. Sie wird durch das Verhalten der Prozeßbeteiligten, durch prozessuale Zweckmäßigkeitsrücksichten und sonstige außerhalb der Tat liegende Umstände bestimmt. Deshalb würde es der Gerechtigkeit widersprechen, den Zeugen, der eine falsche Aussage mit dem Eide bekräftigt, je nach Gestaltung des Verfahrens nur wegen eines Verbrechens des Meineides oder außerdem wegen eines damit realkonkurrierenden oder im Fortsetzungszusammenhang stehenden Vergehens nach § 153 zu verurteilen.
Beide Gesichtspunkte (zu a) und b)) hat der 3. Strafsenat schon im Urteil BGHSt 5, 44 [47] zur Begründung seiner Auffassung mitverwertet, daß die vor dem ersuchten Richter zunächst uneidlich erstattete Aussage im Meineid aufgeht, wenn der Zeuge sie auf Anordnung des Prozeßgerichts in einem neuen Termin beschwört.
V.
Für die verschiedenen Fälle der Wiederholung und Berichtigung falscher Aussagen ergibt sich aus alledem folgendes:
1.
Der Tatbestand des § 153 ist stets erfüllt, wenn zur Beeidigung des Zeugen geschritten wird, jedoch geht, wenn der Zeuge seine falsche Aussage beschwört, das Delikt der uneidlichen falschen Aussage im Meineid auf. Dabei ist es gleichgültig, ob die falsche Aussage in ein und demselben Termin oder in verschiedenen Terminen geleistet und beschworen wird, ob die mehrfache Vernehmung eine Einheit bildet oder jede der mehreren Vernehmungen in sich abgeschlossen ist und daher mehrere Aussagen vorliegen, ob der Eid im unmittelbaren Anschluß an die Aussage oder später geleistet wird. Aus dem Zusammenspiel der §§ 153 und 154 ergibt sich, daß in allen diesen Fällen die Schuld der uneidlichen falschen Aussage durch die Verurteilung wegen Meineides abgegolten sein soll.
Das trifft auch dann zu, wenn der Zeuge in seinen falschen Angaben wechselt, wenn er also eine unwahre Bekundung zugunsten einer anderen unwahren Bekundung aufgibt, die er mit dem Eide bekräftigt. Die beschworene Aussage ist falsch, der geleistete Eid ein Meineid. Daneben noch wegen der nicht beeideten unwahren Teile der früheren Aussage nach § 153 StGB ihn zu bestrafen, würde gegen. Sinn und Zweck dieser Vorschrift verstoßen. Dabei macht es wiederum keinen Unterschied, ob die von einander abweichenden Angaben in mehreren Terminen einer einheitlichen Vernehmung gemacht wurden oder ob die die frühere unwahre Bekundung enthaltende Aussage schon abgeschlossen war, als der Zeuge zu der neuen. Darstellung überging. Das Urteil des 4. Strafsenats 4 StH 61/55 vom 12. Mai 1955 (= NJW 1955, 1118) scheint ebenfalls der Meinung zu sein, daß in beiden Fällen mit Rücksicht auf den im Verhältnis zu § 154 StGB subsidiären Charakter des § 153 nur wegen Meineides zu strafen ist.
Wenn der Zeuge mehrfach abschließend vernommen wird, bei jeder Vernehmung aber zu einem anderen Beweisthema, und zu jedem Thema die Unwahrheit bekundet, ist der Gesamtvorgang ebenfalls nur unter dem Gesichtspunkt des Meineides zu würdigen, wenn er seine Aussagen schließlich beschwört.
2.
All dies gilt aber nur, wenn die falsche Aussage in demselben Rechtszuge mit dem Eide bekräftigt wird. Wiederholt und beschwört der Zeuge im zweiten Rechtszuge die im ersten uneidlich erstattete falsche Aussage, so liegen je nach den Umständen entweder zwei real konkurrierende Delikte nach § 153 und § 154 oder ein fortgesetzter Meineid vor. Der Grund hierfür liegt darin, daß in diesem Falle die uneidliche Aussage im ersten Rechtszuge Beweismittel und mögliche Grundlage für die Entscheidung gewesen ist und somit deren Sicherheit gefährdet hat. Wieder Richter sie dabei bewertet hat, ob er ihr Glauben geschenkt oder sie als unglaubhaft beiseitegelassen hart, das ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, weil der Unrechtsgehalt der falschen Aussage in der Gefährdung der Rechtspflege besteht.
3.
Wenn der Zeuge, nachdem er eine falsche Aussage, beschworen hat, in demselben Rechtszug nochmals vernommen wird und wiederum falsch aussagt, sei es, daß er die früher beschworene Aussage wiederholt, sei es, daß er zwar abweichende, aber ebenfalls unwahre Bekundungen macht, jedoch nunmehr unbeeidigt bleibt, so kommt im Verhältnis zu dem vorangegangenen Meineide der Gesichtspunkt des Aushilfcharakters des § 153 StGB nicht in Betracht. Er ist sinnvoll nur gegenüber falschen Aussagen, die dem Meineid vorausgehen. Nur die bereits abgegebenen Bekundungen werden beschworen. Nur sie können deshalb durch die Bestrafung wegen des geleisteten Meineides als abgegolten angesehen werden. Die nach dem Meineid in demselben Rechtszug erstattete falsche Aussage stellt, auch wenn sie nur eine Wiederholung der beschworenen Aussage ist, ein weiteres Beweismittel dar. Der Täter ist deshalb je nach seinem Vorsatz wegen zwei real konkurrierenden Delikten nach § 153 und nach § 154 StGB oder wegen eines fortgesetzten Meineides zu bestrafen. In den im Grunde gleichgearteten Fällen, wo der Zeuge nach Leistung eines Meineides in demselben Rechtszuge nochmals eidlich vernommen wird und dabei falsch schwört, hat schon bisher die Rechtsprechung angenommen, daß zwei entweder im Fortsetzungszusammenhang oder im Verhältnis der Tatmehrheit stehende Straftaten vorliegen (BGHSt 1, 3805 BGH 3 StE 550/52 vom 25. Juni 1953, RGSt 68, 356; RG JW 1938, 3103 Nr 4; RGSt 43, 219).
4.
Wird die falsche Aussage nicht beschworen, so ist sie nach § 153 StGB strafbar, sobald die Vernehmung abgeschlossen ist. Der Zeitpunkt des Abschlusses der Vernehmung bestimmt sich nach den oben zu III. wiedergegebenen Grundsätzen der Rechtsprechung. Sie ist abgeschlossen., wenn der Richter zu erkennen gegeben hat, daß er von dem Zeugen keine weitere Auskunft über den Vernebmungsgegenstand erwartet, und der Zeuge, daß er seinerseits nichts mehr bekunden und das bisher Bekundete als seine verantwortliche Aussage gelten lassen will. Berichtigt der Zeuge bis zu diesem Zeitpunkt die unwahre Aussage, so ist das Vergehen nach § 153 StGB nicht vollendet. Der Versuch ist nicht strafbar. Nach diesem Zeitpunkt hat die Berichtigung nur die Folge, daß § 158 StGB zur Anwendung kommt. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Zeuge, bevor er den Eid leistet, die unwahren Angaben berichtigt und nunmehr eine wahre Aussage beschwört. In diesem Falle wird die falsche Aussage eben nicht durch einen sie bekräftigenden Meineid aufgezehrt. Wenn beispielsweise der Zeuge, der auf seine falsche Aussage beeidigt wird, die Eidesformel nicht zu Ende spricht, sondern, weil ihm sein Gewissen schlägt, im Schwören innehält und nunmehr der Wahrheit die Ehre gibt, so ist er zwar vom Versuch des Meineides zurückgetreten. Das bereits mit dem Beginn der Eidesleistung vollendete Vergehen der uneidlichen falschen Aussage wird dadurch aber nicht beseitigt. Es bleibt nach § 153 strafbar. Das ergibt sich nach § 46 Abs. 2 StGB als Folge des Umstandes, daß der Gesetzgeber die uneidliche falsche Aussage zur strafbaren Handlung gemacht hat. Eine Härte ist darin nicht zu finden. Denn § 158 gibt dem Richter die Befugnis, unter den daselbst bestimmten Voraussetzungen nicht nur die Strafe zu mildern, sondern sogar ganz von Strafe abzusehen. Rechtspolitisch besteht kein zwingender. Anlaß dafür, irsolchen Fällen die nachträgliche Berichtigung zum persönlichen Strafaufhebungsgrund zu machen. Mag der eine Zeuge um so leichter zum Widerruf veranlaßt werden, je gewisser ihm Straflösigkeit winkt, so darf nicht übersehen werden, daß der andere sich leichter zur falschen Aussage entschließen wird, wenn er weiß, daß er die Strafbarkelt durch rechtzeitigen Widerruf beseitigen kann und deshalb mit der unwahren Bekundung kein großes Risiko eingeht.
Bei uneidlicher Abhörung in mehreren Terminen können je nach dem, ob die Vernehmung in jedem der einzelnen Termine beendet wird oder sich als Einheit über die sämtlichem Termine erstreckt, mehrere in Tatmehrheit zusammentreffende oder im Fortsetzungsuzusammenhang stehende Vergehen oder aber ein einziges Vergehen nach § 153 StGB vorliegen. Wenn im letzten Falle der Zeuge im späteren Termin der Wahrheit die Ehre gibt, ehe Vernehmung und Aussage abgeschlossen sind, haben die vorangegangenen unwahren Bekundungen für die Anwendung des § 153 StGB keine strafrechtliche Bedeutung, weil es nicht zur Vollendung des Deliktes gekommen ist. Mit dem Schluß der Verhandlung im jeweiligen Rechtszug ist die Vernehmung spätestens beendet und die uneidliche Aussage abgeschlossen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
B.
Zur zweiten Frage
I.
1.
Bis zur Neufassung durch die VO vom 29. Mai 1943 war § 157 nur anwendbar, wenn die Angabe der Wahrheit für den Zeugen objektiv die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung wegen eines Verbrechens oder Vergehens hervorrief. Es war nicht erforderlich, daß der Zeuge die Gefahr kannte. Die irrige Annahme, die Gefahr mit der Angabe der Wahrheit heraufzubeschwören, genügte zur Strafmilderung nach § 157 nicht.
Für die Anwendung des § 157 a.F. hat das Reichsgericht den Grundsatz auf gestellt, daß die Tat, deretwegen strafrechtliche Verfolgung bei Angabe der Wahrheit droht (= "Vortat"), vor der unwahren Aussage begangen sein muß, daß somit der Tatbestand, der Bestrafung nach sich ziehen kann, nicht erst durch die unwahre Aussage selbst begründet sein darf (RGSt 62, 211). Der Angeklagte konnte sich also nicht darauf berufen, er habe die falsche Aussage beschworen, weil er sich mit ihr der Verleumdung oder der Begünstigung schuldig gemacht habe. Das ergab sich unmittelbar aus dem Wortlaut des Gesetzes. Voraussetzung für die Strafmilderung sollte danach sein, daß sich der Zeuge bei der Erstattung der Aussage in der Zwangslage befinde.
2.
Nach der neuen Fassung ist Voraussetzung für die Rechtswohltat des § 157 die Absicht des Zeugen, durch Bekundung der Unwahrheit von einem Angehörigen oder von sich selbst die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden. Diese Absicht braucht nicht der einzige Beweggrund für die Bekundung der Unwahrheit gewesen zu sein (BGHSt 2, 379; 2 [BGH 13.11.1951 - 1 StR 597/51]StR 154/53 vom 3. Juli 1953, 5 StR 259/52 vom 6. März 1952). § 157 ist auch dann anzuwenden, wenn der Zeuge nur irrtümlich eine solche Gefahr angenommen hat (BGH 3 StH 294/52 vom 3. Juli 1952; RGSt 77, 219 [222]).
Die Tat, deretwegen der Zeuge gerichtliche Bestrafung befürchtete, die er durch die Bekundung der Unwahrheit von sich abwenden will, muß logischerweise vor dieser Bekundung liegen. Es genügt aber, daß der Zeuge ein der falschen Bekundung vorausgegangenes Verhalten infolge irriger rechtlicher Wertung für strafbar hält.
Daraus leiten der 10 Senat in 1 StR 391/53 vom 22. September 1953 und der 3. Senat im Vorlegungsbeschluß - unter Aufgabe der in BGHSt 5, 269 vertretenen gegenteiligen Meinung - ab, auch wenn die Aussage erst nach Wiederholung in einem späteren Termin abgeschlossen und beeidet werde, müsse dem Zeugen § 157 StGB zugute kommen, wenn er geglaubt habe, sich durch die im früheren. Termin uneidlich erstattete falsche Aussage bereits strafbar gemacht zu haben, und deshalb für den Fall der Berichtigung Bestrafung befürchtet habe. Im Vorlegungsbeschluß wird dazu ausgeführt, dem stehe nicht entgegen, daß die im ersten Termin abgegebene uneidliche Falschaussage im Meineide aufgehe und daher nicht selbständig strafbar sei. Die Vorschrift des § 157 StGB soll demnach auch dann eingreifen, wenn die in den mehreren Terminen gemachten Bekundungen eine einheitliche Aussage bilden, obwohl hier nur eine Straftat vorliegt und es dem Zeugen freisteht; durch Berichtigung vor der Beeidigung das Vergehen des § 153 StGB nicht zur Vollendung kommen zu lassen und die Grenze des Strafbaren, nicht zu überschreiten. Da es allein auf die Vorstellung ankommt, die der Zeuge über die Strafbarkeit seines dem Schwur vorangegangenen Verhaltens hat, nicht aber darauf, ob es objektiv geeignet war, eine strafgerichtliche Verfolgung zu veranlassen, soll an der zu § 157 a.F. vertretenen Rechtsansicht, daß der Deliktstatbestand, der die Bestrafung nach sich ziehen konnte, nicht erst durch die unwahre Aussage selbst begründet werden dürfe, nicht mehr festgehalten werden, können. Eine Ausnahme wird nur für den Fall gemacht, daß der Zeuge in demselben Termin die falsche Aussage im unmittelbaren Anschluß beschwört, weil hier das Geschehen eine "natürliche Einheit" bilde. Indessen liegt die Sache hier nicht anders als dort, wo bei einer durch mehrere Termine sich er streichenden Vernehmung die falsche Aussage im Meineid aufgeht.
Im Gegensatz hierzu hatte der 3. Senat im Urteil BGHSt 5, 269 die Anwendbarkeit des § 157 StGB in dem Falle verneint, wo der kommissarisch vernommene Zeuge auf Beschluß des Prozeßgerichts zu seiner Aussage in einem neuen Termin beeidigt wird und einen Meineid leistet.
II.
Der Große Senat vermag der im Vorlegungsbeschluß vertretenen Auffassung nicht beizupflichten, sondern ist aus Gründen, die im wesentlichen bereits im Urteil BGHSt 5, 269 angeführt worden sind, der Ansicht, daß, wenn in demselben Rechtszug der Zeuge eine in welcher Form und Folge auch immer abgegebene Aussage beschwört, die Vorschrift des § 157 StGB auf den begangenen Meineid nicht anwendbar ist.
1.
Nicht schlechthin zutreffend erscheint allerdings der in BGHSt 5, 269 mitverwertete Gesichtspunkt, im Strafrecht sei anerkannt, daß sich im allgemeinen niemand auf eine Gefahrenlage berufen dürfe, die er selbst in Kenntnis der ihm drohenden Gefahr herbeigeführt hat. Dem liegt zwar ein richtiger Gedanke zu Grunde, der weithin im Recht Anwendung findet. Gerade im Straf recht gilt der Grundsatz aber nicht durchgehend und ausschließlich. So geht beispielsweise des Notwehrrechts nicht verlustig, wer den Angriff selbst verschuldet hat (vgl RG JW 1926, 1171 Nr. 8 [1172] mit Literaturnachweisen in der Anmerkung, Webers; RGSt 73, 341 [542]). Dazu kommt, daß der Zeuge auch sonst bei Begehung der "Vortat" das Bewußtsein haben kann, er werde möglicherweise in die Zwangslage kommen, in einem Zivil oder Strafprozeß als Zeuge diese Tat zu bekennen oder falsch auszusagen. Dies ist z.B. denkbar bei persönlicher Begünstigung, falscher Anschuldigung, Urkundenfälschung, Betrug, Ehebruch. Der 2. Strafsenat vertritt im Urteil BGHSt 7, 332 im wesentlichen denselben Standpunkt.
Außerdem würde ein starr durchgeführter Grundsatz dieses Inhalts auch beim Vorliegen von zwei real konkurrierenden, selbständigen Aussagedelikten - uneidliche falsche Aussage im ersten Rechtszug, eidliche falsche Aussage im zweiten Rechtszug, uneidliche Aussagen oder Meineide in beiden Rechtszügen - es verbieten, § 157 auf das später begangene Aussagedelikt anzuwenden, und daher im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen (vgl BGHSt 2, 233 [234], 3 StR 37/52 vom 24. April 1952; 3 StR 221/51 vom 15. Mai 1952; 3 StR 591/54 vom 21. Januar 19553 StR 591/54 vom 21. Januar 1955).
2.
Der Grund für die Unanwendbarkeit des § 157 StGB liegt darin, daß in den Fällen, in denen die uneidliche falsche Aussage im Meineid aufgeht, für die strafrechtliche Betrachtung eine einheitliche Straftat vorliegt. Es fehlt somit, worauf schon in BGHSt 5, 269 zutreffend hingewiesen ist, an einer dem Meineide vorausgegangenen strafbaren Handlung, deretwegen dem Zeugen bei Angabe der Wahrheit die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung erwachsen konnte, Zwar hebt § 157 StGB n.F. allein auf die Vorstellung des Zeugen ab, setzt also nicht voraus, daß die "Vortat", deretwegen er gerichtliche Bestrafung befürchte, strafbar ist. Jedoch darf auch die irrige Vorstellung sich niemals auf einen Vorgang beziehen, der ein Teilstück des den Meineid bildender Gesamtgeschehens ist. Hier gelten die Grundsätze, die das Reichsgericht für § 157 a.F. entwickelt hat und die aller dings im weiteren Sinne auch auf dem Gedanken beruhen, wer erst durch die falsche Aussage selbst die Gefahrenlage schaffe, könne daraus billiger Weise nicht eine Strafmilderung eben wegen dieser falschen Aussage herleiten. Gerade weil nach der Vorschrift in ihrer jetzigen Fassung selbst bei gänzlich unbegründeten irrigen Vorstellungen des Schwörenden Strafmilderung möglich ist, müssen derartige Vorgänge, die Gegenstand der Bestrafung wegen Meineides sind, für die Frage, ob § 157 StGB anzuwenden sei, schlechthin außer Betracht bleiben. Das ist auch dem Sinn und Zweck der Neufassung der Vorschrift zu entnehmen. Sie soll nicht schon Platz greifen, wenn, der Aussagenotstand objektiv gegeben ist, sondern nur dann, wenn der Zeuge sich dieses Notstandes auch bewußt gewesen ist. Denn nur unter dieser Voraussetzung kann die Zwangslage ihn dazu bestimmt haben, falsch zu schwören. Dies allein vermag die Strafermaßigung unter Schuldgesichtspunkten zu rechtfertigen.
3.
Noch ein weiterer, in BGHSt 5, 269 ebenfalls schon angeführter Grund spricht dafür, daß nach dem Willen des. Gesetzes § 157 StGB dem Zeugen nicht zugute kommen soll, der die zunächst uneidlich erstattete Aussage erst in einem neuen Termin nach summarischer oder ins Einzelne gehender Wiederholung beeidet. Solche Fälle kommen häufig vor, insbesondere im Zivilprozeß. Wollte man hier § 157 StGB auf die eidliche Aussage anwenden, weil dem Zeugen geglaubt wird oder doch nicht widerlegt werden kann, er habe dabei die Absicht gehabt, die gerichtliche Bestrafung wegen des mit der ersten falschen Aussage begangenen Vergehens nach § 153 StGB von sich abzuwenden, so würde die Strafdrohurg für den Meineid weithin außer Kraft gesetzt. Der Richter würde in vielen Fällen, in denen bisher die volle Strafe des Meineides den Zeugen traf, die Strafe mildern und vom der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte absehen können.
Auf die dauernde Unfähigkeit, fernerhin als Zeuge oder sachverständiger vernommen zu werden, dürfte er nicht erkennen (§ 161 Abs. 1 StPO).
Die uneidliche vorsätzliche falsche Zeugenaussage ist für strafbar erklärt worden, um den Schutz der Rechtspflege zu verstärken. Nichts spricht dafür, daß es der Wille des Gesetzgebers gewesen ist, mit der neuen Strafdrohung gleichzeitig dem Meineidigen die Berufung auf § 157 StGB zu ermöglichen und so den Schutz der Rechtspflege gegenüber dem Meineide zu schwächen, dem in der Regel größerer Beweiswert beigemessen wird. Es geht nicht an, aus dem Gesetz etwas herauszulesen, was es ersichtlich nicht gewollt hat.
4.
Wenn uneidliche Falschaussage im ersten Rechtszuge und Meineid im zweiten Rechtszuge auf Grund eines Gesamtvorsatzes begangen sind, so kommt bei der Bestrafung wegen fortgesetzten Meineides § 157 StGB aus den zu 2) und 3) dargelegten Gründen ebenfalls nicht in Betracht. Im übrigen werden hier die Voraussetzungen für die Anwendung des § 157 StGB auch deshalb nicht gegeben sein, weil der Zeuge die zunächst uneidlich erstattete Aussage wiederholt und beschwört, weil er sich das von vornherein fest vorgenommen hat, nicht aber, um wegen dieses vorangegangenen Teilaktes seiner (fortgesetzten) Handlung gerichtliche Bestrafung nach § 153 StGB von sich abzuwenden.
III.
Die Entscheidung der zweiten Frage entspricht ebenfalls dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr. Geier
Busch
Krumme
Werner
Dr. Sauer
Jagusch
Sarstedt
Martin