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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.05.1952, Az.: 3 StR 221/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.05.1952
Aktenzeichen
3 StR 221/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 11126
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SchwurG Fulda - 01.12.1950

Verfahrensgegenstand

Meineid

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 15. Mai 1952,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger
Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Sie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Fulda vom 1. Dezember 1950 werden verworfen.

Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

1

Beide Angeklagte sind wegen Meineids zu einer Gefängnisstrafe von je einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihnen auf zwei Jahre, die Fähigkeit, als Zeugen oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden, auf die Dauer aberkannt. Die Revisionen, die gemeinschaftlich begründet sind, müssen ohne Erfolg bleiben.

2

1.)

Die Verfahrensrügen gehen fehl.

3

a)

Die Revision beanstandet, dass die am 27. November 1950 durch den beauftragten Richter vernommene Zeugin P. beeidigt, der Grund der Beeidigung aber unter Verletzung des § 66 a StPO nicht im Protokoll angegeben worden sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Prüfung der Voraussetzungen einer Beeidigung ausserhalb der Hauptverhandlung nicht ausschliesslich in das Vorverfahren und die Voruntersuchung gehört und die Nichtbeachtung des Protokollierungszwangs infolgedessen nicht die Revision begründen kann. Die Revision übersieht jedenfalls die Vorschrift des § 66 b StPO, wonach bei einer Vernehmung durch den beauftragten Richter dieser zunächst über die Vereidigung nach Massgabe der §§ 59, ff StPO zu entscheiden hat. Das ist geschehen. Einer besonderen Begründung bedurfte die Vereidigung nicht, da ein Fall des § 66 a StPOüberhaupt nicht vorliegt.

4

b)

Durch verkündeten Beschluss hat das Schwurgericht die Vereidigung der Zeugen Willi Bo. und August Sch. unter Hinweis auf § 62 Ziff. 3 StPO und mit der Begründung abgelehnt, dass bei ihnen der Verdacht der Begünstigung bestehe. Die Revision rügt, dass zwar nach § 61 Ziff. 3 StPO von der Beeidigung eines Zeugen abgesehen werden könne, wenn das Gericht der Aussage keine wesentliche Bedeutung beimesse und nach seiner Überzeugung auch unter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten sei. Der Gerichtsbeschluss müsse aber die Voraussetzungen der Nichtbeeidigung genau und im einzelnen anführen. Es handelt sich indessen bei dem Hinweis auf § 61 Ziff. 3 StPO um einen ganz offensichtlichen Schreibfehler; gemeint war die Vorschrift des § 60 Ziff. 3 StPO, wonach die Vereidigung unterbleiben muss, wenn nach der Überzeugung des Gerichts der Verdacht der Begünstigung besteht. In diesen Falle genügt auch die Begründung, dass der Zeuge wegen Verdachts der Begünstigung unvereidigt bleibe (vgl. Urteile des BGH 1 StR 493/51 und 2 StR 23/51).

5

2.)

Auch die Sachrügen greifen nicht durch.

6

a)

Soweit die Revision Verletzung der allgemeinen Denkgesetze und der Lebenserfahrung beanstandet, handelt es sich in Wirklichkeit um unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils, dessen sorgfältige Erörterungen keinerlei Verstoss in dieser Richtung erkennen lassen.

7

b)

Dass das Schwurgericht Fortsetzungszusammenhang zwischen den vorsätzlich falschen uneidlichen und den eidlichen Aussagen angenommen hat, hält die Revision an sich mit Recht für fehlerhaft. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat bereits durch Urteil vom 25. Oktober 1951 (BGHSt 1, 380) entschieden, dass Meineid und nachfolgende unleidliche falsche Aussage nicht in Fortsetzungszusammenhang miteinander stehen können. Zu demselben Ergebnis ist der 2. Strafsenat für den umgekehrten Fall des nachfolgenden Meineids gekommen (2 StR 59/52). Der erkennende Senat hat sich dieser Rechtsprechung schon durch Urteil von24. April 1952 (3 StR 37/52) angeschlossen. Rechtsirrig ist auch die Auffassung des Schwurgerichts, dass die Verurteilung wegen mehrerer selbständiger Handlungen an der Vorschrift des § 358 Abs. 2 StPO scheitern müsse, nachdem auf alleinige Revision der Angeklagten das frühere Schwurgerichtsurteil vom 20. Juni 1950, dass die Angeklagten nur wegen einer strafbaren Handlung verurteilt habe, aufgehoben worden sei. Denn § 358 Abs. 2 StPO verbietet nur die Verschärfung der Strafe, nicht die anderweite rechtliche Würdigung. Das ist ständige und unangefochtene Rechtsprechung.

8

Durch die fehlerhafte Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs werden indessen die Angeklagten nicht beschwert, auch nicht, wie noch zu erörtern sein wird, unter dem Gesichtspunkt einer Anwendbarkeit des § 157 StGB auf die falschen Aussagen bei der zweiten und dritten Vernehmung.

9

c)

Die Revision vermisst eine ausreichende Begründung für die Nichtanwendung des § 158 StGB zugunsten der Angeklagten D.. Das Schwurgericht hat ausgeführt, dass zu einer Strafmilderung wegen tätiger Reue in einem Punkte angesichts der anderen falschen Aussagen kein Anlass bestehe. Da die Strafmilderung in das pflichtmässige Ermessen des Tatrichters gestellt ist, muss diese Begründung als ausreichend erachtet werden.

10

d)

Die Strafzumessungsgründe hält die Revision für unzulänglich. Sie vermisst eine nähere Begründung, warum gegen beide Angeklagte die gleiche Strafe verhängt worden sei, nachdem der Unterschied der Strafen in dem ersten schwurgerichtlichen Urteil vom 20. Juni 1950 sechs Monate betragen habe. Zu der von der Revision vermissten Erörterung war jedoch das Schwurgericht nicht verpflichtet, da nach § 267 Abs. 3 StPO nur die Umstände anzuführen sind, die für die Zumessung der Strafe bestimmend waren.

11

e)

Schliesslich rügt die Revision eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo, da zweifelhaft geblieben sei, ob die Angeklagten falsch geschworen hätten, um einer von ihnen auch nur irrtümlich angenommenen Gefahr der Strafverfolgung zu entgehen. Das Schwurgericht stelle lediglich fest, dass tatsächlich eine Gefahr der Strafverfolgung nicht bestanden habe, Entscheidend sei aber, ob die Angeklagten von dem Vorliegen einer solchen Gefahr überzeugt gewesen seien. Das Urteil übersehe auch, dass bei den späteren Vernehmungen die Gefahr einer Strafverfolgung wegen der früheren falschen Aussage bestanden habe.

12

Dieser Angriff enthält tatsächliche Behauptungen, die den Feststellungen des Urteils widersprechen. Sie sind daher unbeachtlich. Das Schwurgericht war davon überzeugt, dass die Angeklagten keine Bestrafung befürchtet haben, sondern die falschen Aussagen deshalb gemacht haben, um dem klagenden Kinde im Unterhaltsprozess zu helfen. Zu Bedenken könnte lediglich Anlass geben, dass das Schwurgericht nur die mögliche Furcht vor einer Bestrafung wegen Ehebruchs und wegen Betrugs ausdrücklich erörtert hat (insoweit lässt die Beweiswürdigung entgegen der Ansicht der Revision keinen Rechtsfehler erkennen), dass aber als Vortat im Sinne des § 157 StGB auch eine frühere falsche Aussage in Betracht kommen kann (vgl. Urteile des BGH 2 StR 272/51, 3 StR 413/51, 4 StR 123/50). Im Ergebnis kann jedoch dieses Bedenken den Revisionen nicht zum Erfolg verhelfen. Denn die tatsächlichen Feststellungen des Schwurgerichts darüber, in welchen Punkten die beiden Angeklagten bei ihren verschiedenen Vernehmungen die Unwahrheit gesagt haben, schliessen es aus, dass die Angeklagten aus Furcht vor Bestrafung wegen ihrer vorausgegangenen Aussagen Falsches bekundet haben. Es darf nicht übersehen werden, dass eine solche Befürchtung nur vorgelegen haben kann, wenn frühere falsche Aussagen wider besseres Wissen aufrechterhalten werden, um eine Unrichtigkeit nicht einräumen zu müssen und damit einer Bestrafung wegen der ersten Aussage zu entgehen.

13

Nach den Feststellungen des Schwurgerichts waren die Aussagen der Angeklagten in folgenden Punkten falsch:

14

D.

  1. a)

    bei ihrer uneidlichen Vernehmung vom 1. April 1947 bezüglich ihres Geschlechtsverkehrs mit Sch.;

  2. b)

    bei ihrer eidlichen Vernehmung vom 5. August 1947 durch Verweisung auf ihre Aussage vom 1. April 1947 bezüglich des Inhalts der von P. erhaltenen Briefe sowie ferner bezüglich des Besuchs des Angeklagten P. im Januar 1944;

  3. c)

    bei ihrer eidlichen Vernehmung vom 9. Dezember 1948 bezüglich des Oktober-Urlaubs von P..

15

Peter:

  1. a)

    bei seiner uneidlichen Vernehmung vom 5. März 1947 bezüglich der Anzahl und des Inhalts seiner Briefe an die Angeklagte D.;

  2. b)

    bei seiner uneidlichen Vernehmung von 10. August 1948 bezüglich seiner Erklärung über die Rückkehr zur Truppe am 21. Oktober 1943, die er später selber als unrichtig erklärt hat, und bezüglich der Angabe, der Bürgermeister habe ihm den Oktober-Urlaub bescheinigt und die diesbezügliche Eintragung sei auf dem Bürgermeisteramt vorhanden;

  3. c)

    bei seiner eidlichen Vernehmung vom 9. Dezember 1948 bezüglich des Bestreitens seines Urlaubs im Oktober 1943 und seines Aufenthalts in Schletzenhausen und Gersrod im Januar 1944.

16

Hieraus ergibt sich im Hinblick auf die Anwendung des § 157 StGB folgendes:

17

Dass die Angeklagte D. am 5. August 1947 unter Eid den Besuch des Mitangeklagten P. im Januar 1944 wider besseres Wissen abgeleugnet hat, kann nicht wegen ihrer ersten Aussage vom 1. April 1947 geschehen sein, weil sie damals gerade als Zeitpunkt des Besuches den Januar 1944 angegeben hatte. Sie hat also diese erste Aussage nicht wiederholt, sondern widerrufen. Auch mit der eidlichen Bekundung vom 9. Dezember 1948 war ein Widerruf verbunden ("Meine frühere Angabe über einen Besuch im Oktober mag auf einem Irrtum beruhen"). Insoweit scheidet also die Anwendung des § 157 StGB mit Sicherheit aus. Lediglich bezüglich des Inhalts der mit P. gewechselten Briefe stimmt die Aussage vom 1. April 1947 und 5. August 1947 überein, weil die Angeklagte am 5. August 1947 insoweit auf ihre frühere Aussage verwiesen und diese aufrechterhalten hat. Dies könnte an sich aus Furcht vor Bestrafung geschehen sein. Es bleibt aber zu beachten, dass die Angeklagte bei ihrer dritten Vernehmung am 9. Dezember 1948 schliesslich doch eingeräumt hat, dass der Angeklagte P. sie in einem Brief mit "liebe Frau" angeredet und auch etwas von "einem Kinde" angeführt habe. Damit hat sie gerade zugegeben, am 5. August 1947 einen falschen Eid geschworen zu haben.

18

Bei dem Angeklagten P. ist die Sachlage ähnlich. Er hat zwar die falsche Behauptung, im Januar 1944 nicht in Deutschland gewesen zu sein, schon bei seiner ersten Vernehmung am 5. März 1947 aufgestellt und bei den späteren Vernehmungen am 10. August 1948 und 9. Dezember 1948 aufrechterhalten. Im übrigen hat aber auch er seine Aussagen ständig gewechselt. So hat er bei der letzten (eidlichen) Vernehmung am 9. Dezember 1948 wahrheitswidrig und mit Entschiedenheit bestritten, im Oktober 1943 auf Urlaub in Deutschland gewesen zu sein, während er bei der Vernehmung am 10. August 1948 den genauen Tag des Besuchs (20. Oktober 1943) angegeben hatte. Die falschen Angaben am 10. August 1948 über die Bescheinigung des Bürgermeisters und die Eintragung des Urlaubs auf dem Gemeindeamt waren überhaupt neu, haben also auch keine Aussage der ersten Vernehmung vom 5. März 1947 aufrechterhalten.

19

Angesichts eines solchen Sachverhalts liegt die Annahme völlig fern, die Angeklagten hätten bei ihren späteren Bekundungen, sofern hierbei zum kleineren Teil frühere Aussagen aufrechterhalten Wurden, dies aus Furcht vor Bestrafung getan. Das Schwurgericht ist ausserdem bei Erörterung des Vorsatzes zu dem Ergebnis gekommen, dass beide Angeklagte ihre Aussagen in dem für den Prozess wichtigsten Punkte der jeweiligen Prozesslage angepasst und dabei die Absicht verfolgt hätten, dem klagenden Kinde seine Unterhaltsansprüche zu erhalten und ihre Aussagen so zu gestalten, dass jeder Anschein intimer Beziehungen vermieden wurde. In dieser Feststellung drückt sich zugleich die Überzeugung des Tatrichters aus, dass die Angeklagten in keinem Falle aus Furcht vor Bestrafung wegen der früheren Bekundungen falsch ausgesagt haben.

20

Die rechtsirrige Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen uneidlich falscher Aussage und Meineid kann deshalb die Angeklagten auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 157 StGB beschweren.

21

Nach allem waren beide Revisionen zu verwerfen.

Dr. Kirchner
Koeniger
Busch
Scharpenseel
Baldus