Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.09.1953, Az.: 1 StR 391/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.09.1953
- Aktenzeichen
- 1 StR 391/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 11544
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgerichts in Traunstein - 20.02.1953
Verfahrensgegenstand
Meineids u.a.
Prozessgegner
die Landwirtstochter Regina E. aus R., dort geboren am ...,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. September 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Angeklagten E. wird das Urteil des Landgerichts in Traunstein vom 20. Februar 1953, soweit es sie betrifft, im Schuldspruch dahin berichtigt, daß die Beschwerdeführerin wegen Meineids und wegen uneidlicher Falschaussage, je in Tateinheit mit Betrug, verurteilt ist.
Im Strafausspruch wird das bezeichnete Urteil samt den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision der Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1.
Die Urteilsausführungen zum Schuldspruch wegen Meineids und uneidlicher Falschaussage, je in Tateinheit mit Prozessbetrug, lassen keinen Rechtsverstoss erkennen. Die Annahme des Landgerichts, daß die ersten beiden uneidlichen Aussagen in dem folgenden Meineid aufgegangen sind, ist an sich möglich; die rechtliche Würdigung ist von der jeweiligen Sachlage abhängig (vgl. BGHSt 4, 244, 247 f, BGH 1 StR 567/52 vom 9. Dezember 1952). Die Angeklagte hat überdies mit ihrer Revision den Schuldspruch im einzelnen selbst nicht beanstandet. Dagegen war die Urteilsformel den Entscheidungsgründen entsprechend, wie geschehen, zu berichtigen.
2.
Mit Recht rügt die Revision die Nichtanwendung des § 157 StGB. Insoweit erschöpft das Urteil die festgestellte Sachlage weder nach der äusseren noch nach der inneren Tatseite.
Schon vor der ersten uneidlichen Aussage hatte die Angeklagte dem Jugendamt den Gütler K. wider besseres Wissen als den Erzeuger ihres Kindes angegeben, damit er zur Unterhaltsleistung herangezogen werde. Dadurch hatte sie nach den Urteilsfeststellungen begonnen, ihren Entschluss zum Prozessbetrug zum Nachteil des K. auszuführen. Bei den späteren uneidlichen Vernehmungen und bei der Eidesleistung musste sie nunmehr, wenn sie die Wahrheit offenbarte, mit Strafverfolgung wegen Betrugsversuchs rechnen. Auch die früher liegenden uneidlichen Vernehmungen und der Meineid kommen bei den jeweils späteren Aussagen für die Anwendbarkeit des § 157 StGB in Betracht. Maßgebend ist hierbei, daß sich die Angeklagte jeweils durch ihr vorangegangenes Gesamtverhalten strafbar gemacht hatte. Ob sie dies auch selbst befürchtet hat, wird das Landgericht noch prüfen müssen.
Ob und in welchem Umfange die Angeklagte im Zeitpunkt der Beeidigung und der späteren uneidlichen Falschaussage durch Offenbarung der Wahrheit nach § 46 Nr. 1 StGB noch hätte Straffreiheit erlangen können, hängt davon ab, ob sie den Entschluss zum Rücktritt vom Versuch freiwillig oder unter dem - zumindest von ihr so empfundenen - Zwange äusserer Umstände unterlassen hat (vgl. z.B. RGSt 65, 273, 276).
Es kann dahinstehen, ob die Angeklagte auch Strafverfolgung nach § 169 StGB wegen vollendeter Personenstandsverletzung durch unrichtige Angabe des Erzeugers ihres Kindes zu befürchten hatte (vgl. RGSt 72, 113). Die entlegene Rechtsfrage, ob es die innere Tatseite des § 169 erfüllt, wenn eine uneheliche Mutter durch unrichtige Angaben nur einen dem Kind nicht zustehenden Unterhaltsbeitrag erstrebt (so RGSt 72, 113 f und 77, 51), war der Angeklagten, wie unterstellt werden kann, unbekannt. Aber auch insoweit genügt die allgemeine Befürchtung, sich durch ihr vorhergegangenes Verhalten schon strafbar gemacht zu haben.
Es wird auch zu prüfen sein, ob die Angeklagte etwa ihre Bestrafung wegen der - nur "nicht nachweisbaren" - Anstiftung des St. zum Meineid befürchtete.
Daß sich die Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht auf Eidesnotstand berufen hat, hindert die Anwendbarkeit des § 157 StGB nicht. Da sie den Betrug, die Falschaussage und den Meineid leugnet, war ihr diese Verteidigung versagt und höchstens hilfsweise möglich. Gleichwohl ist von Amts wegen zu prüfen, ob die Angeklagte von ihrem Standpunkt aus Grund zu haben glaubte, die Strafverfolgung wegen der vorangegangenen Verfehlungen zu befürchten.