Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.07.1954, Az.: V BLw 5/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.07.1954
- Aktenzeichen
- V BLw 5/54
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1954, 12777
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Neresheim - 11.12.1953
- OLG Stuttgart
Rechtsgrundlagen
- § 58 LwVG
- § 21 Abs. 2 LwVG
- § 33 Abs. 5 Verordnung Nr. 166 der Regierung des Landes Württemberg-Baden vom 16. Juli 1947 (RegBl 63)
Fundstellen
- BGHZ 14, 179 - 188
- NJW 1954, 1407-1408 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1954, 1645 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
des Landwirts Friedrich Sch. in Schw., Kreis A. (W..), vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. ... und ... in ...
Prozessgegner
1. den Kraftfahrer Georg Sch. in N.,
2. Babette Sch. in Schw., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. ... und ... in ... ( ...)
3. den Landwirt Johann Sch. in Schw.,
4. den Landwirt Karl Sch. in Schw., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. ... und ... in ... ( ...)
5. den technischen Angestellten Konrad Sch. in Sch., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. ... und ... in ... ( ...)
Amtlicher Leitsatz
Bei einer vor dem 1. Oktober 1953 erlassenen Entscheidung des Bauerngerichts (Landwirtschaftsgerichts) wurde die Rechtsmittelfrist, wenn der Beschluss ohne die vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung zugestellt war, nicht in Lauf gesetzt. Die Entscheidung konnte unter der Geltung des bisherigen Verfahrensrechts durch Zeitablauf allein (etwa entsprechend den Vorschriften der § § 516, 552 ZPO) nicht rechtskräftig werden.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 7. Juli 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr. Oechßler und Dr. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Filter und Hachenberg
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 11. Dezember 1953 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 18.800 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Parteien sind Geschwister. Ihre Eltern, der am 29. April 1923 verstorbene Bauer Johann Georg Sch. und seine Ehefrau Marie geb. R. die am 8. Juli 1948 gestorbenen ist, waren kraft allgemeiner Gütergemeinschaft des bürgerlichen Rechts Miteigentümer einer landwirtschaftlichen Besitzung, die 22,3632 ha gross ist und einen Einheitswert von 18.800 DM hat. Nach dem Tode des Vaters setzte die Mutter mit den Kindern die Gütergemeinschaft fort. Am 30. Oktober 1947 schlossen die Beteiligten einen notariellen Vertrag über die Auseinandersetzung des Gesamtguts. Hiernach sollte Friedrich Sch. (Antragsteller) die Hofstelle und den grössten Teil der Grundstücke erhalten. Weitere Grundstücke sollten die Geschwister Karl, Konrad und Babette bekommen. Auch der Mutter der Parteien war eine Parzelle zugeteilt.
Das Bauerngericht in Neresheim hat den Auseinandersetzungsvertrag durch Beschluss vom 16. Juni 1948 unter der Bedingung genehmigt, dass
- a)
zwischen Friedrich Sch. und Babette Sch. ein Pachtvertrag auf die Dauer von 10 Jahren über die Grundstücke Parzellen Nr. 535 und 450, ausgenommen ein der Grosse nach noch zu bestimmendes Krautland, zu den ortsüblichen Bedingungen,
- b)
zwischen Friedrich Sch. und Konrad Sch. ein Pachtvertrag auf die Dauer von 10 Jahren über das Grundstück Parzelle Nr. 141/2 zu den ortsüblichen Bedingungen
abgeschlossen wird. Da diese Bedingung nicht erfüllt wurde, stellte Friedrich Sch. mit Schriftsatz vom 29. September 1949 beim Bauerngericht Neresheim den Antrag, die Geschwister zum Abschluss der vorgesehenen Pachtverträge zu laden, diese Verträge sogleich zu genehmigen oder aber die in dem Bauerngerichtsbeschluss enthaltene Bedingung aufzuheben, wenn die Geschwister die Pachtverträge nicht abschliessen wollen. In der mündlichen Verhandlung vom 9. November 1949 beantragte der Vertreter des Antragstellers festzustellen, dass die in dem Beschluss des Bauerngerichts vom 16. Juni 1948 enthaltene Bedingung als Auflage anzusehen sei. Diesem Antrag gab das Bauerngericht statt. Auf die sofortige Beschwerde der Geschwister Georg, Konrad und Babette Sch. hat das Oberlandesgericht unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Feststellungsantrag abgewiesen. Am 22. Juli 1948 erklärten die Beteiligten - mit Ausnahme des Georg Sch. - vor dem Grundbuchamt die Auflassung der Grundstücke entsprechend dem Auseinandersetzungsvertrag vom 30. Oktober 1947. Der Antragsteller erhob darauf gegen Georg Sch. Klage auf Mitwirkung bei der Auflassung. Das klageabweisende Urteil des Landgerichts wurde vom Oberlandesgericht aufgehoben, aber durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. April 1952 bestätigt mit der Begründung, dass die für die Genehmigung des Vertrages gesetzte Bedingung noch nicht eingetreten sei und deshalb dem Antragsteller noch kein Anspruch auf Auflassung zustehe, so dass die Frage, ob der Beschluss des Bauerngerichts vom 16. Juni 1948 überhaupt rechtskräftig geworden sei, dahingestellt bleiben könne.
Der Antragsteller stellte sich nun auf den Stand punkt, dass der Beschluss vom 16. Juni 1948 noch nicht rechtskräftig geworden sei, weil er dem beurkundenden Notar nur formlos mitgeteilt, aber nicht förmlich mit der vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden sei. Friedrich Sch. legte deshalb am 10. September 1952 gegen den Beschluss vom 16. Juni 1948 beim Amtsgericht (Bauerngericht) sofortige Beschwerde ein mit dem Antrage, den angefochtenen Beschluss insoweit aufzuheben, als die Genehmigung des Auseinandersetzungsvertrages vom 30. Oktober 1947 nur unter einer Bedingung erteilt sei; hilfsweise, die Sache zur anderweitigen Entscheidung an das Bauerngericht zurückzuverweisen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit welcher der Antragsteller die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und eine Abänderung der Entscheidung vom 16. Juni 1948 dahin erstrebt, dass statt der Bedingung eine Auflage gesetzt werde. Hilfsweise beantragt er, die Sache zur anderweitigen Entscheidung an das Amtsgericht, notfalls an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Die Antragsgegner Konrad, Babette und Karl Sch. bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäss § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG zulässig. Sie muss zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen.
1.
a)
Das Oberlandesgericht hält die sofortige Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist für unzulässig. Es stellt fest, dass der Beschluss des Bauerngerichts vom 16. Juni 1948 formlos durch einfachen Brief mit der Post zugestellt sei, bezeichnet diese Zustellung jedoch als mangelhaft, weil die vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung nicht stattgefunden habe. Gleichwohl ist das Beschwerdegericht der Auffassung, dass der Beschluss rechtskräftig geworden sei. Es führt dazu aus: Die mangelhafte Zustellung setze zwar die Beschwerdefrist nicht in Gang. Die Folgerung, dass in einem solchen Fall der Beschluss noch nach Jahr und Tag mit der Beschwerde angefochten werden könne, sei jedoch unannehmbar und auch mit der Befristung der Wiedereinsetzungsmöglichkeit nach § 22 Abs. 2 FGG unvereinbar. Die Beschwerdefrist werde vielmehr nach Ablauf von fünf Monaten nach der mangelhaften Zustellung in Gang gesetzt. Dies ergebe sich aus einer entsprechenden Anwendung der für die Berufung und Revision bestehenden Vorschriften, die bei sofortigen Beschwerden auf dem Gebiete der streitigen Gerichtsbarkeit allgemein anerkannt sei, aber auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit mindestens insoweit gerechtfertigt sei, als die Zustellung an den Beschwerdeführer nur wegen fehlender Rechtsmittelbelehrung ihre Wirkung nicht entfalten könne. Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen finde zwar auf den vorliegenden Fall noch keine unmittelbare Anwendung, bestätige aber durch seine ausdrückliche Bestimmung den allgemeinen Gedanken, dass die Rechtsmittelfrist spätestens fünf Monate nach Zustellung der Entscheidung beginne. Die Beschwerdefrist sei deshalb schon gegen Ende des Jahres 1948 abglaufen, die Beschwerde somit verspätet.
b)
Die Rechtsbeschwerde ist der Ansicht, dass die Beschwerdefrist wegen Fehlens der Rechtsmittelbelehrung überhaupt nicht in Lauf gesetzt sei. Sie hält eine entsprechende Anwendung der für die Berufung und Revision geltenden Vorschriften nicht für zulässig, weil die Beschwerde in Landwirtschaftssachen sich nach ganz anderen Bestimmungen richte, in denen die Zustellung der Entscheidungen und die Rechtsmittelbelehrung eindeutig geregelt seien.
c)
Der Auffassung des Oberlandesgerichts, dass bei Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Bauerngerichts vom 16. Juni 1948 die Beschwerdefrist bereits verstrichen gewesen sei, kann nicht gefolgt werden.
Nach § 58 LwVG richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erlassenen Entscheidungen nach den bisher geltenden Vorschriften. Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Bauerngerichts ist deshalb nach dem früheren Recht zu beurteilen. Das Verfahren, das die Genehmigung von Grundstücksveräusserungen auf Grund des Erbauseinandersetzungsvertrages vom 30. Oktober 1947 betrifft, ist durch die Verordnung Nr. 166 der Regierung des Landes Württemberg-Baden zur Ausführung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 über die Aufhebung der Erbhofgesetze und Einführung neuer Bestimmungen über land- und forstwirtschaftliche Grundstücke vom 16. Juli 1947 (RegBl 63) geregelt. Nach § 18 dieser Verordnung hat über die Genehmigung einer Grundstücksveräusserung gemäss Art IV KRG Nr. 45 das Amtsgericht unter Zuziehung von landwirtschaftlichen Beisitzern (Bauerngericht) zu entscheiden. Die Entscheidung ist den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. Dabei sind die Beteiligten über die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde zu belehren. Mit der Zustellung beginnt die Rechtsmittelfrist (§ 33 Abs. 5). Diese Vorschrift, die gleichlautend in den von sämtlichen Ländern der Amerikanischen und Französischen Zone erlassenen Durchführungsverordnungen zum Kontrollratsgesetz Nr. 45 enthalten ist (vgl. Bayern: VO Nr. 127 vom 20. Februar 1947 - GVBl 180 - § 19 Abs. 6; Hessens VO vom 11. Juli 1947 - GVBl 44 - § 31 Abs. 5; Bremen: VO vom 19. Juli 1948 - GVBl 119 - § 31 Abs. 5; Baden: VO vom 11. Dezember 1948 - GVBl 217 - § 46 Abs. 5; Rheinland-Pfalz: VO vom 11. Dezember 1948 - GVBl 447 - § 47 Abs. 5; Württemberg-Hohenzollern: Gesetz vom 2. Mai 1949 - RegBl 143 - § 49 Abs. 5), sagt nicht ausdrücklich, dass der Beginn der Beschwerdefrist von der Rechtsmittelbelehrung abhängig ist. Aus der Fassung der Bestimmung, dass die Belehrung bei der Zustellung zu erfolgen hat, ergibt sich jedoch, dass eine Zustellung ohne Belehrung unwirksam war und die Beschwerdefrist nicht in Lauf setzte, so dass der Beschluss vom 16. Juni 1948 nicht rechtskräftig werden konnte. Diese Auffassung hat der erkennende Senat schon im Beschluss vom 17. Dezember 1952 (V BLw 49/52 RechtdLandw. 1953, 82) bei der Auslegung des § 21 Abs. 6 der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen der Britischen Zone vom 2. Dezember 1947 - LVO -, wonach die Beteiligten bei der Zustellung des Beschlusses über die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde zu belehren sind, zum Ausdruck gebracht, indem er sich der amtlichen Begründung zur Verfahrensordnung (ZJBl 1948, 32 ff unter IV) und der einhelligen Meinung des Schrifttums angeschlossen hat (vgl. auch OLG Celle RechtdLandw 1949 S 231 Nr. 58). Auch das Beschwerdegericht geht grundsätzlich davon aus, dass § 33 Abs. 5 der Verordnung Nr. 166 eine Mussvorschrift darstelle, deren Verletzung die Zustellung mangelhaft mache, so dass beim Fehlen der Rechtsmittelbelehrung die Beschwerdefrist nicht in Lauf gesetzt werde. Zu Unrecht glaubt jedoch das Oberlandesgericht, dass die Beschwerdefrist spätestens nach Ablauf von fünf Monaten nach der mangelhaften Zustellung begonnen habe.
Die Vorschrift des § 33 Abs. 5 der Verordnung Nr. 166 ist durch die Änderungsverordnungen der Regierung des Landes Württemberg-Baden Nr. 174 vom 14. Juli 1948 (RegBl 94) und Nr. 1068 vom 24. Oktober 1949 (RegBl 1950, 2) unberührt geblieben. Der durch die Verordnung Nr. 1068 neu eingefügte § 33 a, wonach eine Begründung des Beschlusses und auch eine Rechtsmittelbelehrung nicht notwendig ist, betrifft den hier nicht in Betracht kommenden Fall, in dem der Vorsitzende des Bauerngerichts allein über die Genehmigung entscheiden kann. Die Bestimmung, dass die Beschwerdefrist mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, setzt eine wirksame Zustellung voraus. Eine mangelhafte Zustellung verhindert den Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung. Die Annahme des Oberlandesgerichts, die Beschwerdefrist habe nach Ablauf von fünf Monaten nach der mangelhaften Zustellung begonnen, entbehrt der gesetzlichen Grundlage.
Nach § § 24, 34 der Verordnung Nr. 166 ist für das Verfahren vor dem Bauerngericht und auch für das Beschwerdeverfahren das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit massgebend, soweit die Verordnung keine besonderen Vorschriften enthält. Besondere die Annahme des Oberlandesgerichts stützende Vorschriften sind in der Verordnung Nr. 166 selbst nicht enthalten, ebenso auch nicht im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Der Hinweis auf die Bestimmung des § 22 Abs. 2 FGG, wonach bei Versäumung der Beschwerdefrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden kann, vermag die Auffassung des Oberlandesgerichts nicht zu rechtfertigen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt erst in Frage, wenn die Rechtsmittelfrist versäumt ist. Hat diese Frist überhaupt noch nicht zu laufen begonnen, ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kein Raum. Aus der Befristung der Wiedereinsetzungsmöglichkeit nach § 22 Abs. 2 FGG lässt sich deshalb, wenn die Zustellung der Entscheidung wegen Verletzung zwingender Vorschriften unwirksam ist, eine zeitliche Beschränkung der Anfechtbarkeit der Entscheidung nicht herleiten. Richtig ist, dass, wenn die Zustellung wegen fehlender Rechtsmittelbelehrung unwirksam war, die Anfechtbarkeit der Entscheidung auf unbestimmte Zeit in der Schwebe bleiben konnte, dass es jedoch im Interesse der Rechtssicherheit erwünscht ist, wenn auch bei unterbliebener Rechtsmittelbelehrung nach Ablauf einer bestimmten Frist die Anfechtbarkeit der Entscheidung ausgeschlossen wird. Diesem Gesichtspunkt hat § 21 Abs. 2 LwVG Rechnung getragen mit der Bestimmung, dass die Rechtsmittelfrist nicht vor der Belehrung, jedoch spätestens fünf Monate nach der Zustellung des Beschlusses beginnt. Diese Vorschrift kann, da es sich im gegenwärtigen Verfahren um die Anfechtbarkeit einer vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 21. Juli 1953 erlassenen Entscheidung handelt, gegen die bereits im September 1952 sofortige Beschwerde eingelegt wurde, nicht rückwirkend angewandt werden, wie sich aus der positiven Regelung des Übergangs vom alten zum neuen Verfahrensrecht im § 58 LwVG ergibt. Eine ohne die vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung zugestellte Entscheidung konnte vor dem 1. Oktober 1953, dem Inkrafttreten des neuen Verfahrensrechts, nicht rechtskräftig werden. Ob, wenn bis zu diesem Zeitpunkt eine Anfechtung nicht erfolgt war, die Rechtskraft der Entscheidung auch weiterhin in der Schwebe blieb, oder ob in einem solchen Fall die Vorschrift des § 21 Abs. 2 LwVG von dem Inkrafttreten des Gesetzes ab anzuwenden wäre mit der Folge, dass die Rechtsmittelfrist spätestens fünf Monate nach dem 1. Oktober 1953 zu laufen begann, kann im gegenwärtigen Verfahren dahingestellt bleiben.
Bestimmungen aus dem Gebiete der streitigen Gerichtsbarkeit, die das Oberlandesgericht zur Stütze seiner Ansicht heranzieht, können im Bereich des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - unmittelbar oder entsprechend - nur angewandt werden, wenn dies ausdrücklich vorgeschrieben ist - hier nicht geschehen -, oder soweit es sich um echte Streitsachen handelt (BGH vom 20. Februar 1954 V BLw 89/53 Rechtdlandw 1954, 128; Keidel FGG 6. Aufl. § 8 Vorbem 1, § 12 Anm. 13) - im vorliegenden Falle nicht gegeben - oder um einen allgemeinen Rechtsgedanken, der in der Zivilprozessordnung lediglich seinen Niederschlag gefunden hat (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 17. Juni 1952 V BLw 5/52 BGHZ 6, 248 [257 ff] = RechtdLandw 1952, 210, vom 23. September 1952 V BLw 90/51 RechtdLandw 1952, 321 und 17. Dezember 1952 V BLw 6/52 Rechtdlandw 1953, 107 sowie Urteil vom 15. Mai 1953 V ZR 111/52 RechtdLandw 1953, 225). Wenn das Oberlandesgericht meint, § 21 Abs. 2 LwVG habe nur einen allgemeinen schon bisher gültigen Rechtsgedanken, wie er in den § § 516, 552 ZPO enthalten sei, zum Ausdruck gebracht, so kann ihm nicht gefolgt werden. Die in den § § 516, 552 ZPO angeordnete zeitliche Beschränkung für die Möglichkeit der Rechtsmitteleinlegung ist in die Zivilprozessordnung erst durch die Verordnung vom 13. Februar 1924 (RGBl I, 135) eingefügt worden und stellt nicht den Niederschlag eines allgemeinen über die Zivilprozessordnung hinaus geltenden Rechtsgedankens dar, der zudem auch das hier zu entscheidende Problem der Folgen einer unterbliebenen Rechtsmittelbelehrung nicht betrifft. Den Parteien des Zivilprozesses sollte die Möglichkeit genommen werden, durch Nichtzustellung eines Urteils den Beginn des Laufes der Rechtsmittelfrist hinauszuschieben. Im Zivilprozessverfahren sollte die Parteiherrschaft also eingeschränkt werden. Im Gebiete der freiwilligen Gerichtsbarkeit und vor allem in den Verfahrensgesetzen für das Landwirtschaftsrecht erfolgt dagegen die den Beginn der Rechtsmittelfrist auslösende Zustellung von Amts wegen, und auf den Beginn der Rechtsmittelfrist haben die Verfahrensbeteillgten selbst daher keinen Einfluss.
Was insbesondere die Folgen des Unterbleibens einer gesetzlich vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung anbelangt, so ist folgendes zu sagen:
Schon früher waren in einzelnen Gesetzen Rechtsmittelbelehrungen vorgeschrieben. Aber erst die neuere Gesetzgebung hat in weiterem Umfang die Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung eingeführt. Die Folgen einer unterbliebenen Belehrung sind jedoch, wie die nachstehend angeführten Beispiele zeigen, nicht einheitlich geregelt. Vielfach ist die Frage, welche Folgen die Unterlassung der Rechtsmittelbelehrung hat, überhaupt offen geblieben (vgl. dazu Friese NJW 1954, 660).
Die Bundesratsverordnung über den Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken vom 15. März 1918 (RGBl 123) bestimmte im § 5, dass, wenn einem Rechtsgeschäft die Genehmigung versagt wurde, jedem Teil binnen zwei Wochen seit der Bekanntmachung der Entscheidung die Beschwerde zustand. In den hierzu auf Grund des § 8 der Verordnung erlassenen Preussischen Ausführungsbestimmungen heisst es, dass, wenn die Genehmigung versagt wird, der Antragsteller und sein Vertragsgegner hiervon unter Angabe der Gründe schriftlich zu benachrichtigen und über ihr Beschwerderecht zu belehren sind. Das Reichsgericht (RGZ 102, 1 [5]) hat bei der Anwendung dieser Vorschrift die Auffassung vertreten, dass die Zustellung eines Bescheides ohne Rechtsmittelbelehrung die Beschwerdefrist überhaupt nicht eröffne und den Bescheid nicht in Rechtskraft übergehen lasse.
Nach § 31 Abs. 1 RPO waren die Vertragsteile bei Zustellung der Entscheidungen des Pachtamts über die Zulässigkeit der sofortigen Beschwere zu belehren. Mit der Zustellung begann die Beschwerdefrist. Nach der Ansicht von Sauer-Weißer (RPO § 31 Anm. 2 a) begann beim Unterbleiben der Rechtsmittelbelehrung die Beschwerdefrist nicht zu laufen, während Pritsch (Pachtnotrecht RPO § 31 Bem. I b) meint, das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung hindere nicht den Beginn der Beschwerdefrist.
Das Mieterschutzgesetz bestimmt im § 14 Abs. 4, dass jedes auf eine Aufhebungsklage erlassene Urteil den Hinweis auf den zulässigen Rechtsbehelf sowie auf die Form und Frist seiner Einlegung enthalten solle, während es im § 40 Abs. 4 (Verfahren vor dem Mieteinigungsamt) heisst, dass die Beteiligten auf die zulässigen Rechtsbehelfe hinzuweisen sind und § 14 Abs. 4 entsprechend gilt. Das Kammergericht (JFG Erg 3, 161 = JW 1925, 2334) sieht in der Vorschrift dies § 40 Abs. 4 MSchG wegen des Hinweises auf § 14 Abs. 4 nur eine Sollvorschrift, deren Verletzung auf den Lauf der Rechtsmittelfrist keinen Einfluss haben könne, während Kiefersauer (Grundstücksmiete MSchG § 14 Anm. 49) die Auffassung vertritt, dass die Rechtsmittelfrist auch bei Verletzung der Sollvorschrift nicht in Lauf gesetzt werde.
Die Reichsabgabenordnung vom 13. Dezember 1919 (RGBl 1993) i.d.F. vom 22. Mai 1931 (RGBl I, 161) schreibt bei bestimmten Entscheidungen eine Rechtsmittelbelehrung vor. § 246 Abs. 3, der dem § 231 Abs. 3 der ursprünglichen Fassung entspricht, bestimmt, dass, wenn in einem Bescheid eine gesetzlich vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung fehlt, die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt wird. Eine zeitliche Beschränkung der Anfechtbarkeit der Entscheidungen bei Fehlen der Rechtsmittelbelehrung ist nicht vorgesehen.
Das Arbeitsgerichtsgesetz vom 23. Dezember 1926 (RGBl I, 507) bestimmte im § 9 Abs. 4, dass bei der Zustellung von Entscheidungen eine Rechtsmittelbelehrung erfolgen solle, während im § 59 bei der Zustellung eines Versäumnisurteils die Rechtsmittelbelehrung zwingend vorgeschrieben war. Rechtsprechung und Schrifttum waren einhellig der Meinung, dass im letzteren Fall beim Fehlen der Rechtsmittelbelehrung die Einspruchsfrist überhaupt nicht in Lauf gesetzt werde, da es sich im Falle des § 59 im Gegensatz zu § 9 Abs. 4 um eine Mussvorschrift handele (Dersch-Volkmar ArbGG 5. Aufl. § 59 Anm. 4; Baumbach ArbGG § 59 Anm. 4). Erst der Bundesgesetzgeber hat im § 9 Abs. 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl I, 1267) eine Ausschlussfrist von einem Jahr eingeführt, nach deren Ablauf auch beim Fehlen der Rechtsmittelbelehrung ein Rechtsmittel nicht mehr eingelegt werden kann. Nach § 66 des Sozialgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl I, 1239) ist bei unterbliebener Rechtsmittelbelehrung die Einlegung eines Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe der Entscheidung zulässig, auch wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich oder eine schriftliche Belehrung dahin erfolgt war, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. Im letzteren Fall ist der Rechtsbehelf zeitlich unbeschränkt zulässig.
Auch in den Gesetzen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit finden sich Vorschriften über die Rechtsmittelbelehrung. Nach § 32 des Gesetzes Nr. 110 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Württemberg-Baden vom 16. Oktober 1946 (RegBl 221) beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen sonstigen Rechtsbehelf nur dann zu laufen, wenn die Beteiligten über den Rechtsbehelf, die zuständige Behörde mit Angabe ihres Sitzes und die einzuhaltende Frist belehrt worden waren. Eine gleichlautende Bestimmung ist in den Verwaltungsgesetzen der übrigen Länder der Amerikanischen Zone (abgedruckt bei Sartorius Verfassungs- und Verwaltungsgesetze 16./17. Aufl. Anhang 8) und auch im § 35 der Verordnung Nr. 165 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Britischen Zone (Sartorius a.a.O. Anhang 7) enthalten. Eine zeitliche Beschränkung für die Anfechtbarkeit der Entscheidungen bei unterbliebener Rechtsmittelbelehrung ist in diesen Verwaltungsgerichtsgesetzen nicht vorgesehen, sondern erst durch das Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl I, 625) eingeführt worden, wonach die Einlegung eines Rechtsbehelfs nach Ablauf eines Jahres ausgeschlossen ist, auch wenn keine Belehrung erfolgt ist, es sei denn, dass die Einlegung des Rechtsbehelfs vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. In diesem Fall ist aber eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich (§ 21 Abs. 3).
Die angeführten Beispiele rechtfertigen den Schluss, dass beim Fehlen der in früheren Gesetzen vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt wurde (vgl. auch BGH vom 14. April 1954 IV ZB 6/54 zu Art. 26 der Hessischen Zuständigkeits- und Verfahrensordnung zum Entschädigungsgesetz vom 27. Februar 1950 - GVBl 25 -, wonach die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde mit der Zustellung des mit der Rechtsmittelbelehrung versehenen Beschlusses beginnt). Ein allgemeiner Grundsatz des Inhalts, dass gleichwohl die Anfechtbarkeit der Entscheidungen zeitlich beschränkt sein müsse, hat in der bisherigen Gesetzgebung keinen Ausdruck gefunden. Eine solche zeitliche Beschränkung der Anfechtbarkeit von Entscheidungen kann nur durch eine positive gesetzliche Regelung, wie sie durch die neuere Gesetzgebung eingeführt und auch im § 21 Abs. 2 LwVG erfolgt ist, herbeigeführt werden.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bauerngerichts muss deshalb als rechtzeitig eingelegt abgesehen werden.
2.
a)
Das Oberlandesgericht hält die sofortige Beschwerde auch deshalb für unzulässig, weil der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert sei. Die beanstandete Bedingung sei dem Beschluss des Bauerngerichts im Interesse des Beschwerdeführers beigefügt worden, der in der mündlichen Verhandlung vor dem Bauerngericht selbst erklärt habe, dass er bereit sei, die Grundstücke seiner Geschwister Babette und Konrad zu pachten, weil er die Erträgnisse dieser Grundstücke für seinen Betrieb brauche. Der Beschwerdeführer sei durch die zu seinen Gunsten ausgesprochene Bedingung nicht beschwert, auch wenn die Folgen dieser Bedingung im Zusammenhang mit der späteren Entwicklung der Verhältnisse sich ungünstig für ihn ausgewirkt hätten. Der Mangel einer formellen Beschwer mache deshalb die Beschwerde unzulässig.
b)
Die Rechtsbeschwerde macht dagegen geltend, dass Friedrich Sch. eine unbedingte und auflagefreie Genehmigung beantragt habe. Der Antragsteller habe sich selbstverständlich gern auf den Standpunkt des Bauerngerichts gestellt, dass man ihm nicht die für den Betrieb des Hofes notwendige Ackernahrung entziehen dürfe und seine Geschwister Babette und Konrad ihm deshalb die ihnen zugeteilten Parzellen auf lange Zeit verpachten müssten. Wenn das in Form einer Auflage geschehen wäre, so würde der Antragsteller zwar auch beschwert sein, weil die Durchsetzung der Auflage nur unter staatlicher Mitwirkung möglich gewesen wäre. Eine absolute Beschwer des Antragstellers liege aber darin, dass die Genehmigung nur unter einer nicht durchzusetzenden Bedingung erteilt worden sei.
c)
Die Annahme des Oberlandesgerichts, dass die Beschwerdeberechtigung eines Beteiligten eine formelle Beschwer voraussetze, entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach bei uneingeschränkter und vorbehaltloser Genehmigung einer Grundstücksveräusserung kein Vertragsteil in einem Recht beeinträchtigt ist, so dass ihm auch kein Beschwerderecht zusteht (vgl. BGHZ 1, 267 = RechtdLandw 1951, 189 = DNotZ 1951, 345 = NJW 1951, 483; ferner Beschlüsse vom 2. März 1953 V BLw 103/52 RechtdLandw 1953, 129, vom 22. September 1953 V BLw 53/53 und vom 15. Dezember 1953 V BLw 70/53). Um einen solchen Fall handelt es sich hier jedoch nicht. Der beurkundende Notar hat im ausdrücklichen Auftrag der Vertragsteile den Auseinandersetzungsvertrag dem Bauernigericht zur Genehmigung eingereicht. Die Beteiligten haben damit die uneingeschränkte Genehmigung des Vertrages beantragt. Nachdem die Geschwister Babette und Konrad Sch. in der mündlichen Verhandlung vor dem Bauerngericht erklärt hatten, sie seien nicht in der Lage, die von ihnen übernommenen Grundstücke selbst zu bewirtschaften, erklärte sich der Antragsteller bereit, die Grundstücke zu pachten, da er die Erträgnisse des Landes für seinen Betrieb brauche. Daraus kann jedoch nicht, wie das Oberlandesgericht glaubt, gefolgert werden, der Antragsteller sei durch die Bedingung nicht beschwert. Eine Bedingung oder Auflage kommt im Genehmigungsverfahren nur dann in Frage, wenn an sich ein Versagungsgrund gegeben wäre, aber durch eine Bedingung oder Auflage das der Genehmigung entgegenstehende Hindernis beseitigt werden kann (vgl. dazu Kollmeyer DNotZ 1951, 63). Die Genehmigung unter einer Bedingung bedeutet die Versagung der Genehmigung zu dem vorgelegten Vertrag und die im voraus erteilte Genehmigung zu einem Vertrag, der der Bedingung entspricht (OGH RechtdLandw 1949, 228 Nr. 14). Ebenso wie bei Versagung der Genehmigung die Vertragsteile beschwerdeberechtigt sind, steht auch bei Genehmigung unter einer Auflage oder Bedingung den Vertragsteilen ein Beschwerderecht zu, weil dem Genehmigungsantrag nicht in vollem Umfang entsprochen wurde. Eine formelle Beschwer des Beschwerdeführers kann auch nicht mit der Begründung verneint werden, dass der Beschwerdeführer sich bereit erklärt habe, die Grundstücke zu pachten. Bei der Tatsache, dass eine Verpachtung der Grundstücke dem Antragsteller erwünscht war und in seinem Interesse lag, ist zu beachten, dass die Erfüllung der Bedingung nicht allein vom Willen des Beschwerdeführers abhängig war. Schon daraus ergibt sich, dass der Antragsteller durch die unter einer Bedingung erteilte Genehmigung in einem Recht beeinträchtigt und deshalb beschwerdeberechtigt ist (§ 20 Abs. 1 FGG).
3.
Ob die Eingabe vom 29. September 1949, mit welcher der Beschwerdeführer beantragt hatte, die Beteiligten zum Abschluß der vorgesehenen Pachtverträge zu laden und die Verträge zu genehmigen oder aber die in dem Bauerngerichtsbeschluss gestellte Bedingung aufzuheben, sachlich als eine sofortige Beschwerde hätte aufgefasst werden müssen, kann dahingestellt bleiben. Alle Beteiligten sowie auch das Bauerngericht und das Oberlandesgericht gingen davon aus, dass der Beschluss vom 16. Juni 1948 rechtskräftig sei. Der Antragsteller hat deshalb damals keine Beschwerde einlegen, sondern ein neues Verfahren einleiten wollen. In diesem neuen Verfahren hat das Amtsgericht, das über eine sofortige Beschwerde nicht hätte entscheiden können, dem in der mündlichen Verhandlung vom 9. November 1949 gestellten Feststellungsantrag stattgegeben, das Oberlandesgericht auf sofortige Beschwerde den Feststellungsantrag abgewiesen. Damit hat das Oberlandesgericht aber nicht etwa über eine sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bauerngerichts vom 16. Juni 1948, sondern lediglich über den in dem neuen Verfahren erhobenen Feststellungsantrag entschieden.
Auf die weiter vom Oberlandesgericht erörterte Frage, ob und inwieweit auf dem Gebiete der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine nachträgliche Änderung gerichtlicher Entscheidungen wegen veränderter Verhältnisse möglich ist, kommt es nicht an, weil der Beschluss des Bauerngerichts vom 16. Juni 1948 noch nicht rechtskräftig geworden ist und eine etwaige Änderung der Verhältnisse ohne weiteres im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden kann.
4.
Die Sache musste deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu übertragen war.