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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.05.1953, Az.: V ZR 111/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.05.1953
Aktenzeichen
V ZR 111/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12417
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lübeck
OLG Schleswig - 18.03.1952

Fundstelle

  • MDR 1953, 544-546 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)

Prozessführer

des Landwirts Arthur K. in M., Sch. Str. ...,

Prozessgegner

die Witwe Ella K. geb. Sc. in H.-F., B.weg ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein Rechtsstreit kann wegen sachlicher Unzuständigkeit vom Prozessgericht auch an das Landwirtschaftsgericht verwiesen werden, und zwar in der höheren Instanz durch Urteil.

  2. 2.

    Das Urteil, durch das die Verweisung ausgesprochen wird, ist auch dann unanfechtbar, wenn der Antrag auf Verweisung nicht als Hauptantrag, sondern als Hilfsantrag gestellt war.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. Heck, Schuster, Dr. Oechßler und Dr. Großmann

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 18. März 1952 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der am 26. Januar 1939 verstorbene Vater des Klägers und Ehemann der Beklagten, Ludwig K., der aus einer bäuerlichen Familie stammte, aber von Beruf Kaufmann in H. war, erwarb im Jahre 1932 den etwa 42 ha grossen, im Grundbuch von M. Bd. 57 Bl. 2106 und 2113 und Bd. 56 Bl. 2092 eingetragenen "Seehof". Seinem Antrag vom 2. Januar 1934 gemäss unterblieb die Eintragung des Seehofs in die Erbhöferolle. Durch gemeinschaftliches Testament mit der Beklagten vom 4. Dezember 1935 setzten sich die Eheleute K. gegenseitig mit der Maßgabe zu Erben ein, dass ihre beiden Kinder, der Kläger und die Ehefrau He. in H., Erben des Längstlebenden sein sollten. Das Amtsgericht in Hamburg erteilte der Beklagten am 19. Dezember 1941 einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ihres Ehemanns auswies. Am 10. Februar 1942 wurde sie auf Grund dieses Erbscheins als Eigentümerin des Seehofs im Grundbuch eingetragen. Der Hof wurde am 17. September 1949 in die Höferolle eingetragen. Am 18. November 1941 hatte die Beklagte dem Kläger Generalvollmacht erteilt, die sie ihm am 6. Januar 1950 wieder entzogen hat.

2

Am 6. Februar 1950 stellte der Kläger beim Landwirtschaftsgericht M. den Antrag, festzustellen, dass der Hof ein Erbhof gewesen sei und dass die Beklagte lediglich die Stellung einer Vorerbin habe. Durch rechtskräftig gewordenen Beschluss des Vorsitzenden des Landwirtschaftsgerichts vom 21. März 1950 wurde der Antrag wegen Unzuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts als unzulässig zurückgewiesen. Am 16. Februar 1950 stellte der Kläger weiter den Antrag, gemäss § 59 Abs. 1 LVO in Verbindung mit § 43 EHFV die Übertragung des Hofs auf ihn zu vermitteln, hilfsweise den Hof unter Festsetzung der Übergabebedingungen auf ihn zu übertragen. Der Antrag wurde durch Beschluss vom 3. April 1950 zurückgewiesen. Die Beschwerde dagegen wurde zurückgenommen.

3

Am 28. März 1950 beantragte der Kläger die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Eintragung der Beklagten als Eigentümerin des Grundbesitzes. Die zunächst erlassene einstweilige Verfügung wurde später durch Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom 7. November 1950 aufgehoben. In dieser Entscheidung hat sich das Oberlandesgericht auf den Standpunkt gestellt, dass das Prozessgericht zuständig sei, und hat angenommen, dass der Vater des Klägers, Ludwig K., nicht bauernfähig gewesen sei.

4

Durch den Vertrag vom 27. Mai 1950 hat die Beklagte den Seehof an den Bauern Wilhelm Kr. für 93.000 DM verkauft und aufgelassen. Durch Vertrag vom 13. April 1951 wurde der Vertrag dahin abgeändert, dass die Beklagte den größten Teil des Grundbesitzes an den Landwirt Mü. verkaufter Dieser Vertrag wurde vom Landwirtschaftsgericht genehmigt, die dagegen vom Kläger eingelegten Rechtsmittel wurden, zuletzt durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29. April 1952 (V BLw 77/51) zurückgewiesen. Für die Käufer wurde am 1. Juni 1950 bezw. 7. September 1951 eine Auflassungsvormerkung eingetragen.

5

Im Juni 1950 hat der Kläger die gegenwärtige Klage erhoben mit dem Antrag,

  1. 1.

    festzustellen, dass der Kläger bei dem Tode seines Vaters am 26. Januar 1939 Anerbe und Eigentümer des Seehofs in M., eingetragen im Grundbuch von M. Bl. 2092, 2106 und 2113 geworden sei,

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, einzuwilligen, dass der Kläger als Eigentümer der vorbezeichneten Grundstücke im Grundbuch eingetragen werde,

  3. 3.

    die Beklagte zu verurteilen, die vorbezeichneten Grundstücke nebst Zubehör dem Kläger herauszugeben.

6

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.

7

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hielt die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts, nicht des Landwirtschaftsgerichts für gegeben und ging davon aus, der Seehof sei zur Zeit des Todes des Vaters des Klägers, Ludwig K., Erbhof gewesen, obwohl der Hof nicht in die Erbhöferolle eingetragen gewesen sei, denn die Voraussetzungen eines Erbhofs hätten vorgelegen, insbesondere sei der Erblasser Ludwig K. bauernfähig gewesen. Auch der Kläger sei bauernfähig gewesen. Die Erbfolge sei nach dem Reichserbhofgesetz zu beurteilen, da es sich um einen geregelten Nachlass im Sinne des § 58 Abs. 1 LVO gehandelt habe. Der Kläger sei daher mit dem Tod seines Vaters Anerbe und Eigentümer des Seehofs geworden. Der Klaganspruch sei somit, da auch keine Verwirkung des Anspruchs eingetreten sei, gerechtfertigt.

8

Im Berufungsverfahren hat der Kläger neben dem Antrag auf Zurückweisung der Berufung den Hilfsantrag gestellt, den Rechtsstreit an das Landwirtschaftsgericht zu verweisen.

9

Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landwirtschaftsgericht in Mölln verwiesen.

10

Mit der Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Verurteilung der Beklagten gemäss Ziff 2 u 3 des Klagantrags. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

11

Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und auf den vom Kläger hilfsweise gestellten Antrag den Rechtsstreit durch Urteil an das Landwirtschaftsgericht verwiesen.

12

Es erhebt sich zuerst die Frage, ob gegen das Berufungsurteil die Revision überhaupt zulässig ist. Der Revisionskläger bejaht dies und macht geltend, er sei dadurch beschwert, dass sein Hauptantrag auf Zurückweisung der Berufung und damit auf sachliche Entscheidung zu seinen Gunsten zum mindesten der Sache nach abgelehnt und nach dem Hilfsantrag erkannt worden sei.

13

Nach § 276 ZPO kann das angerufene, aber örtlich oder sachlich unzuständige Gericht sich auf Antrag des Klägers durch Beschluss für unzuständig erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht verweisen. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass diese Verweisung auch noch in der Berufungsinstanz ausgesprochen werden kann, nur muss dies dann durch Urteil, nicht durch Beschluss geschehen (RGZ 95, 280 [282]; 108, 263 [264]; 165, 374 [384]; OLG Celle in MDR 1952, 369 und NJW 1953, 229). Es ist auch möglich, dass eine Sache vom Prozessgericht an das Landwirtschaftsgericht verwiesen wird. Das ist jetzt allgemeine Meinung (Lange-Wulff, Höfeordnung 3. Aufl. Anm. 555; Barnstedt-Meyer Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen § 3 Anm. 6 a; Schulte JMBl NRW 1950, 65 unter Ablehnung der gegenteiligen Ansicht des Amtsgerichts Bünde; OLG Oldenburg in NdsRpfl 1949, 211; LG Essen in JMBl NRW 1950, 152; OLG Celle in RechtdLandw 1951, 163; 1952, 75 = MDR 1952, 369), denn die Landwirtschaftsgerichte der Britischen Zone sind nicht Sondergerichte, sondern Abteilungen der ordentlichen Gerichte (BGHZ 4, 352).

14

Die Verweisung wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass eine Verweisung von Gerichten der streitigen Gerichtsbarkeit an solche der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht möglich wäre. Denn in Landwirtschaftssachen findet das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur sinngemäss Anwendung und es kommen vielfach Verfahren vor, die grössere Ähnlichkeit mit den Angelegenheiten der streitigen Gerichtsbarkeit haben. Auch der von der Revision geltend gemachte Gedanke steht der Verweisung nicht im Weg, gerade im vorliegenden Fall bestehe ein dringendes Bedürfnis, dass die ergehende Entscheidung auch dem Rechtsnachfolger gegenüber wirksam sei, an den die Mutter den Hof verkauft habe, und diese Wirksamkeit gegenüber einem Rechtsnachfolger sei bei einer Verweisung vom Prozessgericht an die Landwirtschaftsgerichte nicht gegeben. Diese Bedenken der Revision bestehen nicht. Denn § 325 ZPO enthält, ebenso wie § 265 ZPO, einen allgemeinen Rechtsgedanken (RGZ 148, 166 [173]; Stein-Jonas-Schönke § 325 Bem I; Baumbach-Lauterbach § 325 Bem 1; OLG Freiburg in RechtdLandw 1950, 168; BGH in RechtdLandw 1952, 321), und es ist nicht einzusehen, warum dieser nicht auch gegenüber einer durch das Landwirtschaftsgericht erlassenen Entscheidung gelten sollte.

15

Nach § 276 Abs. 2 ZPO findet eine Anfechtung eines hiernach im Verhältnis zwischen Prozessgericht und Landwirtschaftsgericht zulässigen Verweisungsbeschlusses nicht statt; mit der Verkündung des Beschlusses gilt der Rechtsstreit als bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht anhängig, und der Beschluss ist für dieses Gericht bindend. Dies gilt ohne weiteres, wenn der Verweisungsantrag vom Kläger als erster Antrag gestellt wird. In diesem Fall käme eine Anfechtung nur für den Beklagten in Betracht, denn der Kläger, dessen Antrag stattgegeben wurde, ist nicht beschwert. Die Rechtsprechung hat sich dabei auf den Standpunkt gestellt, dass eine Anfechtung des Verweisungsbeschlusses unter keinen Umständen erfolgen kann, ohne Rücksicht darauf, ob der Beschluss sachlich richtig ist und ob die Voraussetzungen der Verweisung gegeben waren. Es kann also in höherer Instanz nicht nachgeprüft werden, ob Verfahrensvorschriften verletzt sind, ob etwa der Verweisungsantrag nicht gestellt ist, ob der Beschluss ohne mündliche Verhandlung ergangen oder ob der Antrag vom Beklagten gestellt worden ist (RGZ 131, 197 [200]; BGHZ 1, 341; 2, 178; Lent unter Ablehnung einer Entscheidung des Landgerichts Tübingen in NJW 1949, 717). Eine Ausnahme wurde nur zugelassen, wenn sich der Verweisungsbeschluss nicht im Rahmen des § 276 Abs. 1 ZPO hielt, wenn z.B. das Gericht, an das verwiesen werden sollte, nicht bezeichnet war oder wenn an eine Verwaltungsbehörde oder von einem Gericht erster Instanz an ein Rechtsmittelgericht (Lent a.a.O.) oder an eine andere Abteilung desselben Gerichts (RGZ 119, 379 [383]; vgl. auch BGHZ 6, 178 [182]) verwiesen wurde.

16

Es fragt sich aber, ob diese Unanfechtbarkeit auch gilt, wenn der Kläger in erster Linie die Zuständigkeit des verweisenden Gerichts behauptet, eine sachliche Entscheidung begehrt und den Verweisungsantrag nur hilfsweise gestellt hatte. Eine Beschwer des Klägers im Sinne der von der Revision angezogenen Entscheidung (RGZ 152, 292 [296]) liegt allerdings nicht vor, denn das verweisende Gericht hatte den Hauptantrag beschieden, nämlich abgelehnt, auch dann, wenn es seine Zuständigkeit nicht ausdrücklich verneint hatte. Der Kläger ist aber gerade dadurch beschwert, dass sein Hauptantrag abgelehnt wurde. Die Rechtsprechung des Reichsgerichts hat jedoch auch in diesem Fall sowohl die Anfechtung der Verweisung selbst, wie die der ihr zugrunde liegenden Entscheidung über die Zuständigkeit abgelehnt (RGZ 95, 280 [282]; 108, 263 [264]). Diese Urteile sind zwar zu dem früheren § 505 ZPO in Verbindung mit § 27 der Bekanntmachung zur Entlastung der Gerichte vom 9. September 1915 (RGBl 562) ergangen; inzwischen hat aber § 276 ZPO den Wortlaut des früheren § 505 ZPO erhalten, so dass sachlich eine Gesetzesänderung seither nicht eingetreten ist. Das Reichsgericht hat seine Auffassung damit begründet, dass nur so der Zweck erreicht werden könne, der mit der Möglichkeit der Verweisung erstrebt worden sei. Denn Fragen der Zuständigkeit bildeten vielfach Anlass zu Streitigkeiten, die sich durch mehrere Instanzen zögen und auch eine Vermehrung der Prozesse zur Folge hätten, die Gerichte belasteten und den Parteien Kosten verursachten. Wenn der Verweisungsantrag als erster Antrag gestellt wurde, ist auch kein Zweifel, dass mit der Verkündung des Beschlusses der Rechtsstreit bei dem bezeichneten Gericht anhängig geworden ist, dass der Beschluss für das Gericht, an das verwiesen wurde, bindend ist und dass dieses Gericht nicht mehr berechtigt ist, den Beschluss auf seine Richtigkeit und seine Zulässigkeit nachzuprüfen. Es würde zu einer unerträglichen Unsicherheit führen, wenn das Gericht zwar nicht nachprüfen dürfte, ob der Kläger überhaupt einen Antrag auf Verweisung gestellt hat, und die Verweisung bindend wäre, es dagegen prüfen müßte, ob der Antrag als Haupt- oder Hilfsantrag gestellt und ob in diesem Fall der Verweisungsbeschluss rechtskräftig geworden ist. Der Kläger ist durch die Unanfechtbarkeit des Verweisungsbeschlusses auch nicht ernsthaft benachteiligt, denn wenn er entschlossen ist, sich mit der Verweisung nicht abzufinden, sondern die Frage der Zuständigkeit gegebenenfalls durch die höhere Instanz entscheiden zu lassen, braucht er den Antrag auf Verweisung nicht zu stellen (Länge-Wulff Nr. 555 S 555), sondern kann sich diesen für die höhere Instanz, selbst die Revisionsinstanz, vorbehalten, da nach der nunmehr wohl herrschenden Meinung (BayrObstLG in NJW 1949, 223 und die dort Zitierten; BGH in RechtdLandw 1952, 189; aA RGZ 130, 54) die Verweisung auch noch in der Revisionsinstanz möglich ist.

17

Der erkennende Senat trägt also keine Bedenken, der Rechtsprechung des Reichsgericht zu folgen, wonach die gemäss § 276 ZPO ausgesprochene Verweisung auch dann unanfechtbar ist, wenn damit zugleich entgegen dem Hauptantrag des Klägers die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts verneint wird.

18

Ist das Urteil, durch das die Verweisung ausgesprochen wird, aber unanfechtbar, so ist die Revision dagegen unzulässig. Sie war daher auf Kosten des Klägers zu verwerfen.

Dr. Tasche Dr. Heck Schuster Dr. Oechßler Dr. Großmann