Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.06.1954, Az.: 3 StR 183/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.06.1954
- Aktenzeichen
- 3 StR 183/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 10092
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 19.11.1953
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JR 1954, 387
- NJW 1954, 1415 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
fahrlässiger Tötung
Prozessgegner
den praktischen Arzt Dr. med. Fritz W. aus D.-De., geboren am ... in E.,
Amtlicher Leitsatz
Eine "Reaktionszeit" ist dem Kraftfahrer stets, eine "Schreckzeit" nur dann zuzubilligen, wenn er von der Gefahr schuldlos überrascht worden ist.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ... in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 19. November 1953 dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Übertretung der §§ 1, 8 Abs. 2, 49 StVO entfällt. Im übrigen wird die Sache zur Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung sowie über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Der Angeklagte fuhr am 3. Oktober 1952 gegen 1915 Uhr mit seinem Personenkraftwagen (Volkswagen) durch die Lueg-Allee in Oberkassel in Richtung Lueg-Platz. Die Lueg-Allee besteht aus zwei Fahrbahnen, die durch den Strassenbahnkörper voneinander getrennt sind. Jede Fahrbahn ist in der für sie vorgesehenen Fahrtrichtung Einbahnstrasse. Die von dem Angeklagten befahrene Bahn hatte eine Breite von 8 m. Der Beschwerdeführer fuhr mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/st. Vor dem Barbarossaplatz wurde er durch parkende Kraftwagen veranlasst, mehr in der Mitte, teilweise sogar auf der linken Hälfte der Fahrbahn zu fahren. Als er sich der Kreuzung der Drakestrasse mit der Lueg-Allee näherte und diese überquerte, fuhr er ganz links, etwa 1 bis 2 m von der linken Bordsteinkante entfernt. Um diese Zeit überquerte die später verunglückte 68jährige Frau Sch. die Lueg-Allee von rechts nach links (in der Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen). Als sie sich schon bis auf etwa 1 bis 1 1/2 m der linken Bordschwelle genähert hatte, wurde sie von dem Wagen des Beschwerdeführers erfasst und mit dem vorderen linken Kotflügel zu Boden geworfen. Sie erlitt schwere Verletzungen, an denen sie wenige Tage später verstarb.
Die Revision greift das Urteil mit der Verfahrens- und der Sachbeschwerde an. Sie kann im wesentlichen keinen Erfolg haben.
1.)
Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe nicht aufgeklärt, in welcher Entfernung der Angeklagte einem vor ihm fahrenden Wagen gefolgt sei, und wie sich die Fussgängerin gegenüber diesem vorausfahrenden Fahrzeug verhalten habe und welche Schlüsse der Angeklagte hieraus für sich habe ziehen dürfen, wird wegen ihres inneren Zusammenhangs mit der sachlichrechtlichen Würdigung des Falles im Rahmen der Sachrüge behandelt.
2.)
Das Landgericht hat das unfallursächliche Verschulden des Angeklagten darin gesehen, dass er die seine Fahrbahn überquerende Frau Sch. "erst im letzten Augenblick in einer Entfernung von etwas über 4 m unter Berücksichtigung der Schrecksekunde" erblickt hat, obwohl er die Fussgängerin bei gehöriger Aufmerksamkeit schon auf eine Entfernung von 40 bis 50 m hätte bemerken können; ferner darin, dass er sich ohne erkennbaren Grund zu weit links hielt und dadurch Frau Sch. mit seinem Wagen erfasste, nachdem sich diese schon auf 1 bis 1 1/2 m der linken Bordsteinkante genähert hatte. Diese Vorwurfe sind im Ergebnis begründet und rechtfertigen den Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung.
a)
Die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe die Fussgängerin erst auf eine Entfernung von "etwas über 4 m" erblickt, ist allerdings ungenau und insofern anfechtbar. Das Gericht hat sie darauf gestützt, dass der Wagen des Beschwerdeführers vor der Aufprallstelle nur eine Bremsspur von 4 m Länge hinterlassen hat. Diese Bremsspur beweist indes lediglich, dass die Bremsen erst 4 m vor der Unfallstelle zu wirken begonnen haben, nicht aber, dass der Angeklagte die Fussgängerin nicht schon auf eine grössere Entfernung erblickt hat. Das Wirksamwerden der Bremsen setzte nämlich seitens des Angeklagten den Entschluss zum Bremsen nach dem Erkennen des Hindernisses sowie die Betätigung des Bremshebels voraus. Zu beidem benötigte der Beschwerdeführer eine gewisse Zeitspanne, die sogenannte Reaktions- und Bremsansprechzeit, während der der Wagen noch mit unverminderter Geschwindigkeit weiterlief. Sie hat mit der sogenannten Schrecksekunde, d.i. mit der Zeitspanne nichts zu tun, während der ein Kraftfahrer angesichts einer unerwarteten Verkehrsgefahr infolge Schrecks, Verwirrung oder Überraschung handlungsunfähig ist (vgl. dazu Brunke in DAR 1953, 10; Müller in DAR 1953. 181). Eine Reaktions- und Bremsansprechzeit ist dem Kraftfahrer in jedem Fall zuzubilligen, eine Schreckzeit nur dann, wenn er von der Gefahr schuldlos überrascht worden ist (RGSt 65, 135 [142], BGH 3 StR 447/53 vom 29. April 1954).
Diese Begriffe hat die Strafkammer verwechselt, wenn sie im Urteil von der "Berücksichtigung der Schrecksekunde", nicht aber von einer Reaktions- und Bremsansprechzeit spricht. Der Irrtum beeinträchtigt den gegen den Angeklagten erhobenen Schuldvorwurf jedoch ebensowenig wie die ungenaue Ermittlung der Entfernung, auf die der Angeklagte die Fussgängerin erstmals erblickt hat. Das Landgericht konnte nämlich von seinem Standpunkt aus, dass der Beschwerdeführer die Fussgängerin bei gehöriger Aufmerksamkeit schon wesentlich früher hätte bemerken können, diesem neben einer Reaktions- und Bremsansprechzeit nicht auch noch eine Schreckzeit zubilligen. Wie erwähnt, steht eine solche dem Kraftfahrer nicht zu, wenn er - wie der Angeklagte - die Gefahrenlage rechtzeitig erkennen und sich auf sie einstellen konnte (BGH 4 StR 383/52 vom 23. Oktober 1952 in VRS 5, 56; 4 StR 462/53 vom 5. November 1953; 3 StH 520/53 vom 17. Dezember 1953 in VRS 6, 196 [199]). Andererseits ist bei Zugrundelegung einer üblichen Reaktions- und Bremsansprechzeit von insgesamt 0,9 sec. zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass er die verunglückte Frau Schmitz bei der festgestellten Geschwindigkeit von 40 km/st. schon auf eine Entfernung von (10 m + 4 m =) 14 m erblickt hat; sonst hätte nämlich die Bremsung noch später eingesetzt. Gleichwohl ist der Vorwurf der fahrlässugen Unfallverursachung gerechtfertigt. Das Landgericht hat nämlich festgestellt, dass der Angeklagte die Fussgängerin schon auf eine Entfernung von 40 bis 50 m hätte entdecken können. Diese Entfernung genügte reichlich, um den Wagen noch rechtzeitig anzuhalten oder so zu verlangsamen, dass ein gefahrloses Ausweichen möglich war. Denn bei einer Reaktions- und Bremsansprechzeit von 0,9 sec. und einer mittleren Bremsverzögerung von 4 m/sec.² betrug der Anhalteweg für den Angeklagten nicht mehr als (10 m + 15,42 m =) 25,42 m.
Die Revision wendet sich allerdings gegen die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe die Fussgängerin bei gehöriger Aufmerksamkeit schon auf eine Entfernung von 40 bis 50 m vor der Unfallstelle erblicken können. Der Beschwerdeführer sei nämlich durch einen dicht vorausfahrenden anderen Kraftwagen in der Sicht auf die Fussgängerin behindert worden. Mit dieser Behauptung kann die Revision indes nicht gehört werden. Das Urteil gibt keinerlei Anhalt dafür, dass dem Angeklagten in so naher Entfernung ein anderer Wagen vorausgefahren ist.
Die Revision setzt sich mit ihrer Darstellung überdies zu der eigenen Einlassung des Angeklagten in Widerspruch, er habe Frau Sch. schon erblickt, als diese noch auf dem jenseitigen Bürgersteig gestanden und sich angeschickt habe, die Fahrbahn zu überqueren. Das Landgericht ist dieser Einlassung zwar, ohne sich mit ihr auseinanderzusetzen, nicht gefolgt, wie sich daraus ergibt, dass es dem Angeklagten vorwirft, die Fussgängerin erst auf eine Entfernung von etwas mehr als 4 m bemerkt zu haben. Die Einlassung beweist aber immerhin, dass der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung selbst nicht behauptet hat, in der Sicht auf Frau Sch. behindert gewesen zu sein Eine kurze Berechnung zeigt darüber hinaus, dass diese Einlassung die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe die Fussgängerin schon auf 40 bis 50 m erkennen können, bestätigt. Frau Sch. legte nämlich von der rechten Bordsteinschwelle bis zur Stelle des Zusammenstosses, die 1 bis 1 1/2 m von der linken Bordsteinkante entfernt war, 6 1/2 bis 7 m - die Fahrbahn war insgesamt 8 m breit - zurück. Dazu brauchte sie bei durchschnittlicher Gehgeschwindigkeit mindestens 4 bis 5 sec., unter Hinzurechnung der kurzen Zeitspanne, während der sie auf der Fahrbahn "etwas stutzte", noch mehr (bei Zugrundelegung der Einlassung des Angeklagten, Frau Sch. habe an der Bordschwelle noch einmal angehalten und nach links gesehen, wären sogar weitere 1 bis 2 sec. verflossen). In 4 bis 5 sec. legte der Kraftwagen des Angeklagten bei einer Geschwindigkeit von 40 km/st. rund 44 1/2 bis 45 1/2 m, unter Berücksichtigung der Bremsung in den letzten 4 m etwas weniger zurück. Diese Strecke entspricht ungefähr der Entfernung, auf die der Angeklagte die Fussgängerin nach der Annahme des Landgerichts bei gehöriger Aufmerksamkeit bemerken konnte. Dieser Annahme kommt im übrigen auch die Natur einer das Revisionsgericht bindenden Feststellung zu, weil sie in tatsächlicher Hinsicht mit der guten Einsehbarkeit und Beleuchtung der Fahrbahn zur Unfallzeit belegt ist.
Bei dieser Sachlage bestand für das Landgericht kein Anlass, Ermittlungen darüber anzustellen, in welchem Abstand der Angeklagte dem ihm angeblich vorausfahrenden Kraftwagen gefolgt ist.
Der Beschwerdeführer hat demnach die verunglückte Frau Schmitz erst auf eine Entfernung (14 m) erblickt, die kürzer als der von ihm benötigte Anhalteweg (rund 25 m) war, obwohl er sie bei der gebotenen und ihm möglichen Sorgfalt schon auf eine wesentlich grössere Entfernung (40 bis 50 m) hätte erkennen können. Er hat es deshalb trotz vorhandener Möglichkeit unterlassen, den Zusammenstoss durch rechtzeitiges Abbremsen seines Kraftwagens zu verhindern. Unter diesen Umständen kann ihm der Vorwurf der fahrlässigen Unfallverursachung infolge Unaufmerksamkeit nicht erspart bleiben.
Der Vorwurf träfe ihn im übrigen auch dann, wenn seine eigene Einlassung zugrunde gelegt würde, er habe Frau Sch. schon erblickt, als sie sich angeschickt habe, die Fahrbahn zu betreten. In diesem Falle bestünde sein Verschulden darin, dass er die Fussgängerin wieder aus dem Auge gelassen und deshalb zu spät bemerkt hat, dass sie sich in seiner Fahrbahn bewegte, oder aber darin, dass er sie zwar weiter beobachtet, sich aber nicht rechtzeitig auf die Gefahrenlage eingestellt hat.
Der Angeklagte kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, er habe daraus, dass Frau Sch. den vorausfahrenden Kraftwagen verkehrsgerecht abgewartet habe, schliessen dürfen und müssen, sie werde auch ihn ungefährdet vorbeifahren lassen. Wie schon erörtert, hätte ein solches Fahrzeug zu dem Wagen des Angeklagten einen Mindestabstand von 40 bis 50 m gehabt. Bei dieser Verkehrslage kann schon zweifelhaft sein, ob der Angeklagte dem Umstand, dass die Fussgängerin diesen Wagen abwartete, entnehmen durfte, sie werde auch ihn noch vorbeilassen. Selbst wenn man ihm das aber zubilligt, konnte er doch von dem Augenblick ab seine Fahrweise nicht mehr auf diese Erwartung gründen, in dem er erkannte oder erkennen konnte, dass sich Frau Sch. trotz des herannahenden Kraftwagens auf die Fahrbahn begab und sie zu überqueren versuchte.
Fehl geht auch der weitere Einwand der Revision, der Angeklagte habe daraus, dass Frau Sch. beim Überqueren der Fahrbahn "etwas gestutzt" habe, geschlossen, sie werde ihn noch vorbeifahren lassen. Ein blosses "Stutzen", worunter nach dem Sprachgebrauch ein kurzes Anhalten und Aufblicken zu verstehen ist, rechtfertigt noch nicht das Vertrauen auf ein bestimmtes Verhalten des Beobachteten. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Fussgängerin im Augenblick des "Stutzens" schon etwa 1 m auf der linken Fahrbahnhälfte, also bereits 5 m von der rechten und nur noch 3 m von der linken Bordsteinkante entfernt war und dass sie sich durch das rasche Herankommen eines Kraftwagens auf diesem Teile der Fahrbahn unmittelbar bedroht fühlen konnte. Bei dieser Verkehrslage musste der Beschwerdeführer nach der Lebenserfahrung damit rechnen, dass die Fussgängerin nicht stehen bleiben und die weitere Entwicklung der Gefahrenlage besonnen abwarten werde, sondern dass sie unwillkürlich versuchen werde, noch die nächstliegende (linke) Bordschwelle zu erreichen, der sie ohnehin zustrebte.
Aus diesem Grunde kann auch keine Verletzung der Aufklärungspflicht darin gefunden werden, dass das Landgericht, falls das überhaupt möglich gewesen wäre, keine näheren Feststellungen über das Verhalten der Fussgängerin beim Überqueren der Strasse getroffen hat.
Die Revision hat den Vorwurf der Unaufmerksamkeit schliesslich auch mit dem Hinweis angegriffen, der Angeklagte müsse seine Geschwindigkeit von 40 km/st vor Erreichen der Unfallstelle erheblich herabgesetzt haben, weil er sein Fahrzeug anderenfalls nicht auf 4 m hätte zum Stehen bringen können. Dieser Angriff scheitert schon daran, dass der Wagen des Beschwerdeführers am Ende der Bremsspur nicht gestanden hat, wie der Unfallhergang beweist. Das Urteil spricht nur von der Länge der Bremsspur vor der Unfallstelle; in welcher Entfernung hinter der Unfallstelle der Wagen zum Stehen kam, ist nicht angegeben. Dieser Angabe bedurfte es auch nicht, weil die Feststellung der Strafkammer, der Angeklagte sei mit etwa 40 km/st. gefahren, im Zusammenhang der Sachverhaltsschilderung, nur so verstanden werden kann, dass er diese Geschwindigkeit bis zum Bremsbeginn beibehalten hat.
Im übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern das Verschulden des Beschwerdeführers geringer wäre oder entfiele, wenn er langsamer gefahren wäre. Denn das Landgericht macht ihm nicht die Geschwindigkeit als solche zum Vorwurf. Bei geringerer Geschwindigkeit hätte er zudem noch mehr Zeit zur Beobachtung der Fahrbahn und zu sachgemässen Massnahmen gehabt.
b)
Der zweite Schuldvorwurf gebenden Angeklagten geht dahin, dass er zu weit links, nämlich trotz einer Fahrbahnbreite von 8 m nur 1 bis 2 m von der linken Bordschwelle entfernt gefahren sei.
Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass der Angeklagte auch als Benutzer einer Einbahnstrasse auf der rechten Seite der Fahrbahn zu fahren hatte, soweit er nicht durch besondere Umstände daran gehindert war (§ 8 Abs. 2 Satz 4 StVO). Diese Vorschrift hat er verletzt, weil er nach der Feststellung des Tatrichters zum Linksfahren "keinen erkennbaren Grund" hatte, also weder durch parkende Kraftwagen noch durch sonstige Hindernisse zur Benutzung der linken Fahrbahnseite gezwungen war. Auch der ursächliche Zusammenhang zwischen dem verkehrswidrigen Linksfahren und dem Unfalltode der Frau Sch. kann nicht zweifelhaft sein. Wäre der Beschwerdeführer, der die Fussgängerin mit dem linken vorderen Kotflügel seines Wagens erfasst und zu Boden geworfen hat, nur um ein Geringes weiter rechts gefahren, dann wäre der Zusammenstoss vermieden worden. Die gegenteilige Meinung der Revision ist unverständlich, wenn von dem festgestellten, nicht von einem hypothetischen Sachverhalt ausgegangen wird. Bedenken stehen aber dagegen, dass das Landgericht ohne nähere Begründung angenommen hat, der Angeklagte habe den Unfall als Folge des verbotenen Linksfahrens voraussehen können. Die Berechtigung dieses Vorwurfs hängt davon ab, ob das Gebot des Rechtsfahrens auf Einbahnstrassen auch dem Schütze der die Fahrbahn überquerenden Fussgänger, nicht nur den Bedürfnissen des Fahrverkehrs, insbesondere der Sicherung der Überholungsmöglichkeit, dient (vgl. BGH 4 StR 675/53 vom 14. Januar 1954 in VRS 6, 200 [202]); denn nur wenn ersteres zutrifft, muss der Kraftfahrer in Rechnung stellen, dass das verbotene Linksfahren auf Einbahnstrassen eine erhöhte Gefährdung auch des Fussgängerverkehrs mit sich bringt. Diese Frage braucht indes hier nicht entschieden zu werden. Der Angeklagte hat nämlich durch seine Fahrweise auch gegen den Grundsatz verstossen, dass an Fussgängern, die die Fahrbahn überqueren, nicht vorne, sondern hinten vorbeizufahren ist (vgl. BGH VRS 4, 284 [285]; 6, 193 [196]; 3 StR 707/52 vom 15. Januar 1953). Diese Pflichtwidrigkeit war für den Unfall ursächlich und insoweit kann sich der Angeklagte keinesfalls auf mangelnde Voraussehbarkeit des strafbaren Erfolges berufen. In der Rechtsprechung ist nämlich anerkannt, dass ein die Fahrbahn überquerender Fussgänger nicht damit zu rechnen braucht, dass ein von links kommendes Fahrzeug bei freier rechter Fahrbahnseite versuchen werde, auf der linken Fahrbahnseite vor ihm vorbeizufahren, wenn er - der Fussgänger - die Fahrbahnmitte bereits überschritten hat (BGH VRS 4, 284 [285]; vgl. auch BGH 3 StR 707/52 vom 15. Januar 1953). Jeder Kraftfahrer weiss überdies, dass Fussgänger der Gefahr des Überfahrenwerdens häufig dadurch zu entgehen versuchen, dass sie vor dem Herankommen eines Kraftfahrzeugs den vor ihnen liegenden Gehsteig noch zu erreichen trachten.
c)
Der Schuldspruch des Urteils ist danach im Ergebnis nicht zu beanstanden. Nach der Neufassung des § 49 StVO (i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 354 a StPO) entfällt jedoch die Verurteilung wegen der mit der fahrlässigen Tötung tateinheitlich zusammentreffenden Übertretungen der StVO (BGH VRS 6, 203 [204]). Die dadurch gebotene Änderung des Urteilssatzes kann das Revisionsgericht in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO von sich aus vornehmen. Der Strafausspruch wird durch den Wegfall der Übertretungen nicht berührt, weil die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts erkennen lassen, dass die Strafe nicht im Hinblick auf die genannten Übertretungen verschärft worden ist.
Die Strafzumessungsgründe weisen auch im übrigen keinen Rechtsfehler auf. Ein Mitverschulden der Getöteten hat der Tatrichter ausdrücklich zugunsten des Angeklagten berücksichtigt. Dass er das Mitverschulden nur für möglich, nicht für erwiesen erachtet hat, rechtfertigt nicht den von der Revision erhobenen Vorwurf mangelnder Aufklärungspflicht. Denn nach dem Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" kam dem Angeklagten das nur als möglich angesehene Mitverschulden der Fussgängerin im selben Umfange wie ein sicher festgestelltes zugute.
Zu beanstanden ist lediglich, dass die Strafkammer sich nicht zu der Frage geäussert hat, ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann (§ 23 StGB). Unter den besonderen Umständen des Falles - geringe Höhe der erkannten Freiheitsstrafe, bisherige Straflösigkeit des Angeklagten, berufliche Nachteile des Strafvollzuges - lag es nahe, abweichend von der verfahrensrechtlichen Regel des § 267 Abs. 3 Satz 3 StPO die Ablehnung der Strafaussetzung im Urteil ausdrücklich zu begründen. Da das nicht geschehen ist, ist nicht auszuschliessen, dass das Landgericht die Vorschrift des § 23 StGB übersehen oder aus rechtsirrtümlichen Erwägungen nicht angewandt hat (BGH 3 StR 17/54 vom 6. Mai 1954). Die Erörterung der Frage einer etwaigen Strafaussetzung zur Bewährung erübrigte sich nicht deshalb, weil der Tatrichter "im Interesse der Öffentlichkeit" eine Gefängnisstrafe ausgesprochen hat. Darin liegt noch keine Verneinung der Voraussetzungen der Strafaussetzung aus dem Gesichtspunkt des § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB.