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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.01.1953, Az.: 3 StR 707/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.01.1953
Aktenzeichen
3 StR 707/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 11021
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kleve - 29.05.1952

Verfahrensgegenstand

Fahrlässiger Tötung

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 15. Januar 1953,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger
Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Bundesrichter Dr. Baldus
Bundesrichter Maass als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 29. Mai 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist von der Anschuldigung der fahrlässigen Tötung und Übertretung der Strassenverkehrsordnung freigesprochen worden. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt; ist begründet.

2

Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Der Angeklagte befuhr mit seinem Personenkraftwagen "Opel Olympia" am Abend des 16. Oktober 1951 eine 23 m breite Strasse in Rheinhausen - nach der Annahme der Strafkammer - mit einer Geschwindigkeit von 40 km/st; die Scheinwerfer hatte er abgeblendet. Die Strasse wird in Höhe der Unfallstelle durch eine am rechten Strassenrand stehende Gaslaterne beleuchtet. Diese Beleuchtung ist jedoch so ungünstig, dass ein Kraftfahrer nur die im Bereich seiner Scheinwerfer befindlichen Gegenstände wahrnehmen kann. Kurz bevor der Angeklagte die Unfallstelle erreichte, tauchte plötzlich im Licht seiner Scheinwerfer ein die Strasse von rechts nach links überquerender Fussgänger auf. Der Angeklagte gab Warnsignal und versuchte, durch Herumreissen des Steuers nach links an dem Fussgänger vorbeizukommen; gleichzeitig bremste er scharf ab. Der Fussgänger beachtete jedoch wegen seiner Schwerhörigkeit das Warnsignal nicht, sondern ging weiter und prallte auf den Kraftwagen, Dieser kam etwa 6 m nach dem Zusammenstoss zum Stehen. Es wurde eine Bremsspur von 11 m gemessen; ob es sich hierbei um eine Bremsspur bis zur Unfallstelle oder bis zum Anhaltepunkt handelt, lässt sich dem Urteil nicht klar entnehmen. Der Fussgänger erlitt einen Schädelbasisbruch, an dessen Folgen er kurz darauf verstarb.

3

Die Strafkammer glaubt, dem Angeklagten ein schuldhaftes Verhalten nicht nachweisen zu können, und führt den Unfall auf das alleinige Verschulden des Fussgängers zurück. Insbesondere könne dem Angeklagten wegen der Beleuchtungsverhältnisse an der Unfallstelle nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er den Fussgänger erst "im letzten Augenblick" bemerkt habe; er habe auch sofort alles getan, was in dieser Lage möglich gewesen sei, um den Unfall zu vermeiden.

4

1.)

Verfahrensrechtlich rügt die Revision Verletzung des § 251 Abs. 2 StPO, Der einzige Zeuge des Unfalls, B., war zur Hauptverhandlung geladen worden, aber nicht erschienen; er hatte bisher nur vor der Polizei ausgesagt. In der Hauptverhandlung erklärten sich alle Prozessbeteiligten mit der Verlesung der polizeilichen Niederschrift über die Bekundung des Zeugen und mit der eidlichen Vernehmung des Verhörsbeamten "in analoger Anwendung" des § 251 Abs. 2 StPO einverstanden. Die Niederschrift wurde daraufhin verlesen und im Urteil verwertet, Dieses Verfahren der Strafkammer war unzulässig Ein Fall des § 251 Abs 2 StPO war nicht gegeben; denn der Zeuge war erreichbar und nur infolge eines Irrtums nicht in der Hauptverhanderschienen. Es lag nicht einmal, wie die Strafkammer meint, ein rechtsähnlicher Sachverhalt vor, so dass die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die gesetzlichen Ausnahmen des Grundsatzes der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit im Wege der Analogie erweitert werden können, keiner Entscheidung bedarf. Sollte die Strafkammer eine analoge Anwendung des § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO gemeint haben, so wäre auch diese Auffassung rechtsirrig. Die Möglichkeit, bei Einverständnis aller Prozessbeteiligten eine Niederschrift über die Bekundung eines Zeugen ohne sonstige Voraussetzungen zu verlesen, ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes auf Niederschriften über richterliche Vernehmungen beschränkt. Das Urteil beruht auch auf der fehlerhaften Verlesung der Zeugenaussage. Die Strafkammer gründet ihre Auffassung, dass der Unfall auf das alleinige Verschulden des Fussgängers zurückzuführen sei, ausdrücklich auf die Bekundung des Zeugen Bossmann.

5

2.)

Auch die Sachbeschwerde greift durch.

6

a)

Das Urteil enthält keine Feststellung darüber, auf welcher Strassenseite sich der Unfall ereignet hat. Der Fussgänger war zwar schwerhörig und darauf angewiesen, allein mit den Augen auf den Verkehr zu achten. Hatte er aber bereits den grösseren Teil der Strasse überquert, so brauchte er nicht mehr anzunehmen, dass ihm von links, d.h. aus der Fahrtrichtung des Angeklagten, Gefahr drohe. Er konnte sich, ohne dass ihm daraus ein Vorwurf gemacht werden könnte, auf die Beobachtung nach rechts beschränken. Hatte der Fussgänger beispielsweise schon die Hälfte der 23 m breiten Fahrbahn zurückgelegt, so war der mit einer Geschwindigkeit von 40 km/st fahrende Kraftwagen noch 90 m (!) von der Unfallstelle entfernt, als der Fussgänger die Fahrbahn betrat. Die Strafkammer hätte daher prüfen müssen, ob der Angeklagte nicht schon dadurch den Unfall schuldhaft verursacht hat, dass er nicht die rechte Strassenseite einhielt.

7

b)

Die Strafkammer glaubt, eine höhere Geschwindigkeit nicht nachweisen zu können, weil eine Bremsspur von 11 m Länge gemessen worden sei. Diese entspreche einer Geschwindigkeit von 40 km/st Wenn aber, was nicht ersichtlich ist, die Bremsspur bis zur Unfallstelle gemessen wurde und der Kraftwagen erst 6 m nach dem Zusammenstoss zum Stehen kam, so ergibt sich ein Bremsweg von 17 m, der - bei guter Bremsverzögerung (6 m/sec²) - einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/st entspricht. Auch diese Frage wird daher, gegebenenfalls unter Zuziehung eines Sachverständigen, erneut zu prüfen sein.

8

c)

Durchgreifende Bedenken bestehen schliesslich gegen die Auffassung der Strafkammer, dem Angeklagten könne kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er den Fussgänger erst unmittelbar vor seinem Wagen bemerkt habe. Den Fussgänger mag ein Mitverschulden treffen. Diese Tatsache kann aber erst für die Straffrage Bedeutung gewinnen; die eigene Schuld des Angeklagten kann sie nicht ausräumen, Hierfür gelten folgende Erwägungen:

9

Es trifft zunächst nicht zu, dass der Angeklagte den Fussgänger erst "im letzten Augenblick", d.h. unmittelbar vor seinem Wagen, wahrgenommen habe, Selbst wenn mit der Strafkammer nur eine Geschwindigkeit von 40 km/st zugrunde gelegt wird, so durchfuhr der Angeklagte in der Reaktions- und Bremsansprechzeit (1 Sek.) eine Strecke von 11 m. Wird ein Bremsweg von 11 m bis zum Zusammenstoss hinzugerechnet, so ergibt sich, dass der Angeklagte den Fussgänger spätestens bemerkt hat, als er noch 22 m von der Unfallstelle entfernt war. Der gesamte Anhalteweg bei einer Geschwindigkeit von 40 km/st und einer guten Bremsverzögerung von 6 m/sec² beträgt aber nur 21 m. Die Feststellungen der Strafkammer lassen es also zum mindesten offen, aus welchen Gründen der Angeklagte sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig zum Halten gebracht hat. Entweder ist diese Erwägung wiederum ein Anzeichen dafür, dass der Angeklagte mit höherer Geschwindigkeit gefahren ist, oder der Angeklagte hat falsch und, wie zu prüfen sein wird, möglicherweise auch schuldhaft falsch reagiert.

10

Die schlechten Beleuchtungsverhältnisse können den Angeklagten nicht entschuldigen. Dieser Umstand ist für die Schuldfrage unerheblich. Der Kraftfahrer muss seine Fahrweise grundsätzlich den Beleuchtungsverhältnissen anpassen. Auf unbeleuchteter freier Strasse ist er auch nur auf das Licht seiner Scheinwerfer angewiesen; das bedingt eine entsprechende Fahrweise. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, die Anforderungen an den Kraftfahrer anders zu beurteilen, wenn er auf einer schlecht beleuchteten städtischen Strasse fährt. Die Revision weist in diesem Zusammenhang auf den allgemeinen Grundsatz hin, dass der Anhalteweg nicht grösser sein dürfe als die Sichtweite; infolgedessen müsse die Geschwindigkeit so bemessen werden, dass der Kraftwagen bei Auftreten eines Hindernisses innerhalb der Sichtweite zum Stehen gebracht werden könne. Dieser Grundsatz trifft jedoch nicht uneingeschränkt auf den vorliegenden Fall zu. Denn es kommt hier nicht auf die Sichtweite allein an sondern auch auf die seitliche Sichtbegrenzung. Wenn z.B. ein Fussgänger innerhalb der Sichtweite von der Seite plötzlich in den Lichtkegel des Kraftwagens tritt, so kann der Kraftfahrer nicht ohne weiteres für einen Zusammenstoss verantwortlich gemacht werden. Offensichtlich will die Strafkammer von einem solchen Sachverhalt ausgehen. Es wurde aber schon darauf hingewiesen, dass der Angeklagte bei einer Geschwindigkeit von 40 km/st den Fussgänger bereits auf eine Entfernung von 22 m gesehen haben muss. Diese Entfernung liegt nur wenig unter der Sichtweite bei abgeblendeten Scheinwerfern (vgl § 50 Abs. 6 StVZO). Der Fussgänger ist also fast am Ende der Sichtweite in den Lichtkegel eingetreten; der Ausgangspunkt der Strafkammer kann nicht zutreffen.

11

Noch ein weiterer Gesichtspunkt war zu erörtern: Der Kraftfahrer muss, was die Vorgänge auf der Fahrbahn betrifft, auch die seitliche Begrenzung seines Sichtbereichs berücksichtigen. Denn die Geschwindigkeitsbegrenzung nach § 9 Abs. 2 StVO gilt insbesondere für unübersichtliche Stellen. Diese Unübersichtlichkeit kann sich auch aus schlechten Beleuchtungsverhältnissen ergeben; eine Fahrbahn, die bei Tage übersichtlich ist, kann bei Nacht unübersichtlich sein. Der Überblick ist nämlich nur gegeben, wenn der Kraftfahrer die ganze Fahrbahn einsehen und die auf ihr vorhandenen Gefahrenquellen erkennen kann (vgl RG RdK 1927, 144). Er muss sich diesen Überblick verschaffen und, wenn dies nicht möglich ist, seine Geschwindigkeit entsprechend herabsetzen. Das wird insbesondere der Fall sein, wenn die Fahrbahn sehr breit ist und der Kraftfahrer ihre Mitte einhält, so dass er wegen der seitlichen Sichtbegrenzung der Scheinwerfer die Ränder der Fahrbahn nicht übersehen kann. Eine abschliessende Beurteilung ist hier nicht möglich weil die Feststellung fehlt, auf welcher Fahrbahnseite sich der Zusammenstoss ereignet hat. Hat er z.B. auf der Fahrbahnmitte stattgefunden, so hatte der Fussgänger vom Fahrbahnrand bis zur Unfallstelle über 11 m zurückgelegt. Als er die Fahrbahn betrat, war der Kraftwagen noch 90 m entfernt. Die Bewegung des Fussgängers auf der Fahrbahn wäre also bei Tage schon von weitem erkennbar gewesen; jeder Kraftfahrer hätte sich darauf einstellen müssen. Es kann nicht anerkannt werden, dass die Rechtslage im Ergebnis anders zu beurteilen sei, weil der Unfall sich in der Dunkelheit ereignet hat. Die erhöhten Verkehrsgefahren bei Nacht müssen durch entsprechende Fahrweise ausgeglichen werden. Der Angeklagte musste also grundsätzlich so fahren, dass er den rechten Fahrbahnrand übersehen konnte. Tat er das nicht, so musste er jedenfalls die seitliche Begrenzung seines Sichtbereichs berücksichtigen und seine Geschwindigkeit nach § 9 Abs. 2 StVO erheblich herabsetzen.

Krauss
Koeniger
BR. Prof. Dr. Busch ist infolge Urlaubs ortsabwesend und so an der Unterzeichnung verhindert. Krauss
Baldus
Maaß