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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.10.1952, Az.: 4 StR 383/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.10.1952
Aktenzeichen
4 StR 383/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 11495
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bochum - 21.03.1952

Verfahrensgegenstand

Fahrlässige Tötung

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 23. Oktober 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Hörchner
Bundesrichter Dr. Engels
Bundesrichter Dr. Hülle
Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Nebenklägerin Luise R. wird das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Bochum in Recklinghausen vom 21. März 1952 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Dem Angeklagten ist zur Last gelegt worden, durch Fahrlässigkeit den Tod der Frauen K. und S. sowie die Körperverletzung der Nebenklägerin R. herbeigeführt zu haben; das Landgericht hat ihn freigesprochen. Die Revision der Nebenklägerin hat Erfolg.

2

Zwar kann sich diese unabhängig von der Staatsanwaltschaft des Rechtsmittels der Revision nur aus einem rechtlichen Gesichtspunkt bedienen, der nach §§ 395, 374 Abs. 1 Nr. 3 StPO ihren Anschluss zu rechtfertigen vermag; andere rechtliche Gesichtspunkte können hierbei auch dann nicht verwertet werden, wenn die unter Anklage stehende Tat den Tatbestand mehrerer Strafgesetze tateinheitlich verwirklicht (RGSt 61, 350). Was die Nebenklägerin demnach zur Begründung ihrer Auffassung, § 222 StGB sei zu Unrecht nicht angewendet worden, vorträgt, ist für die Prüfung der Zulässigkeit ihrer Revision unbeachtlich. Sie ist lediglich durch den Freispruch des Angeklagten von der Anklage der fahrlässigen Körperverletzung beschwert. Insoweit rügt sie aber zur Begründung ihres Rechtsmittels, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen der Fahrweise des Angeklagten und ihrer Verletzung verneint und § 230 StGB durch Nichtanwendung verletzt sei. Bestehen sonach in diesem Umfange gegen die Zulässigkeit der Revision keine Bedenken, so hat dies zur Folge, dass das Revisionsgericht seine Prüfung nicht auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt zu beschränken, vielmehr den Sachverhalt in vollem Umfange rechtlich zu würdigen hat, da eine Straftat nur einheitlich beurteilt und entschieden werden kann (RGSt 65, 62). Der demnach gebotenen umfassenden rechtlichen Nachprüfung halten die Urteilsgründe nicht stand. Das Landgericht ist der Auffassung, der Unfall sei allein durch das Verhalten der drei Frauen verursacht worden; dem kann nicht beigetreten werden.

3

Als der Angeklagte im Lichte seiner Scheinwerfer auf eine Entfernung von 26 m die drei Frauen zwischen den in der Mitte der 11 m breiten Bochumer Strasse verlegten Strassenbahnschienen erstmals gewahrte, war es nicht sicher, wie sich die Frauen verhalten würden. Sie wollten vom linken zum rechten Bürgersteig der Strasse gehen, waren gerade auf der Strassenmitte angelangt und wandten ihr Gesicht dem Angeklagten zu. Es ist allgemein bekannt, dass Fussgänger einer bedrohlichen Lage, der sie sich gleichzeitig unvermutet gegenübersehen, nicht in derselben Weise Herr zu werden versuchen. Der Angeklagte konnte daher nicht damit rechnen, dass die drei Frauen gemeinsam verharren und den Kraftwagen an sich vorbei lassen würden. Es entspricht weiterhin der Erfahrung, dass eine breite Strasse überquerende Fussgänger vielfach in der Mitte der Strasse wegen des rechts und links an ihnen vorbeiflutenden Verkehrs unsicher werden, insbesondere, wenn es, wie hier, in der Dunkelheit geschieht. Zudem fuhr der Angeklagte zwar noch auf seiner rechten Strassenseite, aber nur wenig mehr als etwa 1 m von der Strassenmitte entfernt, hielt also seitlilch zu den drei Frauen einen geringen Abstand ein. Unter diesen Umständen konnte von ihm erwartet werden, dass er nicht nur nach rechts Raum und somit Abstand von den Frauen gewann, sondern auch die nächsten Bewegungen der Frauen im Auge behielt und seine Geschwindigkeit, die 40 km/st betrug, das bedeutet 11 m/sek, wenigstens solange herabsetzte, bis er die Gewissheit erlangt hatte, die Frauen, würden stehen bleiben. Zwar muss ein Kraftfahrer nicht jede nur denkbare Unvorsichtigkeit eines Fussgängers in Rechnung stellen, er muss sich nur auf solche Unachtsamkeiten einstellen, die er bei verständiger Überlegung voraussehen kann. Erkennt er aber, dass sich Fußgänger in einer bedrohlichen Lage befinden und allein schon hierdurch unsicher werden oder sich vorschriftswidrig benehmen, so muss er darauf Rücksicht nehmen. Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe nicht pflichtwidrig gehandelt, wenn er mit unverminderter Geschwindigkeit, weiterfuhr und nur eine geringe Wendung nach rechts nahm, verkennt die Anforderungen, die gemäss § 1, 9 Abs. 2 StVO an den Kraftfahrer gestellt werden müssen. Es lag nicht ausserhalb jeder Erfahrung, dass die Frauen den Versuch unternahmen, bei der gegebenen Sachlage rasch noch vor dem herankommenden Kraftwagen die Stresse zu überqueren. Dies hat denn auch die Nebenklägerin getan, als der Angeklagte noch etwa 15 m von ihr entfernt war. Hätte der Angeklagte inzwischen seine Geschwindigkeit herabgesetzt, so wäre er ohne weiteres in der Lage gewesen, seinen Wagen - es handelt sich um einen fast neuen Mercedes V 170 - noch vor der Nebenklägerin zum Stehen zu bringen. Dazu reichte die ihm zur Verfügung stehende Strecke, von 15 m aus. Es stellt aber auch ungeachtet der unterlassenen Herabsetzung der Geschwindigkeit eine Pflichtverletzung des Angeklagten dar, wenn er selbst angesichts der vorbeilaufenden Nebenklägerin den Wagen nicht abbremste, sondern auch jetzt noch in gleicher Geschwindigkeit weiterfahren liess und lediglich nach links zog, wobei er die beiden anderen Frauen, die wahrscheinlich erschreckt etwas zurückgegangen waren, mit seiner rechten Wagenseite anfuhr und tödlich verletzte. Nach den Urteilsfeststellungen benötigt er bei seiner unverminderten Geschwindigkeit zum Halten des Wagens einen Bremsweg von 10 m; bei energischer Bedienung der Bremsen hätte er also seinen Wagen noch rechtzeitig zum Stehen bringen können, ohne die Nebenklägerin anzufahren. Zu Unrecht billigt das Landgericht dem Angeklagten eine Schrecksekunde zu. Der Angeklagte hatte die drei Frauen schon auf eine Strecke von 26 m gesehen, er konnte und musste daher seine Fahrweise darauf einstellen, wie sich die Frauen nun verhalten würden. Es mag zutreffen, dass die Frauen, mindestens aber die Nebenklägerin, ein erhebliches Mitverschulden an dem Unfall tragen; der ursächliche Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Angeklagten und dem Unfall und seinen schweren Folgen wird aber dadurch nicht aufgehoben.

4

Schon aus diesen Gründen kann der Freispruch nicht bestehen bleiben. Hinsichtlich der Körperverletzung der Nebenklägerin führt das Landgericht aus, der Angeklagte habe daran keine Schuld, weil die Nebenklägerin nicht vom Wegen des Angeklagten angefahren worden ist, sondern beim Vorbeilaufen hinfiel und sich dabei eine Schulterverletzung zuzog. Indessen kann auch ohne körperliche Berührung eine mittelbare Einwirkung auf die körperliche Unversehrtheit der Nebenklägerin in der Weise stattgefunden haben, dass die Beschwerdeführerin aus Schreck über das plötzliche Auftauchen des Kraftwagens und dessen unverminderter Geschwindigkeit zu dem Weiterlauf über die Strasse veranlasst wurde. Über den Grund ihres Entschlusses besagen die Urteilsgründe nichts. Es wird zwar ausgeführt, auf den Ausruf einer der drei Frauen: "Da kommt ein Auto!" sei die Nebenklägerin, ohne sich zu vergewissern, aus welcher Richtung der Wagen komme, ohne überhaupt den Wagen gesehen oder gehört zu haben, blindlings über die Strasse gelaufen. Dieser Feststellung stehen aber die anderen Feststellungen des Urteils entgegen, die drei Frauen hätten zu dem Wagen hingesehen, der Angeklagte hätte damit rechnen dürfen, die Frauen würden stehenbleiben und ihn vorbeilassen, da sie ihn ja hätten herankommen sehen. Insoweit wird die neue Verhandlung Gelegenheit dazu geben, den Sachverhalt widerspruchslos aufzuklären. Dabei wird das Landgericht auch das Vorbringen der Revision würdigen können, die Nebenklägerin sei durch das seitliche nahe Heranfahren des Angeklagten veranlasst worden, rasch über die Strasse zu laufen, im Glauben, sich nur so vor der drohenden Gefahr, angefahren zu werden, retten zu können.

Groß
Hörchner
Engels
Dr. Hülle
Dr. Augustin