Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.05.1954, Az.: 3 StR 17/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.05.1954
- Aktenzeichen
- 3 StR 17/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 11398
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg - 22.10.1953
Verfahrensgegenstand
Raub
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 6. Mai 1954,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger
Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Bundesrichter Martin
Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten Kieper gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 22. Oktober 1953 wird die Sache auch hinsichtlich des Mitangeklagten Viehmann zur Verhandlung und Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung, sowie über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Raubes zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Die Nachprüfung des Urteils läßt im Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen. Auch die Strafzumessung begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wohl aber der Umstand, daß das Landgericht zu der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung nicht Stellung genommen hat.
Das Landgericht billigt dem Beschwerdeführer in weitem Umfange mildernde Umstände zu. Hierzu führt es an, er habe nur eine ganz geringfügige Bestrafung erlitten, die im Strafregister noch nicht vermerkt, von ihm aber bereitwilligst zugegeben worden sei. Er stehe noch in einem sehr jugendlichen Alter und habe überdies vor der Tat ausgiebig dem Alkohol zugesprochen, so daß seine Einsicht und sein Hemmungsvermögen beeinträchtigt gewesen seien. Die erkannte Strafe liegt nur um einen Monat über dem zulässigen Mindestmaß. Die Tat selbst weist keineswegs auf eine Neigung zum Verbrechen, sondern trägt das Gepräge eines dummen Streiches. Alle diese Umstände drängten dahin, im Urteil in nachprüfbarer Weise zu erörtern, ob nicht die Vollstreckung der Strafe gemäß § 23 StGB auszusetzen sei. Gleichwohl ist dies nicht geschehen. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, daß das Landgericht die Möglichkeit, die Vollstreckung der Strafe nach §§ 23 ff StGB auszusetzen, übersehen oder rechtsfehlerhaft verneint hat. Das wäre ein sachlich-rechtlicher Fehler. Denn die Strafaussetzung zur Bewährung ist, wie der Senat bereitsim Urteil vom 22. Oktober 1953 - 3 StR 907/52 - ausgesprochen hat, nicht mehr eine Gnadenmaßnahme sondern eine neuartige sachliche Gestaltung der Strafe selbst. Zur Nachholung dieser Prüfung muß die Sache deshalb an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Auch hinsichtlich des Mitangeklagten V., der zu der zulässigen Mindeststrafe von drei Monaten Gefängnis verurteilt worden ist, enthält das Urteil keinerlei Ausführungen, die erkennen ließen, daß die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung geprüft worden wäre, obwohl die gesamten Umstände zur Prüfung dieser Frage drängten. Er ist nicht vorbestraft, mit dem Beschwerdeführer gleichaltrig und war ebenfalls durch reichlichen Alkoholgenuß in seiner Einsichtsfähigkeit und in seinem Hemmungsvermögen beeinträchtigt. Gemäß § 357 StPO ist deshalb so zu erkennen, als ob er gleichfalls Revision eingelegt hätte.
Da der Schuldspruch und der Strafausspruch rechtlich nicht fehlerhaft sind, sind sie aufrechtzuerhalten. Das Landgericht hat in der neuen Hauptverhandlung lediglich darüber zu entscheiden, ob die Vollstreckung der gegen die beiden Angeklagten erkannten Strafen zur Bewährung auszusetzen ist oder nicht. Für den Fall, daß das Landgericht die Vollstreckung aussetzt, wird darauf hingewiesen, daß im Urteilssatz lediglich die Aussetzung der Vollstreckung auszusprechen ist, die Bewährungsfrist und etwaige Auflagen dagegen nach § 268 a StPO in einem gleichzeitig mit dem Urteil zu verkündenden Beschluß festzusetzen sind (BGH Urteil vom 2. Februar 1954 - 5 StR 686/53 - NJW 1954, 522 Nr. 21).
Koeniger
Busch
Martin
Maaß