Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.08.1953, Az.: 4 StR 707/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.08.1953
- Aktenzeichen
- 4 StR 707/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 11265
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Arnsberg - 16.08.1952
Verfahrensgegenstand
Unzucht mit Kindern u.a.
In der Strafsache
hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 20. August 1953,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Hülle
Bundesrichter Dr. Jagusch
Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien
Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter
Staatsanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Amtsgerichtsrat ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 16. August 1952 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Dem als Lehrer an der Volksschule und der Berufsschule in Meschede tätigen Angeklagten werden Sittlichkeitsverbrechen, zum Teil auch tätliche Beleidigungen, gegenüber zahlreichen, teilweise noch nicht 14 Jahre alten Schülern zur Last gelegt. Die Strafkammer hat ihn mangels Beweises freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verfahrensverstösse, vor allem eine Verletzung der Aufklärungspflicht, rügt und die Sachbeschwerde erhebt, kann keinen Erfolg haben.
Das Landgericht hat unter I des Urteils festgestellt: Der Angeklagte pflegte sich während des Unterrichts zu den Kindern zu setzen, wobei er öfter auf der Hand eines Schülers saß oder dessen Hand auf seinen Oberschenkel legte. Anderen Jungen griff er von unten oder von oben her in die Hose oder in die Hosentasche, einige kniff er in das Gesäss. Auch hatte er die Angewohnheit, Schüler zu umfassen und an sich zu drücken.
Vierzehn der jugendlichen Zeugen haben schwerwiegendere Vorwürfe gegen den Angeklagten erhoben (II des Urteils): Dieser habe in mehreren Fällen die Hand des gerade in seiner Nähe befindlichen Schülers erfasst und über seiner (des Angeklagten) Hose, in der Gegend des Geschlechtsteils, hin- und hergeführt. Einem Schüler soll er in dessen Hosenklappe gefasst und den Geschlechtsteil des Kindes, über dem Unterzeug, berührt haben. Insoweit hat das Landgericht indes nur für erwiesen erachtet, dass der Angeklagte die Hände der Knaben ergriffen und in irgendeiner Weise an seinen Körper herangeführt hat.
Diese Betätigungen hat die Strafkammer ebenso wie die unter I festgestellten Handlungen in Übereinstimmung mit den Sachverständigengutachten als Ausfluss einer besonderen Zuneigung des Angeklagten zu seinen Schülern angesehen, die ihn dazu dränge, ihr auch körperlich Ausdruck zu verleihen ("pädagogischer Eros"); denn trotz seines Heranreifens zum Manne sei es ihm nicht gelungen, den erforderlichen Abstand von Kindern zu gewinnen. Das sei auch nach seinem Lebensweg verständlich, weil er sich schon seit seinen Jugendjahren zur Jugend hingezogen gefühlt hebe, Jugendführer gewesen sei und immer nur den Wunsch gehabt habe, Lehrer und Erzieher zu sein. Die bezeichneten Berührungen brauchten auch "nicht notwendig unzüchtig" zu sein; für eine geschlechtliche Absicht fehlten alle Anhaltspunkte. Diese Würdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Der Tatrichter hat den Begriff der unzüchtigen Handlung nicht verkannt, wie die Beschwerdeführerin geltend macht. Die von der Revision als "Angriffe gegen die körperliche Unversehrtheit" bezeichneten, als unzüchtig aufgefassten Betätigungen reichen nicht aus, um dieses Tatbestandsmerkmal zu erfüllen. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, stellen sich flüchtige oder unbedeutende Berührungen, mögen sie auch auf Sinnenlust beruhen, nicht als Verbrechen im Sinne des § 176 StGB der, weil sie das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht nicht verletzen (BGHSt 2, 166 f [BGH 29.02.1952 - 1 StR 631/51] und4 StR 56/53 vom 13. Mai 1953). Dass der Angeklagte bei diesen Griffen auch nicht in wollüstiger Absicht gehandelt hat, ist den Urteilsausführungen als Überzeugung des Tatrichters eindeutig zu entnehmen. Was die Revision hiergegen vorbringt, bewegt sich auf tatsächlichem Gebiet und ist deshalb im Revisionsverfahren unbeachtlich. Auch das Vorliegen der äusseren und inneren Tatbestandsmerkmale der Beleidigung hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum verneint.
Den Aussagen derjenigen Schüler, die unzweifelhaft unzüchtige Handlungen des Angeklagten beobachtet haben wollen, ist die Strafkammer nach Anhörung von zwei - zu entgegengesetzten Ergebnissen kommenden - Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeugen nicht gefolgt. Die Revision rügt hier zu Unrecht, das Landgericht habe sich in diesem entscheidenden Punkt völlig in die Hand eines Gutachters begeben, dessen Ausführungen rein akademisch seien und forensische Erfahrungen in der Würdigung von Zeugenaussagen vermissen liessen; es habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es nicht einen weiteren, besonders erfahrenen Sachverständigen zugezogen habe.
Über die Eignung eines Sachverständigen entscheidet der Tatrichter nach seinem Ermessen; auf fehlende Sachkunde eines Gutachters kann die Revision daher grundsätzlich nicht gestützt werden. Die von der Beschwerdeführerin beanstandeten Beweisgründe des Universitätsprofessors Dr. Undeutsch, der die Belastungszeugen nicht für glaubwürdig hielt, dem das Gericht aber nicht in allen Punkten gefolgt ist, lassen auch keinen Mangel erkennen, der das Landgericht zur Zuziehung eines weiteren Sachverständigen nötigte (vgl § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO). Sie entsprechen allgemein gültigen Erfahrungssätzen, die bei der Würdigung der Aussagen von Kindern dieses Alters regelmässig beachtet werden müssen; die Notwendigkeit, die Zeugen unter Berücksichtigung dieser Regeln im einzelnen auf ihre Glaubwürdigkeit zu prüfen, hat der Sachverständige selbst ausdrücklich betont.
Das Landgericht hat sich nun seine Überzeugung, die den Angeklagten in sittlicher Hinsicht belastenden Schüler seien nicht glaubwürdig, entgegen den Ausführungen der Revision völlig selbständig gebildet, indem es die ihm von beiden Sachverständigen gegebenen Hinweise beachtet und ihre Beweisführung im einzelnen kritisch gewürdigt hat. Unter Hervorhebung einiger, für die Gesinnung der jugendlichen Zeugen besonders aufschlussreicher Aussagen hat es erwogen, inwieweit die von Professor Undeutsch bezeichneten Umstände, aus denen er seine Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Jungen herleitet, bei diesen zutreffen und ob dies zu einer Verfälschung ("Erotisierung") ihres Erinnerungsbildes geführt haben könne. Ausserdem hat sich die Strafkammer durch eine umfassende Beweisaufnahme ein möglichst genaues Bild von der Persönlichkeit des Angeklagten, von seiner dienstlichen und ausserdienstlichen Führung und seiner. Einstellung zur Religion, zu Frau und Kindern verschafft. Nachdem der Tatrichter so, unter Benutzung der Fachkunde der Sachverständigen, alle notwendigen Grundlagen für die Urteilsfindung gewonnen hatte, durfte er die Frage nach der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen auf Grund seines persönlichen Eindrucks in der Hauptverhandlung und seiner eigenen gerichtlichen Erfahrungen auf diesem Gebiet selbst abschließend beurteilen (vgl BGHSt 2, 15 [BGH 23.11.1951 - 2 StR 491/51]). Zur Einholung eines weiteren Gutachtens war er nicht schon deshalb verpflichtet, weil die beiden Sachverständigen zu gegenteiligen Beurteilungen der Glaubwürdigkeit gekommen waren. Zutreffend hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass eine erneute psychologische Untersuchung der Zeugen keine weitere Aufklärung verspreche, weil die Ergebnisse um so fragwürdiger würden, je später Untersuchungen nach den Erlebnissen der Jugendlichen geführt würden. Zur Beantwortung der Frage, ob dem Angeklagten die Tat nach seinem Vorleben und seiner gesamten Lebensführung zuzutrauen ist, bedurfte es der Zuziehung eines Sachverständigen nicht. Der Vorwurf einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist daher nicht gerechtfertigt.
Die weiteren Verfahrensrügen sind nicht gemäss § 344 Abs. 2 Satz 3 StPO durch Tatsachen belegt und deshalb unbeachtlich.
Die Gründe, aus denen das Landgericht die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen verneint hat, enthalten weder Widersprüche noch sonstige Verstösse gegen die Denkgesetze, wie die Revision geltend macht. Mit Recht ist die Strafkammer von der allgemein gültigen Erfahrung ausgegangen, dass Kinder im Früh- und Spätpubertätsalter, besonders unter dem heute starken Einfluss von Kino, Plakaten und illustrierten Zeitschriften, im allgeminen dazu neigen, einfache Zärtlichkeiten und sonstige körperliche Berührungen auf "erogene Körperzonen" zu verlagern und geschlechtlich auszudeuten. In diesem Zusammenhang hat sie auch festgestellt, dass zwei Schüler von dem Angeklagten und einem anderen Lehrer sogar bewusst unwahre Ereignisse mit geschlechtlichem Einschlag erzählt haben; einer der beiden Knaben hatte unzüchtige Berührungen des Angeklagten in der Unterhaltung mit seinen Kameraden erfunden, "um auch mitreden zu können." Es handelt sich hier nicht um eine unzulässige "Unterstellung", wie die Revision meint, wenn das Landgericht die den Angeklagten belastenden Aussagen im Hinblick auf die Möglichkeit einer "Erotisierung" mit äusserster Vorsicht gewertet hat. Auch kann ein unlöslicher Widerspruch zu der an anderer Stelle getroffenen Feststellung, dass die jüngeren Kinder die Berührungen des Angeklagten meistens vollkommen unbefangen aufgefasst haben, nicht gefunden werden. Die den Angeklagten belastenden Zeugen sind zum grösseren Teil Jugendliche im Alter von 14 bis 16 Jahren, bei denen die Befürchtung einer Verfälschung des Erinnerungsbildes infolge einer geschlechtlich erregten Phantasie ohne weiteres begründet ist; sie besteht aber auch bei jüngeren Kindern, besonders wenn sie unter dem Einfluss älterer stehen. Mit Recht hat das Landgericht daher weiter besonderen Wert auf die von dem Sachverständigen Professor Undeutsch hervorgehobene hohe Wahrscheinlichkeit gelegt, dass die Schüler verschiedener Jahrgänge miteinander über die Erlebnisse mit dem Angeklagten gesprochen haben und dadurch einer gegenseitigen suggestiven Beeinflussung erlegen sind. Die Gelegenheiten zu solchen Gesprächen in und ausserhalb der Schule hat das Landgericht im einzelnen aufgeführt. Dazu ist im Urteil ausdrücklich festgestellt, dass die Knaben sich über die Berührungen des Angeklagten unterhalten haben und dabei gelegentlich auch eine absichtlich übertriebene Schilderung gegeben worden ist. Ohne Rechtsirrtum weist das Urteil in diesem Zusammenhang auch auf die auffallende Tatsache hin, dass sich kein einziger Schüler gefunden hat, der aussagen konnte, der Angeklagte habe bei ihm nichts getan, er habe aber unzüchtige Handlungen des Angeklagten an andern Kindern beobachtet. Ebenso verwertet es in rechtlich einwandfreier Weise zugunsten des Angeklagten, dass die unsittlichen Verfehlungen ausgerechnet nur im Schulzimmer, vorgekommen sein sollen, während sich der Angeklagte bei weit günstigeren Gelegenheiten, nämlich bei einem Alleinsein mit einzelnen Jungen im Zeltlager am Main und auch gelegentlich im Keller, wie festgestellt, nicht das Geringste zuschulden kommen liess, und dass er sich nicht nur solchen Schülern unzüchtig genähert haben soll, die ihm sympathisch waren, sondern gerade auch denen, die ihm besondere Schwierigkeiten bereiteten.
Wenn das Landgericht schliesslich zur Begründung seiner mangelnden Überzeugung von einer strafrechtlichen Schuld noch auf das durch die Beweisaufnahme gewonnene Bild von der Persönlichkeit des Angeklagten als eines "untadeligen, religiös und sittlich fundierten Menschen" und eines bei seinen Schülern allgemein beliebten, von seinen Vorgesetzten und Kollegen als tüchtig und sympathisch geschätzten Lehrers hingewiesen hat, der zudem mit seiner Frau in bestem Einvernehmen lebt und in seinem Verhalten bisher nirgends erkennen liess, dass er von unsittlichen Neigungen zu seinen Zöglingen beherrscht werde, so können auch hiergegen keine rechtlichen Bedenken erhoben werden. Überspannte Anforderungen an die Bildung seiner richterlichen Überzeugung, wie die Revision ersichtlich geltend machen will, indem sie die Vorschrift des § 261 StPO ohne nähere Begründung als verletzt bezeichnet, hat der Tatrichter jedenfalls nicht gestellt. Die Freisprechung des Angeklagten mangels Beweises ist daher mit Rechtsgründen nicht angreifbar.
Der Oberbundesanwalt hatte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache beantragt.
Hülle
Jagusch
Dr. Heimann-Trosien
Seibert