Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.05.1953, Az.: 4 StR 56/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.05.1953
- Aktenzeichen
- 4 StR 56/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 11776
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hagen - 14.11.1952
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1953, 643-644 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1954, 120-121 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Unzucht mit Kindern
Prozessgegner
den Gastwirt Gustav R. aus G., geboren am ... 1906 in O.,
Amtlicher Leitsatz
Bei Verurteilung wegen einer verhältnismässig flüchtigen Berührung des Kindes müssen die Gründe erkennen lassen, dass sich der Tatrichter bewusst war, dass es auf Sinnenlust beruhende Zudringlichkeiten gibt, die nur den Unrechtsgehalt einer Beleidigung haben.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Mai 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 14. November 1952 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer verurteilt worden ist, und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Der Angeklagte betreibt eine Gastwirtschaft und einen Milchhandel. Das Landgericht hat ihn unter teilweiser Freisprechung wegen zweier Verbrechen gegen § 176 Abs. I Nr. 3 StGB verurteilt, weil er einem dreizehnjährigen Mädchen seine Hand über dem Kleid auf die Brust "legte" und dabei sagte: "Du brauchst ja keine Milch, Du hast ja selbst Milch" und weil er bei einem elfjährigen Mädchen, ihren Leib von rückwärts umfassend, seine Hand über deren Kleid gegen die Brust "drückte". Die Revision des Angeklagten greift die Verurteilung mit der Sachrüge an; sie ist begründet.
Was auf dem Gebiet geschlechtlicher Betätigung gegenüber dem durch §§ 173 ff StGB geschützten Personen noch straflos oder schon strafbar ist, kann bisweilen zweifelhaft sein (vgl. die Besprechungen zu BGH 2 StR 625/51 in MDR 1952, 375 und NJW 1952, 712 [BGH 14.03.1952 - 2 StR 625/51]). Die Strafkammer hebt selbst hervor, dass sich die beiden Berührungen der Mädchen in "noch verhältnismässig harmlosen Grenzbezirken unzüchtigen Verhaltens bewegen und nur je eine verhältnismässig flüchtige Berührung zum Gegenstand haben." In solchen Grenzfällen muss das Urteil zweifelsfrei erkennen lassen, ob sich der Tatrichter überhaupt bewusst gewesen ist, dass nach einhelliger Meinung zwischen Handlungen von gewisser äusserer Erheblichkeit und zwischen kurzen oder unbedeutenden Berührungen und handgreiflichen Zudringlichkeiten, mögen diese auch auf Sinnenlust beruhen oder darauf abzielen, zu unterscheiden ist (BGHSt 2, 166, 167 [BGH 29.02.1952 - 1 StR 631/51]; RGSt 67, 170); denn nicht jede Berührung, die auf Sinnenlust beruht oder darauf abzielt, verletzt das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht und stellt sich strafrechtlich schon als eine mit Zuchthausstrafe bedrohte Verfehlung dar. Die Ausführungen des Urteils gestatten dem Senat keine Nachprüfung in dieser Richtung. Zu einer solchen Unterscheidung, die dem allgemeinen Rechtsbewusstsein entsprechend nur schamverletzende und anstössige Zudringlichkeiten als blosse tätliche Beleidigungen (§ 185 StGB) wertet, bestand hier um so mehr Anlass, als die Strafkammer die Berührungen wiederholt als flüchtig bezeichnet und den Taten selbst eine "geringe erotische Intensität" zumisst. Möglicherweise hat die Strafkammer geglaubt, die Feststellung wollüstigen Handelns enthebe sie der Notwendigkeit einer solchen Unterscheidung; das wäre rechtsirrtümlich.
Die Sache bedarf hiernach einer erneuten tatrichterlichen Erörterung.