Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.05.1953, Az.: III ZR 203/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.05.1953
- Aktenzeichen
- III ZR 203/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 12740
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in München - 24.04.1951
Prozessführer
der Witwe Michaela Sch. in B. a.S.,
Prozessgegner
den Freistaat Bayern, gesetzlich vertreten durch die Oberfinanzdirektion München, Zweigstelle München,
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Wolany und Dr. Beyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 24. April 1951 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Ende September 1946 besuchte der im Lauf des Rechtsstreits verstorbene Ehemann und Erblasser der Klägerin, Dr. med. Ludwig Sch. in B., mit seinem Kraftwagen einen Patienten auf einem Bauernhof. Als er nach dem Krankenbesuch zu seinem Wagen zurückkam, befand sich dort der damalige amerikanische Militärgouverneur von Alt-Ötting, der ihm erklärte, der Wagen sei für die Militärregierung beschlagnahmt. Auf den Hinweis des Dr. Sch., dass er Arzt sei, beliess ihm der amerikanische Offizier den Wagen zunächst noch, gab ihm aber auf, den Wagen am 30. September 1946 in Alt-Ötting vorzufahren und abzugeben. Dieser Weisung kam der Ehemann der Klägerin nach, und er erhielt in Alt-Ötting als Ersatz für seinen Wagen einen anderen Wagen des gleichen Modells (Opel-Super 6), der sich aber in einem schlechteren Zustand befand und einem Baugeschäftsinhaber H. gehörte. Der Opel-Wagen des Ehemanns der Klägerin wurde von dem Militärgouverneur in Besitz genommen und später an eine amerikanische Militäreinheit in München überstellt. Bei dem Austausch der Wagen in Alt-Ötting trug der Militärgouverneur dem Fahrbereitschaftsleiter E. in Alt-Ötting auf, die Angelegenheit nach deutschem Recht in Ordnung zu bringen.
Unter dem 25. Juni 1947 erliess die Strassenverkehrsdirektion (StVD) München einen Bescheid, nach dem der Wagen des Dr. Sch. "auf Grund §§15 und 2 a des Reichsleistungsgesetzes ... zur Verfügung in Anspruch genommen und an die Strassenverkehrsdirektion München zur Verfügung der Militärregierung nachträglich mit sofortiger Wirkung übereignet" wurde. Eine Entschädigung wurde an Dr. Sch. nicht bezahlt.
Im Januar 1948 gab die Militärregierung den Wagen in nicht mehr fahrbereitem Zustand an die StVD München zurück. Diese liess den Wagen überholen und dann im Februar 1948 über die Staatliche Erfassungsgesellschaft für öffentliches Gut mbH (STEG) an den Kraftdroschkenbesitzer K. in München verkaufen.
Dr. Sch. hat den Beklagten mit der Begründung, dass die zuständigen staatlichen Stellen bei der Behandlung der streitigen Angelegenheit gegen die bestehenden Richtlinien und Weisungen verstossen hätten, auf Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung in Anspruch genommen und hat Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zur Zahlung von 7.620 DM zu verurteilen. Das Landgericht, hat durch Grundurteil die Klage insoweit dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, "als der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, dass der Personenkraftwagen ... nach der Rückgabe durch die Militärregierung am 12. Januar 1948 nicht an den Kläger wieder zurückgegeben wurde".
Die gegen dieses Urteil von dem damaligen Kläger eingelegte Berufung ist vom Oberlandesgericht durch Beschluss als unzulässig verworfen worden. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht durch das angefochtene Urteil unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Zunächst war zu prüfen, ob noch der gesamte den Gegenstand des Rechtsstreits bildende Streitstoff der Nachprüfung unterliegt, oder ob bereits ein Teil des Rechtsstreites rechtskräftig erledigt ist.
Das Oberlandesgericht hat in dem Beschluss vom 28. Juli 1950, durch den es die Berufung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil als unzulässig verworfen hat, ausgeführt: Die in dem Entscheidungssatz des landgerichtlichen Urteils zum Ausdruck gekommene Beschränkung des Anspruchs betreffe nur die Höhe desselben. Eine derartige Beschränkung aber sei in einem Grundurteil prozessual unzulässig und für das Nachverfahren nicht bindend, so dass der damalige Berufungskläger durch das landgerichtliche Urteil nicht beschwert sei.
An diesen Beschluss ist das erkennende Gericht nur insoweit gebunden, als vom Oberlandesgericht ausgesprochen worden ist, dass die Berufung des damaligen Berufungsklägers unzulässig war. Damit ist aber noch nichts über die vom Landgericht getroffene Sachentscheidung gesagt. Das Oberlandesgericht, das zu einer sachlichen Änderung des landgerichtlichen Urteils gar nicht gewillt war, sondern lediglich über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheiden wollte, hat dem landgerichtlichen Urteil einen anderen sachlichen Inhalt nicht geben wollen und mit der ausschliesslichen Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsmittels auch nicht geben können. Es hat mithin noch nicht mit Rechtskraftwirkung ausgesprochen, dass das landgerichtliche Urteil eine teilweise Abweisung der Klage nicht enthalte. Das Revisionsgericht ist daher nicht gehindert, den Umfang der landgerichtlichen Sachentscheidung durch Auslegung des landgerichtlichen Urteils zu ermitteln.
Für die Frage der Rechtskraftwirkung eines Urteils kommt es anerkanntermassen auf das ganze Urteil an und zur Auslegung der Urteilsformel sind - falls diese ihrem Sinn nach nicht eindeutig ist - die übrigen Teile des Urteils heranzuziehen (vgl. RGZ 97, 118 [121]; BGHZ 2, 164 [BGH 21.05.1951 - IV ZR 32/50] [170]; 5, 189 [192]; Stein-Jonas-Schönke Anm. VII zu §322 ZPO; Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozessrechts, 5. Aufl. §150 II 3).
Hier lässt die Formel des landgerichtlichen Urteils den Umfang der Sachentscheidung nicht eindeutig erkennen: Der Ehemann der Klägerin hatte zur Begründung der Klage geltend gemacht, dass bei der Behandlung der streitigen Angelegenheit verschiedene Amtspflichtverletzungen vorgekommen serien, für die der Beklagte einzustehen habe. Sein Vorbringen, ging dahin, dass es bei ordnungsmässiger Sachbehandlung bereits alsbald nach der Wegnahme seines Wagens durch den Militärgouverneur in Alt-Ötting zu einer Rückgabe des Wagens an ihn, Dr. Sch., gekommen sein würde. Dementsprechend hatte er seine Klageforderung nach dem Wert seines Wagens im Zeitpunkt der Wegnahme durch den Militärgouverneur in Alt-Ötting (30. September 1946) berechnet. Weiter hatte der Ehemann der Klägerin geltend gemacht, dass eine Amtspflichtverletzung auch darin liege, dass ihm der Wagen nach der Freigabe durch die Militärregierung am 12. Januar 1948 nicht zurückgegeben worden sei.
Nach der Formel des landgerichtlichen Urteils wird der Klageanspruch insoweit dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, als der Beklagte verpflichtet ist, dem damaligen Kläger den Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, dass sein Kraftwagen nach der Rückgabe durch die Militärregierung am 12. Januar 1948 nicht wieder an ihn zurückgegeben wurde. Bei der Freigabe durch die Militärregierung aber hatte der Wagen unstreitig einen erheblich geringeren Wert als im Zeitpunkt der Wegnahme, der der Berechnung der Klageforderung zugrunde liegt. Über den weitergehenden Anspruch - Ersatz des Wertes des Wagens im Zeitpunkt der Wegnahme (30. September 1946) - spricht sich die Urteilsformel jedoch nicht aus und sie lässt auch nicht erkennen, ob insoweit überhaupt schon eine Entscheidung getroffen werden sollte. Wenn das nicht der Fall war, wäre über die Klageforderung nur zu einem Teil dem Grunde nach entschieden worden. Das Urteil bezeichnet sich jedoch nicht als Teil-, sondern ausschliesslich als Grundurteil.
Wegen dieser mangelnden Eindeutigkeit der Urteilsformel müssen zu deren Auslegung die Gründe des landgerichtlichen Urteils mitberücksichtigt werden. Diese aber lassen keinen Zweifel daran zu, dass das Landgericht den Klageanspruch nur insoweit als gerechtfertigt erklären wollte, als es um den durch die Nichtrückgabe des Wagens nach dessen Freigabe durch die Militärregierung verursachten Schaden geht, dass es aber im übrigen die Klage abweisen wollte. Denn wenn in den Entscheidungsgründen insoweit zunächst auch nur von der Höhe des Schadensersatzanspruchs die Rede ist, so lassen die weiteren Ausführungen des Landgerichts doch eindeutig erkennen, dass es dem damaligen Kläger einen Schadensersatzanspruch wegen derjenigen angeblichen Amtspflichtverletzungen nicht zubilligen wollte die nach den Klagebehauptungen eine alsbaldige Rückgabe des Wagens nach seiner Wegnahme im Herbst 1946 verhindert haben. Insoweit enthält mithin das landgerichtliche Urteil eine - rechtskräftig gewordene - Abweisung der Klage, so dass die Entscheidungen der Vorinstanzen nur noch in dem Umfange der Nachprüfung unterliegen, als es sich um den aus de Nichtrückgabe des Wagens des Ehemannes der Klägerin nach der Freigabe durch die Militärregierung im Januar 1948 verursachten Schaden handelt. Nur insoweit hat auch das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil zu dem Klagevorbringen Stellung genommen.
II.
Das Berufungsgericht ist bei der Beurteilung der Rechtslage zunächst, mit Recht davon ausgegangen, dass auf Grund des Bescheids vom 25. Juni 1947 die Inanspruchnahme des Wagens des verstorbenen Ehemannes der Klägerin und seine Übereignung an die StVD als Bedarfsstelle rechtswirksam erfolgt ist. Der Wirksamkeit der Inanspruchnahme steht nicht entgegen, dass bei ihrer Bekanntgabe der Ehemann der Klägerin bereits nicht mehr, im Besitz des Wagens war. Zwar ist Leistungspflichtiger nach §15 RLG der Besitzer, so dass die gemäss §23 RLG dem Leistungspflichtigen bekanntzugebende Anforderung grundsätzlich an den Besitzer zu richten ist. Das kann aber nicht dazu führen, dass eine an den früheren Besitzer gerichtete Anforderung unwirksam ist, wenn diesem der Besitz an der in Anspruch genommenen Sache gegen seinen Willen gerade zu dem Zweck, dem die Beorderung dienen soll, bereits entzogen worden ist. Hier war der Wagen schon längere Zeit vor der formellen Inanspruchnahme von der Militärregierung in Besitz genommen worden, für deren Zwecke auch die spätere formelle Inanspruchnahme erfolgt ist. Bei dieser Sachlage aber konnte als Leistungspflichtiger nur der Vorbesitzer, der Ehemann der Klägerin, in Betracht kommen. Der Senat hat auch bereits in dem bei Lindenmaier-Möhring unter Nr. 4 zu §23 RLG abgedruckten Urteil vom 31. Januar 1952 (III ZR 29/50) entschieden, dass die Mitteilung der Inanspruchnahme an den bisherigen Besitzer dann genügt, wenn dieser die beorderten Gegenstände auf Grund einer Vorankündigung der Beorderung bereits an die Bedarfsstelle herausgegeben hat (vgl. auch BGHZ 5, 153 [155/6] und Zusammenstellung in NJW 1952, 1313 [1316]). Dem Umstand, dass in dem formularmässigen Bescheid §2 a RLG (Inanspruchnahme für Dritte als Leistungsempfänger) statt richtigerweise §2 (Inanspruchnahme für die Bedarfsstelle selbst) zitiert und die Fahrgestell-Nummer des in Anspruch genommenen Wagens unrichtig bezeichnet ist, hat das Berufungsgericht mit Recht keine entscheidende Bedeutung beigemessen.
III.
Das Berufungsgericht hat eine Verpflichtung der Strassenverkehrsbehörde, dem Ehemann der Klägerin den Wagen nach dessen Freigabe durch die Militärregierung wieder zurückzugeben, verneint und dazu im einzelnen ausgeführt:
Zwar sei in den Richtlinien des Bevollmächtigten für den Nahverkehr (NBV) vom 20. der 26. Juni 1946 unter Ziff 2 folgende Bestimmung enthalten:
"Die auf Anordnung der Besatzungsbehörden beschlagnahmten Kraftfahrzeuge gehen in das Eigentum des Bayerischen Staates über. Dies gilt sowohl für die zurückliegende Zeit als auch für die Zukunft; für die Kraftfahrzeuge ist deshalb keine Haftpflichtversicherung einzugehen. Bei Wiederveräusserung eines Kraftfahrzeugs durch den Bayerischen Staat hat der frühere Eigentümer das Vorkaufsrecht."
Diese Bestimmung stelle jedoch nur eine interne Dienstanweisung dar, die dem früheren Eigentümer keinen Rechtsanspruch auf Rückkauf des Fahrzeugs einräume. Überdies sei sie im Zeitpunkt der Freigabe des hier streitigen Personenkraftwagens durch das Rundschreiben der StVD München vom 6. Februar 1947 überholt gewesen, wonach die der Militärregierung leihweise zur Verfügung gestellten und von dieser nicht mehr benötigten Kraftfahrzeuge an Dringlichkeitsträger zu verkaufen waren. Nach dem ganzen Sachverhalt und insbesondere mit Rücksicht darauf, dass Dr. Sch. selbst als Arzt dringender Bedarfsträger gewesen sei, sei es zwar naheliegend und billig gewesen, ihm den Wagen nach Freigabe durch die Militärregierung zum Vor- oder Rückkauf anzubieten, falls damals der dem Baugeschäftsinhaber H. gehörige Ersatzwagen bereits zurückgegeben sei und die StVD dies gewusst habe. Jedoch habe eine dahingehende Rechts- und Amtspflicht für die Strassenverkehrsbehörde nicht bestanden.
Diese Ausführungen vermögen die Verneinung einer Amtspflichtverletzung jedoch nicht ausreichend zu begründen.
1.
Der von der Revision vertretenen Auffassung, dass jede auf Grund des Reichsleistungsgesetzes erfolgte Inanspruchnahme - sei es zur Benutzung, sei es zu Eigentum - selbsttätig mit dem Wegfall des mit ihr verfolgten Zweckes ihr Ende finde, kann zwar nicht beigepflichtet und ein dahingehender allgemeiner Rechtssatz nicht anerkannt werden. Dieser Rechtssatz ist zwar in der von der Revision angeführten Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (DRspr V 522 Bl. 12 d) ausgesprochen worden, hat jedoch im übrigen keine Zustimmung gefunden. Wenn sich das Landgericht Düsseldorf zur Rechtfertigung seiner Auffassung auf die Entscheidung des Württemberg-Badischen Verwaltungsgerichtshofs in NJW 1949, 237 beruft, so ist dabei übersehen, dass es sich in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall darum handelte, dass Gebäudeteile lediglich zur Benutzung in Anspruch genommen und inzwischen von dem Begünstigten und Leistungsempfänger wieder geräumt waren. Auch kann sich die Revision in diesem. Zusammenhang nicht auf die von ihr weiter genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg (BB 1950, 716) berufen, da in dieser Entscheidung nur von einer u.U. für die Behörde bestehenden Pflicht zur Rückgabe der von der Besatzungsmacht freigegebenen Fahrzeuge an die früheren Eigentümer die Rede ist, aber keinesfalls eine selbsttätige Beendigung der Inanspruchnahme bejaht wird. Für die Auffassung der Revision und des Landgerichts Düsseldorf, dass auch eine Inanspruchnahme zu Eigentum mit dem Wegfall des mit ihr verfolgten Zweckes selbsttätig ihr Ende finde, ist weder aus dem Wortlaut noch aus Sinn und Zweck des Reichsleistungsgesetzes ein ausreichender Anhalt zu entnehmen. Das Reichsleistungsgesetz deutet vielmehr auf einen entgegengesetzten Willen des Gesetzgebers hin:
Eine der Voraussetzungen für die Leistungspflicht nach dem Reichsleistungsgesetz ist, dass der Zugriff der Erfüllung eines öffentlichen Notstandes dient (Einleitung der Bedarfsstellenbekanntmachung vom 30. August 1939 - RGBl. I, 1541 -; Entscheidung des Senats vom 6. Dezember 1951 - III ZR 51/51 -, abgedruckt bei LM unter Nr. 4 zu §15 RLG; Zusammenstellung a.a.O. S. 1314). Der öffentliche Notstand aber ist seinem Wesen nach zeitlich nicht von dauernder, sondern nur von vorübergehender Art. Wenn das Reichsleistungsgesetz trotzdem eine Inanspruchnahme nicht nur zur - vorübergehenden - Benutzung, sondern zur - dauernden - Verfügung (d.h. zu Eigentum) vorsieht, so folgt bereits daraus, dass der Wegfall der Voraussetzungen der Leistungspflicht zum mindesten die Inanspruchnahme zur Verfügung und damit das Eigentum des Leistungsempfängers nicht ohne weiteres zum Erlöschen bringt (vgl. OLG Düsseldorf in Deutsches Autorecht 1951, 177; BayVGH in VerwRspr II, 203. Hier ist gesagt, dass ein dem Leistungsempfänger nach dem Reichsleistungsgesetz zugestandenes Benutzungsrecht zeitlich begrenzt sei und aufgehoben werden könne, wenn der Zweck, zu dem es eingeräumt worden ist, weggefallen sei. Es wird also hier eine selbständige Beendigung der Inanspruchnahme nicht einmal für das blosse Benutzungsrecht angenommen). Die gegenteilige Auffassung würde auch insbesondere angesichts dessen, dass die Frage der Zweckerreichung vielfach keineswegs eindeutig zu beantworten ist, zu einer unerträglichen Rechtsunsicherheit führen. Die sich aus einer derartigen Auffassung ergebenden Folgen würden auch gar nicht immer im Interesse der Betroffenen liegen. Die früheren Eigentümer der in Anspruch genommenen Gegenstände haben sich vielfach auf den Eigentumsverlust eingestellt - haben sich beispielsweise einen Ersatzgegenstand beschafft - und sind an dem Rückerwerb ihres früheren Eigentums gar nicht in jedem Fall interessiert.
2.
Wenn sonach auch davon auszugehen ist, dass mit dem Wegfall des mit der Inanspruchnahme des Wagens verfolgten Zweckes, nämlich mit dessen Freigabe durch die Militärregierung, die zu Eigentum der StVD, mithin des Bayerischen Staates, erfolgte Inanspruchnahme nicht selbsttätig weggefallen und Dr. Schweinberger nicht ohne weiteres wieder Eigentümer des Wagens geworden ist, so ist damit doch noch nicht darüber entschieden, ob sich nicht für die zuständigen Behörden die Verpflichtung ergab, dem früheren Eigentümer Dr. Schweinberger den Wagen zurückzugeben.
Es kann, offen bleiben, ob die oben erwähnten Richtlinien vom 20. (oder 26.) Juni 1946 mit dem Berufungsgericht lediglich als interne Dienstanweisungen anzusehen sind, die den früheren Eigentümern keinen Rechtsanspruch auf Rückerwerb der freigegebenen Fahrzeuge geben, oder ob ein derartiger Rechtsanspruch doch zu bejahen ist. Jedenfalls machen die Richtlinien es den zuständigen Strassenverkehrsbehörden im Interesse der früheren Fahrzeugeigentümer zur Pflicht, diesen Richtlinien entsprechend zu verfahren, so dass eine Nichtbeachtung dieser Weisung sich als eine Verletzung der den früheren Fahrzeugeigentümern gegenüber obliegenden Amtspflicht darstellt. Wenn das Berufungsgericht ausführt, dass diese Richtlinien durch das Rundschreiben der StVD vom 6. Februar 1947 überholt seien, in dem von einem Vor- oder Rückkaufsrecht der früheren Eigentümer nicht mehr die Rede sei, so genügt das noch nicht, um das Weiterbestehen einer Amtspflicht zur Rückgabe der freigegebenen Fahrzeuge an die früheren Eigentümer zu verneinen. Die Klägerin hatte dazu behauptet und unter Beweis gestellt (Schriftsätze vom 28. November 1949, 29. März 1950, 25. April 1950 und 15. Dezember 1950), dass eine ausdrückliche Anordnung der Militärregierung ergangen sei, dass die von ihr freigegebenen Fahrzeuge den früheren Eigentümern zurückzugeben bezw. zum Rückkauf anzubieten seien. Diese Behauptungen hätte das Berufungsgericht nicht übergehen dürfen und hätte - gegebenenfalls nach Massgabe des Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 13 der AllHohKom vom 25. November 1949 (ABl. AllHohKom 54) - über das Bestehen einer derartigen Anordnung der Militärregierung Feststellungen treffen müssen. Denn wenn eine derartige Anordnung tatsächlich ergangen war, dann hätte in dem Rundschreiben vom 6. Februar 1947 eine Regelung, die die im Interesse der früheren Eigentümer ergangene Anordnung der Besatzungsmacht ignorierte und zu ihr im Widerspruch stand, nicht ergehen dürfen. Diese unzulässige Regelung als solche würde daher bereits eine Amtspflichtverletzung gegenüber den früheren Fahrzeugeigentümern bedeuten. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann daher die Abweisung der Klage nicht gerechtfertigt werden.
IV.
1.
Das die Klage abweisende Urteil kann nach den bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen auch nicht mit anderer Begründung gehalten werden.
a)
Zwar könnten die beteiligten Dienststellen wegen der nicht erfolgten Rückgabe des Wagens nach seiner Freigabe durch die Militärregierung ein Vorwurf überhaupt nicht treffen, wenn ihnen der frühere Eigentümer nicht bekannt war und ihnen insoweit auch kein Verschulden zur Last zu legen ist. Nach der Darstellung des Beklagten (Schriftsatz vom 2. November 1950) hat die StVD vor der anderweiten Verfügung über den Wagen bei der Sammelstelle, für Kfz-Nachrichten vergeblich den früheren Eigentümer festzustellen versucht und ist auch eine Anfrage an das Polizeipräsidium, in München, ob eine Diebstahlsanzeige vorliege, negativ beantwortet worden. Diese Einlassung würde jedoch die Dienststellen des Beklagten nicht entlasten können, wenn den Strassenverkehrsbehörden auf Grund entsprechender Weisungen der Militärregierung die ausdrückliche Verpflichtung auferlegt gewesen sein sollte, die von der Militärregierung freigegebenen Fahrzeuge den früheren Eigentümern zurückzugeben oder zum Rückkauf anzubieten. In diesem Falle würde sich nämlich unmittelbar aus dieser Verpflichtung, um sie erfüllen zu können, notwendigerweise die weitere Verpflichtung für die Strassenverkehrsbehörden ergeben haben, über alle für die Militärregierung in Anspruch genommenen Kraftfahrzeuge genaue akten- oder karteimässige Unterlagen zu beschaffen, die nach Freigabe von Kraftfahrzeugen durch die Militärregierung die Feststellung der früheren Eigentümer ohne weiteres ermöglicht haben würden. Falls danach die Strasseverkehrsbehörden zur Anlage derartiger Akten oder Karteien verpflichtet gewesen wären, würden diese in dem vorliegenden Fall spätestens bei Erlass der Inanspruchnahmeverfügung vom 25. Juni 1947 anzulegen gewesen sein. Zwar ist in dieser Verfügung die Fahrgestell-Nummer des in Anspruch genommenen Wagens unrichtig angegeben, so dass eine entsprechende Eintragung in der Kartei gegebenenfalls nicht zum Ziel geführt haben würde. Es würde deshalb in diesem Zusammenhang auf die nach den bisherigen Feststellungen noch nicht entscheidungsreife Frage ankommen, wie es zu der unrichtigen Bezeichnung der Fahrgestell-Nummer in den Unterlagen der StVD gekommen ist. Falls insoweit nach entsprechenden Feststellungen ein Verschulden auf Seiten der Dienststellen des Beklagten zu bejahen sein würde, würde das Berufungsgericht auch zu der Frage Stellung nehmen müssen, ob den früheren Kläger Dr. Sch. etwa ein Mitverschulden trifft, wenn er den Bescheid vom 25. Juni 1947 hingenommen hat, ohne auf die unrichtige Bezeichnung der Fahrgestell-Nummer hinzuweisen.
b)
Eine Abweisung der Klage könnte auch dann in Betracht kommen, wenn die Klägerin sich auf andere Weise schadlos halten könnte und deshalb ein Anspruch aus Amtspflichtverletzung gegen die Beklagte gemäss §839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht begründet sein würde. Als eine anderweite Ersatzmöglichkeit könnte nach Lage der Dinge jedoch nur der auf Grund der Inanspruchnahmeverfügung vom 25. Juni 1947 etwa gegebene Entschädigungsanspruch gemäss §26 RLG in Betracht kommen. Indes würde, wenn ein solcher Entschädigungsanspruch gegeben und ein auf Amtspflichtverletzung gegründeter Anspruch insoweit ausgeschlossen sein sollte, das die Klage abweisende Berufungsurteil doch nicht gehalten werden können. Denn der Entschädigungsanspruch würde sich ebenfalls gegen den beklagten Staat richten, so dass die Klage, die erkennbar auf den gesamten vorgetragenen Sachverhalt gestützt werden sollte, im Falle der Bejahung eines Entschädigungsanspruchs nicht abgewiesen, ihr vielmehr entsprochen werden müsste.
2.
Die Sache ist aber auch noch nicht, zu einer der Klage stattgebenden Endentscheidung reif.
Zwar könnte in vorliegendem Falle ganz unabhängig von einer entsprechenden ausdrücklichen Anordnung eine Verpflichtung der zuständigen Stellen bestanden haben, dem Ehemann der Klägerin den Wagen nach Freigabe seitens der Militärregierung wieder zurückzugeben. Eine derartige Verpflichtung könnte auf Grund folgender Erwägungen zu bejahen sein:
Der Gedanke, dass behördliche Eingriffe in die Privatrechtssphäre tunlichst rückgängig zu machen sind, sobald ihr Grund entfällt, hat insbesondere - wie in dem zum Abdruck vorgesehenen Urteil des Senats vom 27. April 1953 (III ZR 200/51) im einzelnen dargelegt ist - in Landes- und Reichsgesetzen, die die Grundstücksenteignung regeln, bereits in verschiedener Ausgestaltung Ausdruck gefunden. Im Gegensatz zu diesen Gesetzen enthält zwar das Reichsleistungsgesetz keine ausdrücklichen Bestimmungen über einen Rückgewährungsanspruch des Leistungspflichtigen. Auch die 3. Durchführungsverordnung zum Reichsleistungsgestz vom 21. November 1944 (RGBl. I, 331), die in §2 der Bedarfsstelle die Befugnis gibt, die Rückgabe des in Anspruch genommenen Gegenstandes durch den Begünstigten nach Beendigung der Inanspruchnahme im Verwaltungswege zu erzwingen, bezieht sich insoweit lediglich auf Inanspruchnahmen, die zur Benutzung erfolgt sind, und nicht auf Inanspruchnahmen zur Verfügung. Es bleibt jedoch zu prüfen, ob sich nicht aus dem Rechtsgedanken, der in den oben erwähnten Enteignungegesetzen seinen Niederschlag gefunden hat, ein allgemeiner Rechtsgrundsatz entwickeln lässt. Dabei müssten folgende Überlegungen Berücksichtigung finden: Für das Gebiet des bürgerlichen Rechts ist anerkannt, dass auch nach Abwicklung eines Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten Bindungen fortbestehen können, kraft deren die Beteiligten in einem nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu bemessenden Rahmen zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet bleiben (RGZ 161, 330 [338]; Soergel-Bauer Anm. B I 2 b zu §242 BGB; RGRKomm Anm. 3 zu §276; Palandt Anm. 4 b zu §242 BGB). Wenn eine derartige Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme bereits über die Abwicklung eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses, das die Beteiligten freiwillig begründet haben, hinaus anzuerkennen ist, dann liegt es nahe, entsprechende Bindungen auch für die Zeit nach Abwicklung eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses anzuerkennen, insbesondere dann, wenn die an diesem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis beteiligte Privatperson zu einer für sie ungünstigen Massnahme gezwungen worden ist.
Dazu schon jetzt weiter ins Einzelne gehende Ausführungen zu machen, besteht bei dem jetzigen Stand des Verfahrens keine Veranlassung, zumal noch gar nicht feststeht, ob nicht - wie oben bereits erörtert - der auf Amtspflichtverletzung gestützte Anspruch durch einen Entschädigungsanspruch nach dem Reichsleistungsgesetz ausgeschlossen ist.
Da sonach das die Klage abweisende Urteil des Berufungsgericht nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen nicht aufrechterhalten werden kann und die Sache auch noch nicht zu einer anders lautenden Endentscheidung reif ist, musste das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden.
V.
Das Berufungsgericht wird einmal zu der Frage der anderweiten Ersatzmöglichkeit Stellung nehmen müssen. Erforderlichenfalls wird es gemäss den obigen Ausführungen weiter zu prüfen haben, ob für die Strassenverkehrsbehörden eine Pflicht zur Rückgabe des von der Militärregierung freigegebenen Kraftwagens an Dr. Sch. als früheren Eigentümer bestand. Dabei würde darüber, ob eine ausdrückliche Anordnung der Militärregierung hinsichtlich der Rückgabeverpflichtung bestand, dann nicht entschieden zu werden brauchen, wenn gemäss den Ausführungen unter IV 2 eine von einer solchen ausdrücklichen Anordnung unabhängige Rückgabeverpflichtung als gegeben anzunehmen wäre. Sollte eine derartige Verpflichtung zu bejahen sein, müsste zwar noch geprüft werden, ob auch in diesem Falle aus einer solchen Verpflichtung die Pflicht zur Beschaffung von Unterlagen, die nach Freigabe eines Kraftfahrzeuges durch die Militärregierung die Feststellung des früheren Eigentümers ohne weiteres ermöglicht haben würde, abgeleitet werden könnte. Eine solche Verpflichtung könnte sich möglicherweise für die mit der Beschaffung der von der Besatzungsmacht benötigten Kraftfahrzeuge beauftragten Behörden aus der allgemeinen Pflicht der Behörden, die Eingriffe von hoher Hand in die Rechtssphäre von Privatpersonen in den Grenzen des unumgänglich notwendigen zu halten, ergeben haben. Denn diese allgemeine Pflicht konnte es vielleicht auch geboten erscheinen lassen, möglichst genaue Unterlagen über die erfolgten Kraftfahrzeuginanspruchnahmen zu beschaffen, um den Betroffenen die Wahrung ihrer Rechte zu erleichtern, wenn nicht gar dadurch überhaupt erst zu ermöglichen. Diese Frage wird sich jedoch nicht generell, sondern nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten der im Einzelfall gegebenen Situation beantworten lassen, wobei es u.a. massgeblich darauf ankommen könnte, ob und gegebenenfalls von welchem Zeitpunkt an die Strassenverkehrsbehörden überhaupt damit rechnen konnten, dass von der Besatzungsmacht in Anspruch genommene Kraftfahrzeuge jemals wieder freigegeben werden, würden.