Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.05.1953, Az.: I ZR 120/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.05.1953
- Aktenzeichen
- I ZR 120/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 12585
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 29.04.1952
- LG Hamburg
Rechtsgrundlagen
- § 387 BGB
- Art. 134 Abs. 4 GG
- § 5 Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen (sog. Vorschaltgesetz) vom 21. Juli 1951 (BGBl. I 467)
Fundstellen
- DB 1953, 506-507 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1953, 572 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
der Firma H. & G., H., F.str. ...,
Prozessgegner
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten in H., dieser vertreten durch den Vorsteher des Verwaltungsamtes für Reichs- und Staatsvermögen in W.,
Amtlicher Leitsatz
An dem Grundsatz, daß der inländische Geldschuldner des Deutschen Reichs auch nach der Währungsreform mit einer Gegenforderung aufrechnen kann, wenn die Aufrechnungslage bereits vor dem Währungsstichtag bestanden hat (BGHZ 2, 300), ist auch gegenüber der Vorschrift des §5 des sog. Vorschaltgesetzes festzuhalten.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier, Wilde, Dr. Bock. Dr. Krüger-Nieland und Dr. Christoph für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 29. April 1952 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Dampfer "E." der Beklagten wurde in den Jahren 1946-1947 auf Grund eines Chartervertrages von einer Dienststelle der Besatzungsmacht für Zwecke der Munitionsversenkung verwendet. In der Zeit vom 30. Mai bis 11. Oktober 1946 wurde der Dampfer im Auftrage der Beklagten auf der ehemaligen Marinewerft W., die zum Reichsvermögen gehört, umgebaut und repariert. Das Deutsche Reich, vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten H., hat mit der Klage Bezahlung der der Beklagten von der Werft erteilten Rechnungen im Gesamtbetrage von RM 22.046,46, umgestellt auf DM 2.204,65 nebst 4 % Zinsen auf DM 1.312 seit dem 1. Juli 1947, auf DM 269 seit dem 12. Februar 1947, auf DM 301 seit dem 10. März 1947 und auf DM 321 seit dem 13. Februar 1947 verlangt.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie bestreitet nicht die Klageforderung, macht aber geltend, sie habe vor und nach dem Währungsstichtag mit einer Gegenforderung gegen das Deutsche Reich (Kriegsmarine) aufgerechnet, die ihr in Höhe von RM 31.509,84 aus dem Einsatz des Dampfers "E." für die Kriegsmarine aus der Zeit vor der Kapitulation entstanden sei. Hilfsweise macht sie ein Zurückbehaltungsrecht geltend, da es Treu und klauben widerspreche, daß das Deutsche Reich die Klageforderung geltend mache, solange die Gegenforderung der Beklagten nicht geregelt sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hält eine Aufrechnung für unzulässig, weil das Reichsvermögen durch das Gesetz Nr. 52 beschlagnahmt gewesen sei und weil ferner §14 Ziff 1 UmstG die Ansprüche gegen das Reich der Umstellung entzogen habe. Damit sei auch die Eignung der Gegenforderung zur Aufrechnung entfallen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Das Klagerubrum ist vom Oberlandesgericht dahin berichtigt worden, daß Klägerin die Bundesrepublik Deutschland ist. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiter verfolgt, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe:
Wie der Senat im Urteil vom 30. Oktober 1951 (BGHZ 3, 308) ausgesprochen hat, ist das in der britischen Besatzungszone belegene Aktivvermögen des Deutschen Reichs im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Grundgesetzes auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Die Bundesrepublik ist daher zur Geltendmachung der Forderung, die im Jahre 1946 im Betrieb eines juristisch unselbständigen reichseigenen Unternehmens, der Marinewerft in W. entstanden ist, befugt.
Den Aufrechnungseinwand der Beklagten hat das Berufungsgericht nicht durchgreifen lassen. Es nimmt zunächst Bezug auf den Beschluß des Großen Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 20. Juni 1951 (BGHZ 2, 300), wonach der inländische Geldschuldner des Deutschen Reiches auch nach der Währungsreform ungeachtet der Vorschrift des §14 Ziff 1 UmstG mit einer Gegenforderung gegen das Reich aufrechnen kann, vorausgesetzt, daß sich Forderung und Gegenforderung vor dem 21. Juni 1948 aufrechenbar gegenübergestanden haben. Das Berufungsgericht hält jedoch diesen Rechtssatz auf den vorliegenden Fall deshalb nicht für anwendbar, weil die Forderung des Reiches aus der Zeit nach der Kapitulation und die Gegenforderung der Beklagten aus der Zeit vorher sich vor dem Währungsstichtag niemals "zur Aufrechnung geeignet" gegenübergestanden hätten. Denn der Aufrechenbarkeit habe seit der Kapitulation bis zum 6. September 1949 die über das Reichsvermögen verhängte Vermögenssperre des Gesetzes Nr. 52 entgegengestanden Zweck der Beschlagnahme gemäß Gesetz 52 sei es gewesen, eine Minderung des Reichsvermögens zu verhindern. Für die Fälle, in denen bereits vor der Kapitulation und damit vor dem Eingreifen der Vermögenssperre die Aufrechnungslage bestanden habe, sieht das Berufungsgericht die Zulassung der Aufrechnung für unbedenklich an. Eine Schmälerung des Reichsvermögens trete bei solchem Sachverhalt nicht ein, weil die einander gegenüberstehenden Forderungen "mit der Aufrechenbarkeit belastet" unter die Vermögenssperre gekommen seien. Anders beurteilt das Berufungsgericht jedoch die Fälle, in denen die Hauptforderung erst nach der Kapitulation entstanden ist.
In dem späteren Wegfall des Gesetzes 52 (seit dem 6. September 1949) sieht das Berufungsgericht keinen ausreichenden Grund, um eine vorher nicht vorhanden gewesene Aufrechnungsbefugnis nunmehr zu gewähren. Damit kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß das Aufrechnungshindernis, das sich aus dem Umstellungsverbot des §14 Ziff 1 UmstG ergibt, hier voll zum Zuge komme, weil eben eine Aufrechnungslage vor dem Währungsstichtag niemals bestanden habe.
Der Auffassung des Berufungsgerichts ist zuzustimmen. Die von der Revision hiergegen vorgetragenen Einwendungen sind nicht begründet.
Der Große Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich im Beschluß vom 20. Juni 1951 nur mit der Frage befaßt, ob das Umstellungsverbot des §14 Ziff 1 UmstG der Aufrechnung eines inländischen Reichsschuldners mit einer Forderung gegen das Reich entgegenstehe. Er hat diese Frage dahin beantwortet, daß die Aufrechnung dann zulässig ist, wenn sich Forderung und Gegenforderung bereits vor dem Währungsstichtag aufrechenbar gegenübergestanden haben. Die möglichen Einwirkungen auf die Aufrechnungslage, die sich aus der Vermögenssperre des Gesetzes 52 ergeben könnten, sind in dem Beschluß unerörtert geblieben, weil der Streitfall, der zur Vorlage an den Großen Zivilsenat Anlaß geboten hatte, so gelagert war, daß sich Forderung und Gegenforderung bereits vor dem Eingriff der Vermögenssperre nach dem Gesetz 52 aufrechenbar gegenübergestanden hatten. Auf das Gesetz 52 ist nur insofern Rücksicht genommen worden, als in der Fragestellung hervorgehoben ist, daß die Aufrechnung nach dem Wegfall der Vermögenssperre erklärt worden ist.
Kann hiernach zwar für die Frage der Einwirkung der Vermögenssperre gemäß Gesetz Nr. 52 auf die Aufrechnungslage dem Beschluß des Großen Zivilsenats nichts entnommen werden, so ist doch an der Auffassung des Großen Zivilsenats insofern festzuhalten, als eine Aufrechnung des inländischen Schuldners mit einer Gegenforderung gegen das Reich zulässig ist, wenn die Aufrechnungslage bereits vor dem Währungsstichtag bestanden hat. Die Revisionsbeklagte bekämpft diese Rechtsansicht. Sie will aus dem §5 des sogenannten Vorschaltgesetzes vom 21. Juli 1951 (BGBl. I, 467), das im Beschluß des Großen Zivilsenats vom 20. Juni 1951 noch nicht berücksichtigt werden konnte, in Verbindung mit Art. 134 Abs. 4 GG ein allgemeines Leistungsverweigerungsrecht des Deutschen Reiches oder des Bundes nach Analogie der Vorschrift des Art. 131 Satz 3 GG herleiten, und zwar mit der Folge, daß dann §390 BGB der Aufrechnung in jedem Falle entgegenstehen würde. Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Das Vorschaltgesetz bestimmt in seinem §5 lediglich, daß die Regelung der Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches und des ehemaligen Landes Preußen durch die Bundesgesetze erfolgen solle, deren Erlaß gemäß Art. 134 Abs. 4 und Art. 135 Abs. 5 und 6 GG ohnehin für die Vermögensauseinandersetzung zwischen Bund, Reich, Ländern und Gemeinden vorgesehen ist. Wie bereits der IV. Zivilsenat im Urteil vom 20. Dezember 1951 (BGHZ 4, 266 [BGH 20.12.1951 - IV ZR 163/50] [277]) ausgesprochen hat, wird durch die Absicht des Gesetzgebers, die Haftung für Verbindlichkeiten des Reichs näher zu regeln, nicht schlechthin ausgeschlossen, schon jetzt an Hand von Einzelansprüchen die Haftung des Reichs für Verbindlichkeiten der Länder (nur darum handelte es sich im Fall des IV. Zivilsenats) festzustellen. Ein für Ansprüche jeder Art geltendes allgemeines Leistungsverweigerungsrecht ist weder im §5 des Vorschaltgesetzes noch in den Art. 134, 135 GG - insoweit gerade im Gegensatz zu der Regelung in Art. 131 GG - festgelegt. Hier handelt es sich zudem nur um die Frage der Aufrechenbarkeit von Gegenforderungen gegen das Reich. Der von der Revisionsbeklagten hervorgehobene Gesichtspunkt, die Regelung der Reichsschulden müsse notwendigerweise den finanziellen Möglichkeiten des Bundes angepaßt werden, kann ihre Zulässigkeit nicht in Frage stellen. Alle diese Umstände waren auch bei Erlaß des Beschlusses des Großen Zivilsenats vom 20. Juni 1951 bereits bekannt und sind auch, wie die Gründe ergeben, gewürdigt worden. Gerade auch im Hinblick auf die Überschuldung des Reichs hat der Große Zivilsenat - neben anderen Erwägungen - unter Hinweis auf §53 KO die Aufrechnung unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen. Durch §5 des Vorschaltgesetzes hat sich an dieser Rechtslage nichts geändert.
Nach dem Beschluß des Großen Zivilsenats soll maßgebend sein, ob vor dem Währungsstichtag eine Aufrechnungslage bestanden hat. Damit wird eine Situation gekennzeichnet, in welcher sich Forderung und Gegenforderung so einander gegenüberstehen, daß es nur noch der im Belieben der Parteien stehenden Erklärung der Aufrechnung bedarf, um die Wirkung des beiderseitigen Erlöschens der Forderungen herbeizuführen. Es müssen also alle sachlichrechtlichen Erfordernisse der Aufrechnungsmöglichkeit, d.h. insbesondere Gleichartigkeit und Gegenseitigkeit beider Forderungen sowie Fälligkeit und Einredefreiheit der Gegenforderung (§§387, 390 BGB) vorhanden sein, so daß nur noch die Aufrechnungserklärung hinzuzukommen braucht, um die Aufrechnung zum Vollzug zu bringen. An diesen Erfordernissen fehlt es indessen im Streitfalle. Die Klageforderung wird zwar, weil sie aus dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der ehemaligen Marinewerft erwachsen ist, von den Verbotsnormen des Gesetzes Nr. 52 nicht erfaßt (Art IV), ihre Geltendmachung und Erfüllung war also zulässig, aber die Gegenforderung der Beklagten durfte wegen der Vermögenssperre über das Reichsvermögen nicht erfüllt werden, da es sich um Ansprüche aus Kriegsleistungen für die Wehrmacht handelt. Die Tilgung solcher Verbindlichkeiten war, wie bereits der IV. Zivilsenat im Urteil vom 22. Januar 1953 (BGHZ 8, 339) unter Hinweis auf die einschlägigen Verlautbarungen der britischen Besatzungsmacht ausgeführt hat, dem Deutschen Reich allgemein untersagt. Ebenso wie die Erfüllung würde daher auch eine Aufrechnung gegen Art II des Gesetzes Nr. 52 verstoßen haben (vgl. für den Fall der Hinterlegung BGHZ 5, 259 [267]). Es braucht hier nicht allgemein entschieden zu werden, ob schon das Bestehen der Vermögenssperre für sich allein, also die Notwendigkeit einer Genehmigung, die Gegenforderung als mit einer der Aufrechenbarkeit entgegenstehenden Einrede behaftet erscheinen läßt (§390 BGB), denn in Übereinstimmung mit dem IV. Zivilsenat ist davon auszugehen, daß von einer Aufrechnungslage jedenfalls dann nicht gesprochen werden kann, wenn der maßgebliche Wille der Besatzungsmacht eine wirksame Aufrechnung in dem entscheidenden Zeitpunkt durch generelle Versagung der Genehmigung dauernd ausschloß. Soweit dem - früheren - Urteil des IV. Zivilsenats vom 28. Februar 1952 (BGHZ 5, 205 [210]) eine abweichende Auffassung zu entnehmen ist, hat der IV. Zivilsenat an dieser Rechtsansicht, wie er dem erkennenden Senat auf Antrage mitgeteilt hat und wie in seinem Urteil vom 22. Januar 1953 hervorgehoben ist, nicht mehr festgehalten.
Die spätere Aufhebung der Vermögenssperre durch die Verordnung Nr. 202 (VOBl BrZ 1949, 532) am 6. September 1949 änderte hieran nichts, sie konnte die damals unzulässige und daher unwirksame Aufrechnung nicht nachträglich zur rechtlichen Wirksamkeit bringen. Die Rechtslage wird auch nicht dadurch beeinflußt, daß §392 BGB die Aufrechnung ungeachtet der Beschlagnahme der Hauptforderung dann zuläßt, wenn die Gegenforderung schon vor der Beschlagnahme der Hauptforderung erworben wurde, was hier an und für sich zugrifft. Der §392 BGB setzt als selbstverständlich voraus, daß die Gegenforderung, mit der aufgerechnet wird, nicht ihrerseits mit einer Einrede behaftet ist oder einem sonstigen Erfüllungshindernis unterliegt (§390 BGB). Die Gegenforderung der Beklagten war aber in der Zeit seit der Kapitulation bis zum 6. September 1949 mit dem Mangel der fehlenden Durchsetzbarkeit behaftet. Klageforderung und Gegenforderung haben sich also in keinem Zeitpunkt vor dem Währungsstichtag so gegenübergestanden, daß die eine oder andere Partei durch die Erklärung der Aufrechnung beide Forderungen hätte zum Erlöschen bringen können. Die Auffassung der Revision, die Aufrechnungslage habe ungeachtet der Vermögenssperre des Gesetzes 52 gleichwohl bestanden, weil die Forderungen als solche voll wirksam gewesen und nur ihre Geltendmachung von einer Genehmigung abhängig gewesen seien, ist abzulehnen. Solange die Genehmigung nicht erteilt war, fehlte eben der Gegenforderung das für ihre Wirksamkeit wesentliche Moment der Durchsetzbarkeit.
Nach alledem ist die Lage der Beklagten keine andere wie diejenige aller sonstigen Reichsgläubiger, denen durch §14 Ziff 1 UmstG die Geltendmachung ihrer Ansprüche gegen das Deutsche Reich abgeschnitten worden ist. Der Grundgedanke, auf dem der Beschluß des Großen Zivilsenates vom 20. Juni 1951 beruht, und der gerade auf das Bestehen der Aufrechnungslage vor dem Währungsstichtag abstellt, kommt hier nicht zum Zuge.
Das Berufungsgericht hat der Beklagten auch ein aus §242 BGB herzuleitendes Leistungsverweigerungsrecht versagt. Der IV. Zivilsenat hat bereits in zwei Urteilen vom 22. Januar 1953 - IV ZR 6/51 (BGHZ 8, 344 [BGH 22.01.1953 - IV ZR 6/51]) und IV ZR 149/52 (BGHZ 8, 339) dargelegt, daß angesichts der Schutzmöglichkeiten, die dem Schuldner das Vertragshilfegesetz vom 26. März 1952 (BGBl I 198) gewährt, für ein auf allgemeinen Billigkeitserwägungen gestütztes Leistungsverweigerungsrecht kein Raum mehr ist. Dieser Rechtsansicht schließt sich der Senat mindestens insoweit an, als nicht die besondere Gestaltung des Einzelfalles eine abweichende Beurteilung erforderlich machen sollte (vgl. auch das Urteil des Senats vom 23. Januar 1953 - I ZR 35/52 -). Der von der Revision geltend gemachte Gesichtspunkt, daß - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - zwischen Hauptforderung und Gegenforderung ein enger Zusammenhang bestehe, reicht hierfür jedenfalls nicht aus. Daß es schließlich darauf, welche einseitigen Vorstellungen sich die Beklagte bei Erteilung des Reparaturauftrages in Bezug auf dessen Bezahlung gemacht hat, nicht entscheidend ankommen kann, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei dargelegt.
Daß die Voraussetzungen des §21 Abs. 4 UmstG nicht erfüllt sind, hat das Berufungsgericht bedenkenfrei angenommen.
Die Revision erweist sich hiernach als unbegründet. Sie war mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.