Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.05.1952, Az.: III ZR 218/50
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.05.1952
- Aktenzeichen
- III ZR 218/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 12769
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 6, 178 - 185
- DB 1952, 738 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1952, 879-880 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Wenn das erkennende Gericht nach Abschluß der mündlichen Verhandlung keine sachliche Entscheidung fällt, sondern die Sache an eine andere Abteilung (Kammer oder Senat) des gleichen Gerichts abgibt, so liegt darin keine Verweisung im Sinne des § 276 ZPO.
- 2.
Durch Abgabe eines Rechtsstreits vom erkennenden Gericht an eine andere Abteilung des gleichen Gerichts werden die Parteien jedenfalls dann nicht dem gesetzlichen Richter entzogen, wenn dies abgebende Gericht sich von dem Gedanken leiten ließ, die für ein bestimmtes Sachgebiet zuständige andere Abteilung sei berufen, über Ansprüche aus diesem Sachgebiet auch dann zu entscheiden, wenn sie hilfsweise neben einem auf andere Rechtsgründe gestützten Anspruch geltend gemacht werden. Eine solche Abgabe begründet daher keine unverzichtbare Prozeßrüge.
- 3.
Wenn ein Beamter fortlaufend gewisse typische Ermessensentscheidungen zu treffen hat, so ist es nicht unzulässig, daß er die allen diesen Entscheidungen gemeinsamen grundsätzlichen Erwägungen ein für allemal anstellt und ihr Ergebnis der Entscheidung im Einzelfall ohne Wiederholung der grundsätzlichen Erwägungen zu Grunde legt, solange nicht besondere Umstände diesen Einzelfall von der Menge gleichliegender Fälle unterscheiden und eine andersartige Ausübung des Ermessens erfordern.
Tenor:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 25. Oktober 1949 aufgehoben, im Kostenpunkt jedoch nur insoweit, als zum Nachteil des beklagten Landes erkannt ist.
Die Anschlußberufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Kiel von 22. März 1949 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits auch insoweit, als sie ihr nicht schon durch das angefochtene Urteil und durch das Urteil des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 1952 - IV ZR 67/50 - auferlegt sind.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Landesregierung des beklagten Landes, Ministerium für Wirtschaft und Verkehr, nahm durch Verfügung vom 19. Juli 1947 ein Mercedes Kabriolett der Klägerin unter Berufung auf das Reichsleistungsgesetz zu Eigentum in Anspruch. Der Wagen stand in der ersten Zeit bis auf besondere Ausnahmefälle dem Leiter der Abteilung Verkehr, Landesdirektor Dr. H., seit Anfang 1949 den Landesminister des Innern zur Verfügung. Die Klägerin machte zunächst durch ihren Rechtsbeistand verschiedene Eingaben, von denen diejenige vom 9. Dezember 1947 als Dienstaufsichtsbeschwerde behandelt und durch ein Schreiben vom 14. Januar 1948, unterzeichnet von Dr. H., beschieden wurde. In diesem Bescheid wird ausgeführt, der übergroße Mangel an Kraftfahrzeugen zwinge dazu, für vordringlichen Bedarf unbenutzte Kraftfahrzeuge in Anspruch zu nehmen; der Beschwerdeführer benutze z.Zt. das beschlagnahmte Kraftfahrzeug nicht; nach einer Stellungnahme des zuständigen Straßenverkehrsamtes sei für absehbare Zeit auch nicht damit zu rechnen, daß es für ihn zum Straßenverkehr zugelassen werde. Am Schluß ist gesagt:
"Demgemäß liegt die Benutzung durch den Bedarfsträger im öffentlichen Interesse. Eine mietweise Inanspruchnahme konnte im vorliegenden Falle nicht erfolgen, da es sich nicht um eine vorübergehende Überlassung handelt und der wirtschaftliche Wert des Kraftfahrzeuges durch eine mehrjährige Benutzung vor aus sichtlich verbraucht wird."
Mit einem weiteren Schreiben vom 18. Mai 1948 wies der damalige Rechtsbeistand der Klägerin gegenüber der Landesregierung darauf hin, das Straßenverkehrsamt P. habe der Klägerin durch Schreiben vom 5. Mai 1948 seine Bereitschaft mitgeteilt, den streitigen Wagen an Stelle eines laufenden Opel-Kadett für die Klägerin zuzulassen. Mit dieser Begründung und unter Hinweis auf neuere Vorschriften, nach denen nunmehr Kraftfahrzeuge nicht mehr zu Eigentum, sondern zur Gebrauchsüberlassung in Anspruch genommen werden sollten, bat er erneut um Freigebe, die mit Schreiben vom 11. Juni 1948 wiederum abgelehnt wurde. In diesem Schreiben heißt es:
"Grundsätzlich muss im Falle von Beschlagnahmungen auf die Tatsachen Rücksicht genommen werden, die im Zeitpunkt der Beschlagnahme gegeben waren. Der Umstand, daß Maßnahmen der gerügten Art zur Zeit nicht mehr verfügt werden, bedeutet nicht, daß alle Verwaltungsakte, die vor Änderung dieses Kurses in der Anwendung des Reichsleistungsgesetzes erlassen worden sind, als ungültig oder nichtig aufgehoben werden. Das Straßenverkehrsamt konnte im Mai 1948 die Zulassung des gegenständlichen Fahrzeuges für die Beschwerdeführerin nicht mehr bewilligen, da dieses Kraftfahrzeug der Beschwerdeführerin nicht mehr zur Verfügung stand, sondern zu Gunsten der Bedarfsstelle in Anspruch genommen und zugewiesen worden ist. Dem Antrage auf Rückgabe des Fahrzeugs kann deshalb nicht stattgegeben werden."
Anschließend erhob die Klägerin Klage auf Herausgabe des Wagens, indem sie eine Reihe von Mängeln rügte, aus denen sie eine Nichtigkeit der Inanspruchnahmeverfügung herleitete.
Dieser Klage hat das Landgericht stattgegeben. Der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung des beklagten Landes hat sich die Klägerin angeschlossen mit dem Hilfsantrage, festzustellen, daß der Beklagte zumindest verpflichtet sei, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden sei, daß der streitige Personenkraftwagen nicht nur zur Benutzung beordert, sondern enteignet worden und geblieben sei.
In der Verhandlung vor dem 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts vom 16. Juli 1949 wurde auch über die Anschlußberufung streitig verhandelt, dem Senat erschien aber zur Entscheidung über diese eine weitere Aufklärung erforderlich, die er dem 2. Zivilsenat vorbehielt, der für Amtshaftungsklagen zuständig war. Der Senat hat durch Teilurteil vom 30. Juli 1949 den Hauptantrag abgewiesen. Die Revision der Klägerin gegen dieses Teilurteil ist durch das zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung vorgesehene Urteil des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 1952 IV ZR 67/50. zurückgewiesen worden.
Zur Begründung des Hilfsantrags hat die Klägerin folgendes vorgebracht: Beamte des beklagten Landes hatten bei der Vornahme der Enteignung des Wagens durch offenbaren Ermessensmissbrauch eine der Klägerin gegenüber bestehende Amtspflicht schuldhaft verletzt und ohne die hier besonders gebotene Prüfung der Rechtslage unzulässig in das Privateigentum der Klägerin eingegriffen. Das beklagte Land habe grundsätzlich schon in gesetzwidriger Weise über die Inanspruchnahme von Kraftfahrzeugen zur Behebung eines öffentlichen Notstandes hinaus missbräuchlich eine Bewirtschaftung aller Kraftfahrzeuge im Enteignungswege durchgeführt und im Zuge dieses Verfahrens den Wagen der Klägerin sogar ohne Angabe des Verwendungszwecks und des Empfängers zu persönlichem Vorteil des Landesdirektors Dr. H. enteignet, der dann selbst einer ablehnenden Beschwerdeentscheid unterzeichnet habe. Eine Inanspruchnahme des Wagens zu Eigentum gegen eine wertlose Geldentschädigung sei nicht zu verantworten gewesen. Dem Bedarfe des beklagten Landes hätte auf jeden. Fall eine Inanspruchnahme zur Benutzung genügt. Das beklagte Land habe aber keinesfalls nach Fortfall eines etwa vorübergehenden Notstandes trotz Aufklärung über die einhellig abweichende Rechtsauffassung aus Gründen des eigenen finanziellen Vorteils an der Enteignung festhalten dürfen und zumindest im Mai 1948 die Inanspruchnahme in eine solche nur zur Benutzung umwandeln müssen. Wie bedenklich den Beamten des beklagten Landes selbst das Vorgehen gegen die Klägerin gewesen sei, gehe daraus hervor, daß der Klägerin bei der Beschlagnahme des Wagens zum Ausgleich ein anderer Kraftwagen, und zwar ein 1 1/2 to Opel - oder 3/4 to Mercedes-Kraftwagen angeboten worden sei, wenn sie den streitigen Wagen freiwillig herausgebe. Es habe sich daher in Wahrheit nicht um die Behebung eines Notstandes, sondern allein um die Befriedigung persönlicher Wünsche nach einem besonders guter Luxuswagen gehandelt. Auch die Ablehnung der Freigabe des Wagens zieht die Klägerin zum Beweis für ihre Meinung heran.
Das beklagte Land hat die nach seiner Ansicht in dem Hilfsantrage liegende Klagänderung als unzulässig gerügt und im übrigen geltend gemacht, daß unter dem Vorwand einer Amtshaftungsklage lediglich der frühere unzulässige. Angriff gegen den Hoheitsakt selbst fortgesetzt werde und daß deshalb auch für den neuen Anspruch der ordentliche Rechtsweg verschlössen sei. Die Beamten hätten aber auch ihr - richterlich nicht nachprüfbares -Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. Bei der geringen Zahl vorhandener Kraftwagen, ihrer Tb ermäßigen Beanspruchung angesichts der Transportkrise und den mangelhaften Möglichkeiten ihrer Unterhaltung und Pflege habe dem schnellen Verbrauch solcher Wagen im Interesse möglichst pfleglicher Behandlung nur eine Inanspruchnahme zu Eigentum entsprochen, da bloße Benutzer nicht die gleiche Fürsorge wie ein Eigentümer zu beobachten pflegten. Das behauptete Angebot eines anderen Wagens bestreitet der Beklagte mit Nichtwissen. Der wagen der Klägerin sei auch nicht zugunsten eines bestimmten Beamten beschlagnahmt worden.
Der zweite Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat vor dem Senat eine Beweisaufnahme durchgeführt und nach erneuter Verhandlung durch das angefochtene Urteil entsprechend dem Antrage der Anschlußberufung festgestellt:
Das beklagte Land ist verpflichtet, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, daß der Personenkraftwagen Mercedes Kabriolett Typ 230 Fabriknummer 139725, statt ihn zur Benutzung zu beordern, enteignet worden ist.
Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Zurückweisung der Anschlußberufung; die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision.
Gründe
I.
Zu Unrecht bezweifelt die Revision die Zulässigkeit des Rechtsweges für den Hilfsantrag. Das angefochtene Urteil enthält weder einen Ausspruch über die Rückgängigmachung der Inanspruchnahme noch einen solchen über deren Umwandlung in eine solche zur Benutzung und noch weniger einen Ausspruch über Zahlung einer Benutzungsvergütung. Die Klägerin hat ihre Anspräche darauf gestützt, daß die bei der Inanspruchnahme tätigen Beamten ihre Amtspflicht insofern schuldhaft verletzt hätten, als sie die Voraussetzungen der Inanspruchnahme zur Verfügung nicht prüften. Darin liegen entgegen der Annahme der Revision "greifbare. Angaben, worin ein Verschulden der beteiligten Beamten liegen soll". Ob diese Angaben zutreffend sind, ist nicht eine Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs, sondern eine solche der sachlichen Begründetheit des Anspruchs.
Auch wenn sich bei der sachlichen. Prüfung ergeben sollte, daß die Amtspflichtverletzung nicht in der ursprünglichen Inanspruchnahme, sondern in deren späterer Aufrechterhaltung liegt, bestünden gegen die Zulässigkeit des Rechtswegs für einen darauf gestützten Ersatzanspruch keine Bedenken.
Der von der Revision weiter erwähnte Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsvergütung ist als solcher nicht Inhalt des anhängigen Feststellungsanspruchs, denn der geltend gemachte Schaden besteht ersichtlich nicht in dem Entgang der Nutzungsvergütung, sondern in dem Verlust der Substanz des Wagens. Auch wenn man diesen Anspruch als einen Entschädigungsanspruch im Sinne des § 26 RLG ansehen wollte, wäre für diesen der ordentliche Rechtsweg gegeben, ohne daß es eines vorhergehenden Verfahrens bei der Bedarfsstelle (§ 27 RLG) bedürfte. Dieser Grundsatz, den der erkennende Senat im Urteil vom 15. November 1951 (III ZR 21/51, BGHZ 4, 10 ff [46 ff] ) und der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 20. Dezember 1951 (IV ZR 163/50, BGHZ 4, 266 ff [271 ff] ) aufgestellt haben, ist trotz der von der Revision vorgetragenen Bedenken aufrecht zu erhalten. Hierfür bedarf es aus den in den beiden genannten Urteilen aufgeführten Gründen auch nicht der im Urteil des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 23. November 1951 (V ZR 89/50, BGHZ 4, 68 ff [76] ) angeregten Prüfung, ob die Vorschriften des § 27 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 RLG im Widerspruch zum Grundgesetz stehen. Das Interesse einer Behörde, Gelegenheit zur Prüfung eines gegen sie erhobenen Anspruchs zu haben, bevor er gerichtlich geltend gemacht wird, ließe sich mit der gleichen Begründung auch für Ansprüche auf anderer Rechtsgrundlage, insbesondere für solche aus Amtshaftung, geltend machen. Dieses Interesse kann aber gegebenenfalls durch ein Anerkenntnis mit der Wirkung des § 93 ZPO hinreichend gewehrt werden. Aus der Sondervorschrift des § 143 DBG, die auf die besonderen Umstände des Beamtenverhältnisses abgestellt ist, läßt sich ein allgemeiner Grundsatz im Sinne der Revision nicht herleiten; aus § 27 RLG kann aber eine dahingehende Sonderregelung schon deshalb nicht hergeleitet werden, weil dieses Gesetz in seiner ursprünglichen Fassung den Rechtsweg für die in Rede stehenden Ansprüche überhaupt ausschloß, so daß eine Anrufung der Verwaltungsstelle vor Beschreitung des Rechtsweges gar nicht zur Erörterung stehen konnten.
II.
Die Revision beanstandet, daß nach Entscheidung aber den Hauptantrag durch Teilurteil die Entscheidung über die Anschlußberufung, nachdem auch über sie verhandelt worden war, einem anderen Senat des Berufungsgerichts übertragen worden ist; sie rügt Verletzung des § 63 GVG. Sie läßt es dahingestellt, ob eine Abgabe an einen andern Senat vor der Verhandlung zulässig sein kann, hält es aber für unzulässig, daß der zuständige Richter sich auf eine Teilentscheidung beschränke und den Rechtsstreit durch Abgabe eines restlichen Teils an einen anderen Richter unter entsprechender Mehrarbeit für Gericht, Anwälte und Parteien zerreisse. Jede Partei habe ein unentziehbares Recht zur Entscheidung durch denjenigen Senat, dem die Entscheidung nach der Organisation des Gerichts zukommt, und dürfe nicht der Gefahr willkürlicher Zuweisung an einen bestimmten Richter ausgesetzt werden. In diesen Ausführungen liegt zugleich die Rüge einer Verletzung des § 16 Satz 2 GVG und Art. 101 GrundG. Wäre diese Rüge begründet, so könnte die Klägerin ihr nicht mit dem Hinweis darauf begegnen, das beklagte Land habe das Rügerecht nach §§ 39, 295 ZPO verloren. Von diesen Vorschriften greift § 39 ZPO schon deshalb nicht ein, weil aus der Nichtrüge lediglich die stillschweigende Vereinbarung einer - nicht ausschließlichen (§ 40 ZPO) örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit gefolgert werden kann; eine solche Vereinbarung gibt es aber nicht hinsichtlich einer gestimmten Kammer oder eines bestimmten Senats. Auch die Vorschrift des § 295 Abs. 1 ZPO versagt gegenüber der Verletzung solcher Vorschriften, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann (§ 295 Abs. 2 ZPO). Wäre freilich davon auszugehen, daß dasjenige Gericht, vor dem einmal zur Hauptsache verhandelt worden und von dem ein Teilurteil erlassen ist, nunmehr der alleinige gesetzliche Richter ist, so würde es sich um einen Verstoß gegen einen fundamentalen Grundsatz handeln, der nicht nur in § 16 GVG niedergelegt, sondern auch in Art. 101 GrundG aufgenommen ist und auf dessen Befolgung nicht wirksam verzichtet werden kann. Auch auf die Vorschrift des § 276 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO, wonach ein Beschluß aber die Verweisung nicht angefochten werden kann, könnte die Klägerin sich nicht mit Erfolg berufen. Sie enthält nicht, wie die Klägerin meint, einen allgemeinen gültigen Grundsatz, wonach Verweisungsbeschlüsse keiner Anfechtung unterliegen. Die von ihr angeführte Entscheidung RGZ 108, 263 betrifft den Fall einer regelrechten Verweisung, die auf Grund des § 27 der Bundesratsverordnung zur Entlastung der Gerichte vom 9. September 1915 in Verbindung mit § 505 ZPO ausgesprochen war, also eines Vorläufers des § 276 ZPO, Auch dort handelte es sich darum, daß das Gericht mit Recht oder mit Unrecht - seine sachliche oder örtliche Zuständigkeit verneint hatte, nicht um die Abgabe an ein anderes Gericht mit der gleichen Örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit. Daß der in §§ 97 ff GVG geregelte Fall der Verweisung von einer Zivilkammer an die Kammer für Handelssachen einen Ausnahmefall darstellt, hat das Reichsgericht (RGZ 119, 379 ff) mit zutreffenden Gründen dargelegt und (aaO 384) folgerichtig einer im Gesetz nicht vorgesehenen Verweisung von einer Zivilkammer des Landgerichts an eine andere jede bindende Wirkung im Sinne des § 276 Abs. 2 ZPO abgesprochen.
Der Revision kann zwar darin gefolgt werden, daß das vom 1. Zivilsenat des Berufungsgerichts angewendete Verfahren sehr ungewöhnlich ist und erheblichen Bedenken unterliegt; es kann aber daraus unter den hier gegebenen. Umständen nicht der Schluß gezogen werden, es verletze die Vorschriften des § 16 Satz 2 GVG und des Art. 101 GrundG. Diese Bestimmungen wollen die Unabhängigkeit des Richters gegen jeden gesetzlich nicht vorgesehenen Eingriff sichern. Solche Eingriffe sind aber nur in der Weise denkbar, daß sie von außen kommen, also etwa von den Prozeßbeteiligten, von einer Verwaltungsbehörde, möglicherweise auch von einem anderen Gerichte Hier ist insofern eine besondere Sachlage gegeben, als der mit der Entscheidung befasste Senat des Oberlandesgerichts sich erkennbar von dem Gedanken leiten ließ, der zweite Zivilsenat, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für die Entscheidung aber Ansprüche aus Amtshaftung zuständig war, sei aus diesem Grunde auch berufen, über den vorliegenden Rechtsstreit insoweit zu entscheiden, als hilfsweise ein Anspruch aus Amtshaftung erhoben war. Auch wenn diese Erwägung rechtlich unzutreffend war, so hatte doch der darauf beruhende Verfahrensmangel nicht mehr die Bedeutung, daß die Prozeßparteien ihrem gesetzlichen Richter entzogen wurden oder daß ein unzulässiger. Eingriff in die Unabhängigkeit der Rechtspflege gegeben war.
Das beklagte Land konnte auf die Geltendmachung dieses Mangels daher wirksam verzichten (§ 295 ZPO). Die vom Reichsgericht (RGZ 119, 379 ff) getroffene Entscheidung steht diesem Ergebnis deshalb nicht entgegen, weil sie den völlig anders liegenden Fall betrifft, daß eine Berufungskammer des Landgerichts den Rechtsstreit an eine erstinstanzliche Kammer verwiesen hatte. Wäre dieses Verfahren gebilligt worden, so wäre damit den Parteien ein im Gesetz bei richtiger Behandlung nicht vorgesehener neuer Rechtsmittelzug eröffnet worden.
Aus diesen Gründen ist die von der Revision erhobene Verfahrensrüge unbegründet.
III.
Sachlich mußte die Revision Erfolg haben.
1.)
Das Berufungsgericht knüpft an die vom Reichsgericht entwickelte Rechtsprechung an, nach der einem Willkürakt gleichgestellt ist "eine missbräuchliche, die Grenzen einer sorgfältigen und verständigen Ausübung überschreitende Anwendung des freien Ermessens und eine in so hohem Maße vorliegende Sachwidrigkeit der Verwaltungsbehörde, daß ihr Verhalten mit den an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderung schlechterdings unvereinbar ist"; es bezieht sich auf die Entscheidungen RGZ 135, 117; 146, 375; 147, 183 und JW 1936, 3120. Diese Grundsätze stimmen mit der ständigen Rechtsprechung des Senats überein, aber auch mit der im Urteil vom 17. Januar 1952 - IV ZR 162/50 - ( BGHZ 4, 302 ) niedergelegten Meinung des IV. Zivilsenats. Das Berufungsgericht verneint zwar einen Akt reiner Willkür, kommt aber nach seinen tatsächlichen Feststellungen zu dem Schluß, daß "von dem Ermessen in einer dem Zwecke der gesetzlichen Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist, und dies mit einem geordneten Verwaltungsverfahren schlechterdings nicht zu vereinbaren war". Hierzu stellt es (S 10) tatsächlich fest daß "auf seiten der zuständigen Dienststelle des beklagten Landes überhaupt keine sachliche Abwägung der für and gegen eine Enteignung des streitigen Wagens sprechenden Gründe vorgenommen, sondern aus sachfremden Erwägungen formularmäßig verfahren" wurde.
Im einzelnen bezweifelt das Berufungsgericht nicht das Vorliegen eines öffentlichen Notstandes, der sich angesichts der unverhältnismässig geringen Anzahl der für die Erfüllung öffentlicher Aufgeben zur Verfügung stehenden Kraftfahrzeuge ergab. Es stellt fest, daß es sich bei dem streitigen Wagen um einen gut erhaltenen Wagen von erheblichem Vermögenswert für die Klägerin handelte, der schon längere Zeit gemeldet und registriert war, auf welchen aber nicht zurückgegriffen wurde, weil er zu viel Brennstoff verbrauchte. Es stellt weiter fest, die Verwaltungsstelle sei bereit gewesen, der Klägerin einen anderen Personenkraftwagen zur Verfügung zu stellen, der größer als ihr Opel-Kadett, aber nicht so groß wie der streitige Wagen war.
Die Revision rügt es als tatbestandswidrig, wenn das Berufungsgericht von dem Angebot eines anderen Personenkraftwagens ausgehe. Sie sieht hierin einen Widerspruch zu dem klaren Inhalt der im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegebenen Zeugenaussagen der. Beamten, die bei der Inanspruchnahme tätig waren und die nur von dem Angebot eines Lieferwagens oder eines kleinen Lastwagens gesprochen hätten. Es bedarf jedoch keiner Entscheidung dieser Frage, denn es ist unstreitig, daß vor der Inanspruchnahme über einen solchen Tausch verhandelt worden ist. Das Berufungsgericht sieht ersichtlich entgegen der Annahme der Revision die Amtspflichtverletzung nicht darin, daß der wagen der Klägerin in Anspruch genommen wurde, obwohl der Landesregierung ein anderer, wenn auch kleinerer Wagen zur Verfügung stand, sondern darin, daß nach Ablehnung des Tauschangebotes die Inanspruchnahme des streitigen Wagens ohne weitere sachliche Prüfung ausgesprochen wurde. Hierfür war es bedeutungslos, ob der als Ersatz angebotene Wagen ein Personenwagen oder ein Lieferwagen oder ein kleiner Lastwagen war.
Dieser "Zwengstausch", an dessen Unzulässigkeit das Berufungsgericht entscheidend Anstoß nimmt, stellt sich nach den getroffenen Feststellungen als ein Versuch des zuständigen Beamten dar, eine, formelle Inanspruchnahme zu vermeiden und die Klägerin zu einer freiwilligen Hergabe des streitigen Wagens zu veranlassen, indem ihr als Gegenleistung entweder ein anderer Wagen oder wenigstens ein Bezugschein auf einen solchen geboten wurde. Wie die Revision mit Recht hervorhebt, konnte der besonders grosse streitige Wagen bei der damaligen Lage für die Klägerin nicht zugelassen werden; er hätte also bei dieser weiter ungenutzt gestanden. Deshalb konnte es durchaus im eigenen Interesse der Klägerin liegen, wenn sie an seiner Stelle einen für ihre Zwecke sofort benutzbaren wagen erhielt, mochte dies ein kleinerer Personenwagen oder ein Lieferwagen oder ein Lastwagen sein. Dies war nur gegen einen Bezugsschein möglich, auf den die Klägerin nicht ohne weiteres rechnen konnte. Deshalb hätte es nicht ganz fern gelegen, die beiderseits vorhandenen Interessen durch einen derartigen "Tausch" miteinander auszugleichen. Jedenfalls kann in dem Tauschangebot selbst nicht schon eine unzulässige Handlung gesehen werden und auch nicht ohne weiseres ein Anzeichen dafür, daß die Beamten pflichtwidrig handelten. Auch wenn nicht an einen eigentlichen "Tausch" gedacht wurde, wäre es weder unzulässig noch fernliegend gewesen, wenn die Behörde mit der Klägerin vereinbart hatte, diese solle statt der Barvergütung nach § 26 RLG ein anderes Fahrzeug erhalten, mit oder ohne Verrechnung des Wertunterschieds zwischen den beiden Fahrzeugen.
Dieser vergeblich angebotene Zwangstausch könnte hiernach nur denn eine Bedeutung haben, wenn etwa der Zeuge Kussmann, der zur Zeit der Inanspruchnahme Leiter der Straßenverkehrsdirektion war und auf dessen Amtspflichtverletzung sich das Berufungsurteil gründet, von vornherein gewußt hatte, daß er keine gesetzlich einwandfreie Handhabe hatte, den Wagen der Klägerin für das beklagte Land zu erhalten, und wenn er deshalb den Versuch einer unzulässigen Beeinflussung durch das Tauschangebot gemacht hätte. Es läge dann ein ähnlicher Sachverhalt vor wie derjenige, in dem das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 2. Dezember 1949 (II ZS 79/49 VerkR Samml 1950, 100 ff, in NJW 1950, 225 unvollständig zitiert) eine Amtspflichtverletzung bejaht hat. Ähnlich könnte es liegen, wenn etwa ein Beamter aus Verärgerung über die nach seiner Meinung nicht sachgemässe Ablehnung eines vielleicht gut gemeinten Vorschlags sein Ermessen bewußt sachwidrig ausgeübt hätte. Dafür, daß ein solcher Sachverhalt gegen wäre, hat aber die Klägerin nichts vorgetragen; es ist nicht erkennbar, welche anderen "sachfremden Beweggründe" infolge der Ablehnung des Tausches für die Beamten noch Vorgelegen haben könnten.
2.)
Das Berufungsurteil wird auch nicht durch den weiteren Grund getragen, daß die Beamten eine Inanspruchnahme nur zur Benutzung überhaupt nicht in den Kreis ihrer Erwägungen gezogen hatten, daß sie "die Enteignung auf bloße Anweisung hin durchführten, weil sie nach der damaligen Praxis üblich war". Es ist zwar richtig, daß ein Beamter, der nach seinem Ermessen zu handeln hat, dann schuldhaft pflichtwidrig handelt, nenn er ein solches Ermessen überhaupt nicht ausübt, wenn er seine Entscheidung trifft, ohne die für die eine oder die andere Möglichkeit sprechenden Gründe überhaupt gegeneinander abzuwägen. Wenn aber ein Beamter fortlaufend gewisse typische Ermessensentscheidungen zu treffen hat, so ist es nicht unzulässig, daß er die allen diesen Entscheidungen gemeinsamen grundsätzlichen Erwägungen ein für allemal anstellt und ihr Ergebnis der Entscheidung im Einzelfall ohne Wiederholung der grundsätzlichen Erwägungen zu Grunde legt, solange nicht besondere Umstände diesen Einzelfall von der Menge gleichliegender Fälle unterscheiden und eine andersartige Ausübung des Ermessens erfordern.
a)
Die Gründe, die bei Kraftfahrzeugen dafür maßgebend waren, der Inanspruchnahme zur Verfügung im allgemeinen den Vorzug vor derjenigen zur Nutzung zu geben, wurden einmal darin gesehen, daß eine pflegliche Behandlung des Wagens in der Hand des Nutzungsberechtigten nicht gewährleistet werden konnte, so daß der Leistungspflichtige bei einer Inanspruchnahme zur Nutzung Gefahr lief, den Wagen in einem stark verschlechterten Zustand zurückzuerhalten. Diesen Grund schaltet das Berufungsgericht mit Recht mit der Erwägung aus, es habe sich um einen gut erhaltenen Wagen gehandelt, der in die Hand einer Behörde kommen sollte. Damit ist aber zunächst nichts weiter dargetan, als daß die Interessen des Leistungspflichtigen hier weniger als in anderen Fällen eine Inanspruchnahme zur Verfügung statt zur Nutzung forderten, Weitere Gründe für die Inanspruchnahme zur Verfügung wurden aber in aller Regel darin gesehen, daß man auch bei pfleglicher Behandlung des Wagens spätere Meinungsverschiedenheiten bei der Rückgabe befürchtete und daß vor allem die Nutzungsvergütung für den Nutzungsberechtigten eine zu schwere wirtschaftliche Belastung bedeuten würde, die bei einer längeren Nutzungsdauer bald die Höhe der für Überlassung des Eigentums zu zahlenden Entschädigung überschreiten könnten, Solche Erwägungen spielten gerade bei der Inanspruchnahme für eine Behörde eine erhebliche Rolle, und eben hierbei konnten auch die Rücksichten auf die finanzielle Lage des beklagten Landes bedeutsam werden, Dafür daß diese Grinde im vorliegenden Fall hätten zurücktreten missen, ist nichts dargetan.
b)
Ein besonderer Grund, der eine Inanspruchnahme nur zur Nutzung statt zur Verfügung erfordern konnte, lag in solchen Fällen vor, in denen von vornherein feststand oder wenigstens nahelag, daß der Bedarf nur vorübergehender Natur sein werde. Eine solche Lage mußte einem pflichtgetreuen Beamten Anlaß zu besonderer Nachprüfung bieten, ob es geboten sei, das Ermessen in Abweichung von der aus der allgemeinen Erfahrung gewonnenen Regel auszuüben. Diese Lage hat das Berufungsgericht als gegeben angesehen. Der Satz, "mit Recht habe schon das Landgericht ausgeführt, daß eine allenfalls gebotene Heranziehung des streitigen Wagens nur vorübergehender Natur sein konnte", gründet sich auf die Meinung des Landgerichts (S 5 seines Urteils), es liege "ein vorübergehender Notstand vor, da vorauszusehen war, daß mit der Währungsreform ausreichend Kraftwagen durch Kauf zur Verfügung standen". Die allgemeine Meinung geht heute dahin, daß selbst eingeweihte Kreise der Wirtschaft überrascht waren, mit welcher Schnelligkeit nach der Währungsreform die Produktion wieder anlief. Immerhin hat die Bewirtschaftung der meisten Lebensmittel bis in den Herbst 1949 gedauert, während diejenige von sonstigen Bedarfsgütern teils wenige Wochen vorher, teils erst später aufgehoben wurde. Ob im März 1949 (Urteil des Landgerichts) oder im Oktober 1949 (Urteil des Berufungsgerichts) Kraftwagen für den Bedarf von Behörden im freien Handel oder gegen Bezugsschein zu haben waren, bedarf keiner Prüfung, da es zunächst nur auf die Frage ankommt, ob zur Zeit der Inanspruchnahme im Juli 1947 diese künftige Entwicklung mit solcher Sicherheit vorausgesehen werden konnte, daß daraus allein der Schluß gezogen werden konnte oder mußte, die Notlage sei nur eine vorübergehende. Für eine solche Annahme fehlt es in beiden Vorderurteilen an jeglicher Darlegung der Gründe; diese Schlußfolgerung kann auch in keiner Weise als selbstverständlich bezeichnet werden. Sie ist im Gegenteil so ungewöhnlich und fernliegend, jeder Lebenserfahrung widersprechend, daß sie auch vom Revisionsgericht als unzutreffend abgelehnt werden kann, ohne daß es einer weiteren Ermittlung von Tatsachen bedürfte.
Auch in diesem Zusammenhang zieht das Berufungsgericht den Umstand heran, daß der Klägerin ein anderer Wagen angeboten wurde. Auch wenn ein solches Angebot hier unterstellt wird, würde doch auch daraus nicht der Schluß gezogen werden können, daß der Bedarf der Landesverwaltung an dem streitigen. Wagen nur ein vorübergehender war.
c)
Anders könnte es liegen, wenn sich die nur vorübergehende Natur des Bedarfs aus solchen besonderen Umständen herleiten ließe, die gerade für den streitigen Wagen zutrafen. Solche Umstände sind jedoch ebenfalls nicht dargetan. Sie können insbesondere nicht darin liegen, daß nach der hierfür als zutreffend zu unterstellenden Aussage des Zeugen Kußmann der Wagen zunächst für den Landesdirektor Dr. M. vorgesehen war, dann aber dem Leiter der Abteilung Verkehr, Landesdirektor Dr. H., zugewiesen worden, weil für Dr. M. inzwischen ein Ford V 8 beschafft worden war. Da der Jagen nicht für einen bestimmten Beamten, sondern für die Landesregierung in Anspruch genommen wurde, so war es deren Ermessen überlassen, welcher ihrer leitenden Beamten den Wagen zu dienstlichen Zwecken benutzen sollte. Der Bedarf wurde nicht dadurch ein vorübergehender, daß der Bedarfsträger dem Wagen statt der ursprünglich vorgesehenen Verwendung eine andere gab. Die Klägerin hat nichts dafür dargetan, daß nicht auch insofern ein öffentlicher Notstand vorlag.
3.)
Auch sonstige Erwägungen können nicht zu dem Ergebnis führen, daß in der Inanspruchnahme des Wagens eine Amtspflichtverletzung von Beamten des beklagten Landes läge.
a)
Die Rücksichtnahme auf die Finanzen des beklagten Landes läßt das Berufungsgericht zwar (S 12) "unerörtert" es macht sie also mit Recht den handelnden Beamten nicht zum Vorwurf. Diese finanziellen Erwägungen gehören zwar zu den vordringlichen Amtspflichten der Beamten, aber sie obliegen diesen nicht gegenüber der betroffenen Einzelperson, sondern gegenüber ihrem Dienstherrn und der Allgemeinheit; ihre Verletzung kann deshalb nicht zu einer Amtshaftung gegenüber der Einzelperson führen. Wenn das Berufungsurteil dann fortfährt, daß die Inanspruchnahme "trotzdem" durchgeführt worden sei, so erweckt diese Ausdrucksweise den Eindruck, das Berufungsgericht habe sich von dieser seiner Einstellung zu der finanziellen Seite bei seiner Beurteilung der übrigen Gesichtspunkte leiten lassen und von einer möglichen Verletzung der gegenüber dem lande und der Allgemeinheit bestehenden Amtspflicht auf eine Verletzung der besonderen Amtspflicht gegenüber der Klägerin geschlossen. Ein solcher Schluß würde auf einem Rechtsirrtum beruhen, denn bei zahlreichen Verwaltungsakten stehen die finanziellen Interessen der öffentlichen Körperschaft im Gegensatz zu dem Interesse des Betroffenen; der Beamte könnte, seine Amtspflicht diesem gegenüber in aller Regel nicht dadurch verletzen, daß er die fiskalischen Interessen zu wenig berücksichtigte, sondern höchstens durch daß Gegenteil.
b)
Auch der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung Tor dem Revisionsgericht geltend gemachte Gesichtspunkt, der Leiter der Straßenverkehrsbehörde habe hier gerade das getan, was der Klägerin und jedem anderen Kraftwagenbesitzer verboten war, indem er einen zu großen Wagen benutzte, der einen nach der damaligen Lage nicht zu vertretenden. Brennstoffverbrauch hatte, kann eine Amtspflichtverletzung nicht dartun. Die Entscheidung darüber, ob ein Wagen zum Verkehr zugelassen wurde, hing. damals von dem Prüfung des Verwendungszwecks ab. Es ist festgestellt, daß eine Zulassung für die Klägerin zur Zeit der Inanspruchnahme weder ausgesprochen noch möglich war, daß der Wagen aber trotz seiner Größe für die Landesregierung zugelassen wurde. Die Frage, ob die Verwendung solcher Wagen für Behörden zweckmäßig und notwendig sei, ist zwar vielfach erörtert worden. Sollte es zutreffen, daß die Zulassungsstelle hierbei zugunsten der Landesregierung zu großzügig vorgegangen wäre, so könnte doch daraus nicht, wie die Klägerin will, ein Schluß auf eine Amtspflichtverletzung zum Nachteil der Klägerin gesehen werden. Auch wenn der Zeuge K. bei der Inanspruchnahme des Wagens insofern von unzutreffenden Erwägungen ausgegangen sein sollte, würde er damit nicht die Grenzen seines Ermessens überschritten haben, so daß die Frage eines etwa gegebenen Verschuldens nicht erörtert zu werden braucht.
4.)
Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich aus diesen Erwägungen, daß die Inanspruchnahme selbst keine Amtspflichtverletzung enthielt, daß also das Eigentum an dem streitigen Wägen zunächst ordnungsmäßig auf das beklagte Land Übergegangen war ( BGHZ 4, 10 ff [16] mit Zit). Daraus folgt, daß der Urteilsspruch des Berufungsgerichts, der nur von der "Beorderung" spricht, nicht aufrecht erhalten werden Kann. Es bleibt dann über den vom Berufungsgericht stillschweigend nicht beschidenen - also wohl als Hilfsantrag angesehenen - Teil des Antrags der Anschlußberufung zu entscheiden, der in den Worten "und geblieben" liegt. Es ist also zu prüfen, ob eine Amtspflichtverletzung eines Beamten des beklagten Landes darin liegen könnte, daß der streitige Wagen der Klägerin nicht zurückgegeben worden ist.
Den Bescheid vom 14. Januar 1948 würdigt das Berufungsgericht dahin, es habe den maßgebenden Erwägungen "mit seinen allgemeinen Einweisen umso weniger Rechnung tragen" können, "als er die Unterschrift gerade desjenigen Beamten trägt, welcher der. Benutzer des Wagens war." Sollte dieser Satz dahin zu verstehen sein, das Berufungsgericht wolle es schon als unzulässig bezeichnen, daß Dr. H. als Benutzer des Wagens diese in den Bereich seiner Zuständigkeit fallende Entscheidung selbst fällte, so könnte ihm darin nicht gefolgt werden. Es mag zwar zugegeben werden, daß die gegebene Sachlage ihn zu einer besonders sorgfältigen Prüfung verpflichtete, aber diese Prüfung brauchte sich, wie es geschehen ist, nur darauf zu richten, ob die Voraussetzungen der Inanspruchnahme zur Verfügung im Juli 1947 gegeben waren. Wurde dies bejaht, so konnte eine Verpflichtung des beklagten Landes zur Aufhebung der Inanspruchnahme und zur Rückgabe des Wagens oder zur Umwandlung in eine Inanspruchnahme nur zur Nutzung auch nicht daraus hergeleitet werden, daß sich die Lage inzwischen geändert hatte. Daß aber Dr. H. im Januar 1948 die im Juli 1947 gegebene Lage aus irgendwelchen Gründen anders als im Sommer 1947 hätte beurteilen müssen, ist nicht ersichtlich.
Hiernach kann die Klägerin auch daraus keine Ersatzansprüche herleiten, daß der streitige Wagen ihr nicht zurückgegeben wurde.
Aus diesen Gründen war das Berufungsurteil aufzuheben, die Anschlußberufung gegen das Urteil es Landgerichts war zurückzuweisen. Da schon das Berufungsurteil der Klägerin einen Teil der kosten auferlegt hat, so gilt die Aufhebung im Kostenpunkt nur insoweit, als zum Nachteil des beklagten Landes erkannt ist.