Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.11.1951, Az.: V ZR 89/50
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.11.1951
- Aktenzeichen
- V ZR 89/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 10816
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 15.06.1950
Rechtsgrundlagen
- § 26 RLG
- § 27 RLG
- Art. 14 GrundG
Fundstellen
- BGHZ 4, 68 - 77
- DB 1952, 100 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1952, 218-220 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- JZ 1952, 143 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1952, 162-163 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1952, 585-586 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Stadt D., vertreten durch den Rat der Stadtgemeinde, dieser vertreten durch den Oberbürgermeister,
Prozessgegner
die Firma Josef H. Wwe. Inhaberin Frau Wwe. Maria C. geb. H., D., K. Landstr. ...,
Amtlicher Leitsatz
Für die Ansprüche aus § 26 RLG auf Vergütung oder Entschädigung ist seit dem Inkrafttreten des Art. 14 Abs. 3 S 4 GrundG - entgegen § 27 Abs. 3 S 4 RLG - der Rechtsweg vor dem ordentlichen Gericht gegeben. Das trifft auch auf die Enteignungsfälle zu, die vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes eingetreten sind, sofern im Zeitpunkte der Zulassung ein nunmehr vor dem ordentlichen Gericht auszutragender Streit über die Vergütung oder Entschädigung besteht.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch und der Bundesrichter Dr. Hertel, Dr. Tasche, Schuster, Dr. Oechßler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 15. Juni 1950 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin einer Ziegelei in D. Der Oberbürgermeister der Beklagten hat als Leiter der Sofortmassnahmen für Obdach mit Verfügungen vom 28. August und 26. Oktober 1945, die sich ausdrücklich auf eine Verfügung des Oberpräsidenten der N. vom 15. August 1945 betreffend Wohnungsbeschaffung und auf die § § 10, 11 und 23 des Reichsleistungsgesetzes stützten, die auf den Trocken- und Packschuppen der Klägerin befindlichen Dachziegel und Dachlatten beschlagnahmt und durch einen Dritten ausbauen lassen. Den Einspruch der Klägerin gegen diese Massnahmen hat die Beklagte unter Berufung auf einen Erlaß des Oberpräsidenten vom 25. September 1945 zurückgewiesen.
Nachdem die Parteien miteinander übereingekommen waren, daß die Beklagte die Schuppen zu gegebener Zeit wieder in Stand setzen werde, zahlte die Beklagte für die Wiederinstandsetzung im April 1947 der Klägerin auf deren Anregung einen Vorschuß von 30.000 RM aus.
Die Klägerin behauptet, sie habe von dieser Summe bis zur Währungsreform für den gedachten Zweck nur etwa 21.500 RM verwenden können. Dann sei ein Mangel an Stoffen für die Bedachung eingetreten. Die Beklagte habe infolgedessen bei ihr ein Guthaben von etwa 850 DM.
Mit der Klage verlangt die Klägerin von der Gegnerin die Zahlung des zur vollständigen Wiederherstellung der Schuppen benötigten Mehrbetrages sowie Ersatz des Gewinnes, der ihr in den Jahren 1946-1949 entgangen sei, weil sie ihren Ziegeleibetrieb in diesen Jahren infolge des Eingriffs der Beklagten habe stillegen müssen.
Sie beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
- I.
an sie 25.228,92 DM nebst 9 % Zinsen seit dem 28. August 1945,
- II.
an sie weitere 31.500 DM nebst 9 % Zinsen von gewissen Einzelbeträgen seit verschiedenen Fälligkeitstagen zu zahlen,
- III.
festzustellen, daß die Beklagte ihr alle weiteren Schäden zu ersetzen habe, die ihr daraus entstanden seien, daß sie durch die Verfügung des Leiters der Sofortmassnahmen für Obdach vom 28. August 1945 und die weiterhin ergangenen Weisungen die Möglichkeit der Inbetriebnahme und Fortführung ihres Ziegeleibetriebes verloren habe.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.
Sie wendet zunächst Unzulässigkeit des Rechtsweges ein. Zur Sache macht sie geltend, der Klägerin stehe höchstens ein Anspruch auf Wiederherstellung, aber kein Geldanspruch zu. Ein etwaiger Geldanspruch sei auch durch die empfangenen 30.000 RM befriedigt. Eine Erstattung des Verdienstausfalles komme weder dem Grunde noch der Höhe nach in Frage.
Das Landgericht hat die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte die Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung.
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Im gegenwärtigen Revisionsverfahren handelt es sich ausschliesslich um die Frage, was für einen Anspruch die Klägerin geltend macht und ob für diesen Anspruch der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben ist. Die Klägerin verlangt mit der Klage Entschädigung für die Wegnahme von Dachziegeln und Dachlatten, die der Oberbürgermeister der Beklagten als Leiter der Sofortmassnahmen für Obdach auf Grund seiner Beschlagnahmeverfügungen vom 28. August und 26. Oktober 1945 angeordnet hatte. Diese beiden Verfügungen waren auf die Verfügung des Oberpräsidenten der N. vom 15. August 1945, betr. Wohnungsbeschaffung, in Verbindung mit den § § 10, 11 und 23 des Reichsleistungsgesetzes vom 1.9.1939 gestützt. Während die Klägerin die Beschlagnahme für unzulässig und ungültig hält, erklärt das Landgericht die Inanspruchnahme der Dachziegel und Dachlatten nach § 3 a RLG für rechtmässig und den Rechtsweg für den Entschädigungsanspruch aus dem Reichsleistungsgesetz nach § 27 RLG für ausgeschlossen; andere Anspruchsgrundlagen verneint es, weil die Annahme, daß die Inanspruchnahmen wegen groben Ermessensmißbrauchs nichtig seien, abzulehnen sei, § 904 BGB durch das Reichsleistungsgesetz ausgeschaltet werde und ein selbständiges Schuldanerkenntnis der Beklagten nicht vorliege. Im zweiten Rechtszuge hat die Klägerin betont, daß sie eine Vergütung oder Entschädigung gemäss § 26 RLG nicht verlangt habe, und die Klage nunmehr auf die § § 823, 839 BGB und Art. 131 WeimVerf, auf Vertrag, auf § 904 BGB und auf den in der Rechtsprechung entwickelten Aufopferungsanspruch gestützt. Das Oberlandesgericht geht auf diese Klagegründe nicht ein; es erblickt die Rechtsgrundlage für die vorgenommene Enteignung nicht im Reichsleistungsgesetz, sondern im § 21 des Preussischen Polizeiverwaltungsgesetzes und hält nach dessen § 73 den ordentlichen Rechtsweg für zulässig.
Das Ergebnis, zu dem das Oberlandesgericht gelangt - Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits - trifft zu; die Begründung, die das Oberlandesgericht dafür gibt, erweist sich jedoch als nicht stichhaltig.
Für die Frage, ob der Rechtsweg für den von der Klägerin geltend gemachten Entschädigungsanspruch zulässig ist, muß von der Tatsache ausgegangen werden, daß die Wegnahme der Dachziegel und Dachlatten, wegen derer die Klägerin Entschädigung verlangt, auf Verwaltungsakten beruht, die ausdrücklich auf die § § 10, 11 und 23 RLG gestützt werden; welche Bedeutung daneben die Anführung der Verfügung des Oberpräsidenten der N. vom 15.8.1945 haben soll, kann dahingestellt bleiben; selbständige Bedeutung als gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Verfügungen vom 28.8. und 26.10.1945 kann ihr jedenfalls insoweit nicht zukommen, als diese Verfügungen eine rechtliche Stütze in den angeführten Vorschriften des Reichsleistungsgesetzes finden. Für die auf Grund des Reichsleistungsgesetzes in Anspruch genommenen Leistungen sieht § 26 dieses Gesetzes die Gewährung von Vergütung und Entschädigung vor; da insoweit jedoch § 27 Abs. 3 Satz 4 RLG den Rechtsweg ausschließt, will die Klägerin ihren Anspruch nicht auf das Reichsleistungsgesetz stützen, sie vertritt vielmehr den Standpunkt, daß die Beschlagnahmen unzulässig und ungültig gewesen seien, und kleidet ihre Klage in das Gewand privatrechtlicher Ansprüche.
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob - was auch das Berufungsgericht unerörtert gelassen hat - der Sachvortrag der Klägerin in dieser Hinsicht geeignet wäre, die Zulässigkeit des Rechtsweges zu begründen, denn diese ergibt sich, wie noch auszuführen ist, aus anderen Gesichtspunkten.
Die beiden Vorinstanzen gehen übereinstimmend davon aus, daß für die Ansprüche aus § 26 RLG der Rechtsweg ausgeschlossen sei. Das Landgericht, das die Verfügungen vom 28.8. und 26.10. nach § 3 a RLG für rechtmässig und wirksam hält, verneint deshalb die Zulässigkeit des Rechtswegs; zu dem entgegengesetzten Ergebnis kommt das Oberlandesgericht auf Grund der Annahme, daß die beiden Verfügungen zwar keine Rechtsgrundlage im Reichsleistungsgesetz hätten, aber nach dem Preussischen Polizeiverwaltungsgesetz gerechtfertigt seien. Beide Standpunkte sind nicht haltbar.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unterliegt ein Verwaltungsakt insoweit der Nachprüfung durch das ordentliche Gericht, als es sich um einen gesetzlich überhaupt nicht zu rechtfertigenden Akt reiner Willkür, also um einen nichtigen Akt handelt, der von jedermann als nicht vorhanden betrachtet werden kann (RGZ 97, 179 [181]; 130, 290 [292]; 164, 162 [176]; OGHZ 4, 34 [35 f]; BGHZ 1, 146 [148]); daß die Richtigkeit eines Verwaltungsaktes vom ordentlichen Gericht geprüft werden darf, ist auch in der Rechtslehre anerkannt (Jellinek, Verwaltungsrecht, 3. Aufl. S 18; Fleiner, Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts, 8. Aufl. S 262; Meiss, SJZ 1947, 86; Bettermann, MDR 1947, 44 ff; 1949, 394 ff; Bachof SJZ 1949, 388 ff; Baur, DRZ 1949, 397) und wird selbst von den Schriftstellern nicht bestritten, die neuerdings gegen die sog. "Willkürrechtsprechung" Bedenken erheben (Ule, ZJBl 1949, 62 und 10. Beiheft zur DRZ S 13 ff; vgl. auch Bötticher, DVerwBl 1950, 322 f, 326); Streit besteht nur darüber, unter welchen Umständen ein Verwaltungsakt als nichtig anzusehen ist. Im übrigen sind aber nach herrschender Rechsprechung und Lehre (vgl. die angeführten Entscheidungen und Schriftsteller sowie RGZ 93, 135 [138] und 255 [261]; Laforet, Deutsches Verwaltungsrecht S 76) die ordentlichen Gerichte zur Beurteilung der Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten nicht befugt. In dem hier zu entscheidenden Fall kann von einer Nichtigkeit der Verfügungen des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 28.8. und 26.10.1945 nicht die Rede sein, selbst wenn man den Rahmen der nichtigen Verwaltungsakte weit spannt und darunter grundsätzlich auch die sog. "gesetzlosen Hoheitsakte" fallen läßt; denn daß der Oberbürgermeister der Beklagten zu Inanspruchnahmen auf Grund des Reichsleistungsgesetzes befugt war, kann ernstlich nicht bestritten werden und ist auch zwischen den Parteien nicht streitig. Bestritten und zweifelhaft ist nur, ob Vorschriften des Reichsleistungsgesetzes, insbesondere die in den beiden Verfügungen des Oberbürgermeisters angeführten, die Art der angeordneten Inanspruchnahme rechtfertigen. Insoweit aber handelt es sich um Rechtsfragen, deren Beantwortung nicht ohne weiteres zutage liegt, wie schon die Tatsache zeigt, daß Landgericht und Oberlandesgericht hier verschiedene Auffassungen vertreten; mag also auch zweifelhaft sein, ob die beiden Verfügungen sich im Rahmen des richtig verstandenen Reichsleistungsgesetzes halten, so kann doch jedenfalls nicht gesagt werden, daß sie nichtig seien. Die ordentlichen Gerichte müssen daher die beiden Verfügungen als wirksam anerkennen, solange sie nicht durch eine Verwaltungsbehörde oder ein Verwaltungsgericht aufgehoben sind. Das gilt auch dann, wenn man mit Bettermann (MDR 1947, 44) die Ansicht vertritt, daß die ordentlichen Gerichte dann, wenn der geltend gemachte Anspruch vor ihr Forum gehöre, auch die Rechtmässigkeit und Gültigkeit eines Verwaltungsaktes zu prüfen hätten, soweit sie nur eine Vortrage sei, denn in dem hier zu entscheidenden Falle handelt es sich bei der Beurteilung der Wirksamkeit der beiden Verfügungen nicht um eine Vortrage im Rahmen der Sachentscheidung, sondern, soweit Ansprüche aus § 26 RLG in Betracht kommen, um die vor jeder Sachprüfung im Rahmen der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu untersuchende und hierfür grundlegende Frage nach der Anwendbarkeit des Reichsleistungsgesetzes. Hat aber das ordentliche Gericht von der Wirksamkeit der beiden Verfügungen auszugehen, so kommt weder die vom Landgericht angestellte Erörterung in Betracht, ob die Verfügungen auf andere als die in ihnen angeführten Vorschriften des Reichsleistungsgesetzes hätten gestützt werden können, noch die vom Oberlandesgericht vorgenommene Umdeutung der Verfügungen in solche nach § 21 PrPolVerwGes - diese auch deshalb nicht, weil der Schadensersatzanspruch des von der polizeilichen Massnahme Betroffenen nach § 70 PrPolVerwGes nur dann gegeben ist, wenn die Entschädigungspflicht nicht in anderen gesetzlichen Vorschriften geregelt ist.
Der Ausgangspunkt der Vorinstanzen, daß für Ansprüche aus § 26 RLG der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten ausgeschlossen sei, findet seine Stütze im § 27 Abs. 3 Satz 4 RLG (vgl. auch RGZ 165, 323 ff). Es fragt sich jedoch, ob dieser Vorschrift noch heute Geltung zukommt. Das Oberlandesgericht hat diese Frage nicht erörtert; das Landgericht hat sie geprüft und für den vorliegenden Fall bejaht, weil Art. 14 Abs. 3 GrundG, wenn er in Betracht komme, jedenfalls keine rückwirkende Kraft besitze. Der Auffassung, daß die Anwendbarkeit des Art. 14 Abs. 3 GrundG hier ausscheiden müsse, kann jedoch nicht beigetreten werden.
Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat in mehreren Entscheidungen (MDR 1950, 504 und 568 [= NJW 1950, 839 [VG Darmstadt 23.02.1950 - Pr L 528/49]]; 1951, 122 und 124; vgl. auch LG Hamburg, MDR 1951, 360 [LG Hamburg 16.02.1951 - 3 OH 24/51]; Clemens in MDR 1950, 588 f; Naumann in DVerwBl 1950, 629 ff) die Auffassung vertreten, daß die den Rechtsweg ausschliessende Vorschrift des § 27 Abs. 3 Satz 4 RLG für die britische Zone durch § 22 Abs. 2 MRVO Nr. 165 ausser Kraft gesetzt worden sein nach dem eine Klage vor dem Landesverwaltungsgericht nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß ein Verwaltungsakt nach deutschen Vorschriften endgültig ist oder nicht vor einem Gericht angefochten werden kann. Das Oberverwaltungsgericht geht dabei offensichtlich von der Anschauung aus, daß der Anspruch des Leistungspflichtigen auf Vergütung oder Entschädigung ein öffentlich-rechtlicher, der Streit über die Begründetheit eines solchen Anspruchs daher eine Streitigkeit des öffentlichen Rechts im Sinne des § 22 Abs. 1 MRVO Nr. 165 sei. Diese Anschauung entspricht der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 167, 281 [287]; DR 1943, 865; vgl. auch Clemens in DR 1943, 477 f), das den Anspruch aus § 26 RLG - anders als den allgemeinen Aufopferungsanspruch (RGZ 79, 429, 433; 105, 192; 156, 308; 167, 26 f) - als einen solchen des öffentlichen, nicht des bürgerlichen Rechts kennzeichnet, weil er ein mit der im § 1 RLG begründeten Leistungspflicht der dort bezeichneten Personen untrennbar zusammengehöriges Ganzes bilde. Dieser Auffassung ist beizutreten. Nach der Gestaltung, die der Anspruch in den § § 26 und 27 RLG erfahren hat, muss angenommen werden, daß der Gesetzgeber ihn als öffentlichrechtlichen gewollt hat; dafür spricht insbesondere auch, daß der Anspruch sich grundsätzlich gegen die Bedarfsstelle selbst, also gegen den Hoheitsträger richtet, der den schädigenden Hoheitsakt erlassen hat, und dass § 27 Abs. 3 Satz 2 gegen die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde über die Höhe der Vergütung oder Entschädigung unter gewissen Voraussetzungen die Beschwerde an das Reichsverwaltungsgericht zugelassen hatte. Ist hiernach die Verfolgung des Anspruchs aus § 26 RLG eine Streitigkeit des öffentlichen Rechts, so ist dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht darin zuzustimmen, daß die Vorschrift des § 27 Abs. 3 Satz 4 RLG einen Ausschluß des Verwaltungsrechtsweges bedeutet (vgl. auch RG in DR 1943, 865; Clemens in MDR 1950, 588 f) und infolgedessen durch § 22 Abs. 2 MRVO Nr. 165 ausser Kraft gesetzt worden ist.
Die hiernach gemäss § 22 Abs. 1 und 2 MRVO Nr. 165 für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen aus § 26 RLG zunächst begründete Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte ist jedoch, wie das Hamburgische Oberverwaltungsgericht weiterhin mit Recht ausführt, gemäss § 22 Abs. 3 dieser Verordnung durch Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GrundG ausgeschlossen worden, denn nach dieser Vorschrift, die nach Art. 1 Abs. 3 GrundG als unmittelbar geltendes Recht Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung bindet, steht im Streitfalle wegen der Höhe einer Enteignungsentschädigung der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen; bei der Inanspruchnahme auf Grund des Reichsleistungsgesetzes aber handelt es sich um eine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GrundG, der den vom Reichsgericht schon unter der Weimarer Verfassung entwickelten weiten Begriff der Enteignung übernommen hat (von Mangoldt, Komm zum Bonner GrundG S 102; Abraham im Bonner Kommentar, Bem. I 5 S 4, II 6 S 7 zu Art. 14), bei den Ansprüchen aus § 26 RLG auf Vergütung oder Entschädigung um Ansprüche auf Enteignungsentschädigung, da in dieser Einsicht zwischen Vergütung und Entschädigung kein Unterschied zu machen ist (MDR 1950, 569; 1951, 123, 125 [OVG Hamburg 25.08.1950 - Bf. I 227/50] und 361; Naumann in DVerwBl 1950, 630 f). Für diese Ansprüche ist daher seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes (24. Mai 1949) der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben. Mag § 26 Abs. 3 und 4 RLG im einzelnen vielleicht auch den Leistungspflichtigen günstiger stellen, als er nach dem allgemeinen Grundsatz des Art. 14 Abs. 3 Satz 3 GrundG stehen würde, so kann das doch nicht dazu führen, die Entscheidung über den weitergehenden Anspruch dem durch das Grundgesetz eröffneten ordentlichen Rechtsweg zu entziehen, denn Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GrundG spricht nur die Mindestforderungen für den vermögensrechtlichen Schutz des Enteigneten aus (MDR 1950, 504 und 569). Da § 27 Abs. 3 Satz 4 RLG bereits vor Inkrafttreten des Grundgesetzes durch § 22 Abs. 2 MRVO 165 ausser Kraft gesetzt war und die Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte nach § 22 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung dadurch ausgeschlossen worden ist, daß Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GrunG die Entscheidung über die Höhe der Enteignungsentschädigung den ordentlichen Gerichten zuweist, handelt es sich hier nicht um die Frage, ob § 27 Abs. 3 Satz 4 RLG oder § 22 Abs. 1 und 2 MRVO Nr. 165 gegen Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GrundG verstösst; es erübrigt sich daher die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäss Art. 100 Abs. 1 GrundG (vgl. Hamb OVG im MDR 1950, 505).
Das Landgericht hält die Vorschrift des Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GrundG in dem hier zu entscheidenden Falle nicht für anwendbar, weil sie sich keine rückwirkende Kraft beilege und sich daher nur auf die Enteignungsfälle beziehe, die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes eingetreten seien. Diese Auffassung geht fehl. Ebenso wie der Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges als prozessuale Vorschrift vom Augenblick des Inkrafttretens an auch für bereits anhängige Rechtsstreitigkeiten gilt (RGZ 101, 423 [426]; 146, 244 [245 f]), muss auch die Zulassung des ordentlichen Rechtsweges unmittelbare Wirkung haben, sofern im Zeitpunkte der Zulassung ein nunmehr vor dem ordentlichen Gericht auszutragender Streit schwebt. Das ist hier der Fall. Der Streit der Parteien über die Höhe der von der Klägerin zu beanspruchenden Entschädigung für die Wegnahme der Dachziegel und Dachplatten bestand schon vor Inkrafttreten des Grundgesetzes und war im Zeitpunkte dieses Inkrafttretens noch nicht ausgetragen. Die Klage ist am 12. Juli 1949, also nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes, erhoben worden. Auf die Frage, wann der Enteignungsakt stattgefunden hat, kommt es nicht an. Für die Klage ist daher, auch wenn sie auf § 26 RLG gestützt wird, der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
Die Klägerin hat diese Klagestütze bisher abgelehnt, offenbar - zumindest in erster Linie -, weil sie den Rechtsweg für eine so begründete Klage für unzulässig hielt. Sie wird sich nunmehr darüber schlüssig werden müssen, ob sie auf diesem Standpunkte beharren oder jetzt den § 26 RLG zur Grund-Lage ihrer Klage machen will. Im ersten Fall wird das Gericht zu prüfen haben, ob und Inwieweit der Klageanspruch aus einem anderen Rechtsgrunde bei Zulässigkeit des Rechtswegs schlüssig und begründet erscheint. Im zweiten Falle wird diese Prüfung zunächst unter dem Gesichtspunkte der § § 26, 27 RLG vorzunehmen sein. Da bisher nur die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs Gegenstand richterlicher Entscheidung gewesen ist, wird nunmehr das Landgericht in die weitere Erörterung des Falles einzutreten haben. Das Oberlandesgericht hat daher im Ergebnis mit Recht unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Sollte die Klägerin ihre Ansprüche jetzt auf die § § 26, 27 RLG stützen, so wird im weiteren Verfahren folgendes zu beachten sein:
Nach § 27 Abs. 2 RLG hat auf Antrag eines Beteiligten die Verwaltungsbehörde zu entscheiden, wenn zwischen dem Leistungspflichtigen und der Bedarfsstelle eine Einigung darüber, ob und in welcher Höhe eine Vergütung oder Entschädigung zu zahlen ist, nicht zustande kommt; falls hierüber die untere Verwaltungsbehörde entscheidet, ist nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde zulässig. Es wird zu prüfen sein, ob diese Vorschriften als im Widerspruch zu Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GrundG stehend nicht mehr verbindlich sind oder ob sie hierdurch nicht berührt werden. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat diese Frage angeschnitten, aber nicht beantwortet; es hat lediglich ausgesprochen, daß Festsetzungsverfügungen, die den Einspruch gegen die Festsetzung zurückwiesen, vor und nach Erlaß des Grundgesetzes nicht unstatthaft und daher von den Verwaltungsgerichten nicht aufzuheben seien (MDR 1951, 122). Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in einem Urteil vom 27.11.1948 (BayerGVBl 1949, 39) im Hinblick auf das bayerische Verfassungsrecht die Fortgeltung der erwähnten Vorschriften verneint (vgl. auch Clemens in MDR 1950, 590 f); das Landgericht Hamburg (MDR 1951, 360 f [LG Hamburg 16.02.1951 - 3 OH 24/51]) hält dagegen die Entscheidung der Verwaltungsstelle vor der Anrufung des ordentlichen Gerichts für erforderlich (vgl. auch Naumann, DVBl 1950, 631 f). Sollte das Gericht zu dem Ergebnis gelangen, daß die Vorschriften des § 27 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 im Widerspruch zu Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GrundG stehen, so wird es zu erwägen haben, ob gemäss Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GrundG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen ist. Kommt es zu dem Ergebnis, daß die Vorentscheidung der Verwaltungsbehörde erforderlich sei, so wird es zweckmässig das Verfahren gemäss § 148 ZPO aussetzen, um der Klägerin Gelegenheit zu geben, diese Vorentscheidung nachträglich einzuholen (vgl. Stein-Jonas-Schönke, Anm. II D 5 vor § 1 ZPO).
Da das Urteil des Berufungsgerichts, das den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen hat, sich im Ergebnis als richtig erweist, war die Revision unter Berücksichtigung des § 97 ZPO zurückzuweisen.