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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.03.1952, Az.: III ZR 191/50

(Formlose) Inanspruchnahme eines Hotels im Nachkriegsdeutschland für die Unterbringung von Flüchtlingen; Diesbezügliche Zuständigkeit der Gemeinde; Anspruch auf Schadensersatz in Gestalt einer Raumnutzungsentschädigung wegen Amtspflichtverletzung des Bürgermeisters; Unterlassen einer Ausquartierung der Flüchtlinge bei entgegenstehender Weisung; Entzug der Möglichkeit zur Belegung der Räume als Hotelzimmer; Rechtsfolge der Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungsakts; Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.03.1952
Aktenzeichen
III ZR 191/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 10127
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG. Oldenburg - 09.06.1950

Fundstellen

  • BGHZ 5, 297 - 299
  • DB 1952, 449 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Gemeinde O.
vertreten durch den Gemeindevorstand,

Prozessgegner

Frau Agnes R. geb. L. in H. bei O.,

Amtlicher Leitsatz

Durch Art. 14 GrundG ist § 26 Abs. 4 RLG, wonach bei Inanspruchnahmen zugunsten Dritter die Entschädigungsansprüche gegen die Bedarfsstelle nur hilfsweise gegeben sind, nicht geändert worden.

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 1952
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Prof. Dr. Meiss, Dr. Pagendarm, Dr. Kleinewefers, Dr. Bock und Rietschel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 9. Juni 1950 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision fallen der Beklagten zur Last.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Inhaberin des Hotels B., Haus Nr. 18 O.. Nach dem Zusammenbruch im Jahre 1945 wurde das Hotel von der Militärregierung beschlagnahmt, am 19. Juni 1946 jedoch wieder freigegeben. Wenige Tage zuvor waren in O. Flüchtlinge eingetroffen, die der Kreis der Gemeinde zur Unterbringung überwiesen hatte. Der Bürgermeister der Beklagten hatte bei der Militärregierung angefragt, ob er die Flüchtlinge in das nicht mehr von der Militärregierung belegte Hotel einweisen könne. Nach Zustimmung der Militärregierung erfolgte die Einweisung der Flüchtlinge durch den Bürgermeister der Gemeinde und zwar ohne schriftliche Anforderung an die Klägerin und ohne Ausstellung einer Leistungsbescheinigung.

2

Die Kreisverwaltung W. erteilte der Gemeinde C. in der Folgezeit die Anweisung, die Flüchtlinge bis zum 15. Juni 1947 auszuquartieren, die Beklagte ist jedoch dieser Anweisung nicht, nachgekommen.

3

Nachdem längere Zeit eine Entschädigung an die Klägerin nicht gezahlt worden war, erhielt sie auf Grund ihrer Mahnungen von dem Kreisflüchtlings- und Kreiswohnungsamt des Kreises W. mit Schreiben vom 11. Juni 1948 eine Abrechnung für die Zeit vom 11. Juni 1946 bis zum 30. Juni 1948, Darin heißt es u.a.:

"An das Hotel B.

z.Hd.d. Besitzerin Frau Witwe R.

in Hitzhausen

Betr.: Miete für Hotel B. in O."

4

Das Hotel B. in O. ist am 11. Juni 1946 durch die Gemeinde O. formlos für die Unterbringung von Flüchtlingen in Anspruch genommen worden. Da die Gemeinde nicht Bedarfsstelle ist, konnte sie Inanspruchnahmeverfügungen nach dem Reichsleistungsgesetz nicht erlassen. Es liegt also formell eine Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz nicht vor. Für die Festsetzung der zu zahlenden Miete sind die Bestimmungen des Runderlasses Nr. 45/44 des Reichskommissars für die Preisbildung betreffend Preissenkung in Beherbergungsbetrieben bei Dauervermietung in Verbindung mit dem Erlass des Herrn Nieders. Ministers des Innern (Preisbildungsstelle) vom 15. April 1947 betreffend Mieten bei Dauervermietung von Zimmern in Hotels und Pensionen an Flüchtlinge usw. zuständig. Nach diesen Bestimmungen gilt zur Berechnung der Mieten der alte Tagespreis als Ausgangspunkt.

5

Wenn auch nach dem Kurplan der "Sommerfrische O." der Bettenpreis pro Tag für das Hotel B. 1,25 RM bis 2,00 RM, Mittelpreis also 1,62 RM betrug, so ist doch dieser Satz wohl kaum einheitlich für alle Zimmer und Betten bei der jetzigen Mietfestsetzung als Ausgangspunkt anzusehen, zumal die für diesen Preis üblichen Unterkunftseinrichtungen und Dienstleistungen keineswegs gezählt werden. Bekanntlich sind in jedem Hotel die Zimmer- bezw. Bettenpreise je nach Lage, Ausstattung usw. unterschiedlich. Bei Berücksichtigung dieser Umstände und der Gesamtwirtschaftsverhältnisse seit Nutzung des Hotels durch die Gemeinde Ostercappeln als Flüchtlingsunterkunft ist ein Tagessatz von 1,00 RM als Mindestpreis pro Bett, der nach den vorgenannten Bestimmungen um 40 %, also auf 0,60 RM gekürzt wird, als angemessen zu erachten.

6

Hiernach ergibt sich als Mietpreis für 16 zur Verfügung gestellte hoteleigene Betten bei einer Tagesentschädigung von 0,60 RM monatlich (30 Tage) ein Betrag von 288,- RM. Es sind somit für die Zeit vom 11.6.1946 bis einschließlich 30.6.1948 = 7.104,00 RM zu zahlen.

7

Da die Unterbringung der Flüchtlinge durch die Gemeinde O. erfolgte, ist sie für die Bezahlung dieser Miete zuständig, und zwar insoweit, wie die Flüchtlinge nach Massgabe der Richtlinien für Wohnraummieten auf dem Lande zahlungspflichtig sind. Von den Flüchtlingen werden insgesamt 186 qm bewohnt, die nach den angezogenen Richtlinien mit monatlich 0,45 RM pro Quadratmeter zu entschädigen sind. Es ergibt sich hiernach ein Monatssatz von (186 × 0,45 RM) = 83,70 RM und somit eine Gesamtentschädigung für die Zeit vom 11.6.1946 bis 30.6.1948 von 2.064,60 RM. Der Differenzbetrag zwischen 7.104,- RM und 2.064,60 RM = 5.039,40 RM wird von hier an Sie aus Flüchtlingsfürsorgemitteln gezahlt. Die Kreiskommunalkasse in B. ist angewiesen, Ihnen diesen Betrag sofort zu überweisen. Wegen der Zahlung des von den Flüchtlingen zu zahlenden Betrages von 2.064,60 RM wollen Sie sich sofort mit der Gemeinde O. in Verbindung setzen.

8

Über die Zahlungen ab 1. Juli 1948 erhalten Sie demnächst weiteren Bescheid.

9

Der Kreis W. hat den Betrag von 5.039,40 RM, die beklagte Gemeinde den Betrag von 2064 DM an die Klägerin überwiesen. Auch nach der Währungsumstellung hat der Kreis W. weiterhin Zahlungen nach der Berechnung an die Klägerin geleistet. Die Beklagte weigert sich jedoch den auf sie ordnungsmässig entfallenden Anteil zu erbringen.

10

Die Klägerin nimmt mit der Klage die Beklagte wegen Amtspflichtverletzung ihres Bürgermeisters in Anspruch und verlangt Schadenersatz für die entgangene Raumnutzungsentschädigung in der Zeit vom 1. Juli 1948 bis zum 30. April 1949 in Höhe von 837 DM und Zinsen.

11

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäss verurteilt, das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

12

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der Revision und beantragt, die Entscheidung aufzuheben und die Klägerin mit ihrer Klage abzuweisen. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision rügt eine Verletzung der §§ 139 ZPO, 5, 20, 21, 23, 27 RLG, 254, 839 BGB, Art. 131 WeimVerf und des Gesetzes Nr. 6 der Militärregierung.

14

Das Berufungsgericht sieht in dem Verhalten des Bürgermeisters der Beklagten eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Klägerin gegenüber und den Schaden darin, dass es infolge der Belegung für die Klägerin nicht möglich war, die Räume als Hotelzimmer zu verwenden. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht haben den Anspruch aus Amtspflichtverletzung bejaht. Nun ist jedoch ein solcher Anspruch erst dann gegeben, wenn die Klägerin nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Nur dann, wenn es sich um eine vorsätzliche Verletzung der Amtspflichten handelt, entfällt die Aushilfshaftung gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB. Das Berufungsgericht sieht eine vorsätzliche Handlung des Bürgermeisters der Beklagten darin, dass dieser entgegen der ihm gegebenen Weisung die Flüchtlinge nicht aus- und umquartiert hat. Es mag offen bleiben, ob hierin nach dem Sachverhalt bereits eine vorsätzliche Handlung im Hinblick auf die Nichtumquartierung liegt, jedenfalls ist insoweit keine Verletzung einer Amtspflicht der Klägerin gegenüber gegeben. Fraglich erscheint, ob und inwieweit der Kreis der Gemeinde hinsichtlich der Unterbringung der Flüchtlinge überhaupt eine Weisung erteilen konnte, und ob es sich nicht um eine Angelegenheit handelte, deren Ausführung damals im Ermessen der Gemeinde stand. Aber selbst dann, wenn es sich um eine der Weisung durch die Aufsichtsbehörde unterliegenden Angelegenheit gehandelt haben sollte, so erging die Anweisung, wie sich aus den Kreisakten ergibt, nicht im Interesse der Klägerin. Auch wenn der Bürgermeister die Dienstpflicht hatte, den Anweisungen Folge zu leisten, ist damit nicht notwendig eine Amtspflicht der Klägerin gegenüber gegeben. Hier erfolgte die Weisung an den Bürgermeister ausschliesslich zu dem Zwecke, das Hotel frei zu machen, um die Angehörigen des Krankenhauses dort gemeinsam unterzubringen. Sinn und Zweck der Anweisung war somit nicht der, den Interessen der Klägerin zu dienen. Die Nichtbefolgung dieser Weisung ist aber keine Verletzung der Amtspflicht der Klägerin gegenüber. Soweit das Berufungsgericht im übrigen eine fahrlässige Verletzung der Amtspflichten angenommen hat, wäre dieser Anspruch erst hilfsweise zu prüfen. Um die Ansprüche der Klägerin festzustellen, ist somit zunächst die Rechtslage zu erörtern, wie sie durch die Einweisung der Flüchtlinge entstanden ist und zu prüfen, ob Ansprüche für die Klägerin hieraus entstehen.

15

Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts handelt es sich bei der Einweisung, wie auch die Revision richtig bemerkt, um eine rechtsgültige Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz. Die Gültigkeit des Reichsleistungsgesetzes für Anforderungen nach der Kapitulation im Jahre 1945 ist vom Senat bereits bejaht worden, auch bedarf es zu seiner Anwendung nicht eines ausdrücklichen Hinweises, auf das Gesetz (Urteil vom 28. Februar 1952 - III ZR 69/51). Die bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts gehen nun dahin, dass die Einweisung der Flüchtlinge weder von der Militärregierung, noch von dem Kreise erfolgt ist. Es braucht somit hier nicht geprüft zu werden, ob und inwieweit der Kreis sich des Bürgermeisters zur Durchführung einer Inanspruchnahme hätte bedienen können. Im vorliegenden Fall hat der Kreis W., der selbst eine Bedarfsstelle nach dem Reichsleistungsgesetz zur Inanspruchnahme von Wohnraum ist, die Flüchtlinge der Gemeinde O. zur Unterbringung zugewiesen. Hierin liegt eine Inanspruchnahme der Gemeinde als solcher an Stelle der einzelnen Leistungspflichtigen, die zwecks Unterkunft der Flüchtlinge hätten in Anspruch genommen werden können. Erfolgt aber eine Inanspruchnahme der Gemeinde, so hat die Gemeinde die gleichen Rechte, aber auch die gleichen Pflichten wie die Bedarfsstelle (§§ 5, 20, 21 RLG; ebenso das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 28. Februar 1952 - III ZR 69/51 -). Obwohl die Gemeinde nicht als Bedarfsstelle in der Bekanntmachung der Bedarfsstellen ausserhalb der Wehrmacht, die zur Inanspruchnahme von Leistungen berechtigt sind (RGBl 1944 I 13) aufgeführt ist, konnte sie im vorliegenden Fall die Leistungen wie eine Bedarfsstelle fordern, soweit es sich um die Unterbringung der Flüchtlinge, die ihr zugewiesen worden waren, handelte.

16

Die Zuständigkeit der Gemeinde allein reicht jedoch nicht aus, um eine rechtswirksame Inanspruchnahme anzunehmen. Diese muss auch in der richtigen Form erfolgen. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob eine Verletzung der Formerfordernisse eine Nichtigkeit der Anforderung bedingt. Gemäss § 23 RLG ist zwar grundsätzlich für die Anforderung die Schriftform einzuhalten. Jedoch ist diese Form in dringenden Fällen und, wenn die Leistung billigerweise unentgeltlich gefordert werden kann, nicht erforderlich. Da der letzte Grund entfällt, kommt es also darauf an, ob es sich um einen dringenden Fall gehandelt hat. Die Anforderung erfolgte im Juni 1946, also in einer Zeit, in der die Verwaltungsorgane des Kreises und der Gemeinden durch das Eintreffen der Flüchtlinge neben ihren infolge des Zusammenbruchs äusserst vermehrten Aufgaben nicht nur für die Unterbringung der Flüchtlinge, sondern auch für deren Betreuung im übrigen zu sorgen hatten.

17

Bei Berücksichtigung dieser besonderen Umstände, wie sie in der ersten Nachkriegszeit und auch noch im Juni 1946 in Niedersachsen bestanden, ist jedenfalls dann das Vorliegen eines dringenden Falles, bei dem in jener Zeit keine besonders scharfen Maßstäbe angelegt werden dürfen, zu bejahen, wenn es sich um das Eintreffen eines Flüchtlingstransportes handelte. Ein Transport in diesem Sinne liegt schon dann vor, wenn eine gewisse Anzahl von Familien, deren sofortige Unterbringung erforderlich ist, eintrifft. Diese Voraussetzung ist gegeben. Wie die Akten des Kreisflüchtlingsamtes W. und die darin enthaltene Korrespondenz mit der beklagten Gemeinde ergeben, sind von den eingetroffenen 46 Personen insgesamt sieben bis acht Familien mit etwa 34 Personen in das Hotel B. eingewiesen worden. Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob, wie die Klägerin selbst vorgetragen hat, der Transport abends nach Dienstschluß oder während der Dienststunden eingetroffen ist. Es waren jedenfalls mit dem Eintreffen von der Gemeinde alle zur Betreuung notwendigen Massnahmen zu ergreifen und es ist dann nicht zu erwarten, dass unter den damaligen Verhältnissen, bevor die Unterbringung erfolgte, schriftliche Anforderungen ausgestellt und zugestellt werden. Die Unterbringung der Flüchtlinge gehörte zu den dringendsten und wichtigsten Aufgaben der Stellen, die Flüchtlinge zugewiesen erhielten. Es kommt auch in einem solchen Falle nicht darauf an, ob die Gemeinde bereits längere Zeit vorher wußte, sie würde Flüchtlinge unterzubringen haben. Dies war allgemein bekannt, und alle Gemeinden mußten mit der Zuführung rechnen. Es kommt vielmehr auf den Zeitpunkt an, an dem die Gemeinde erkennen konnte, welche Anzahl sie einzuweisen hatte. Dies wird bei einem Transport aber mangels besonders gelagerter Umstände erst beim Eintreffen vorliegen. Der Bürgermeister konnte daher die Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz ohne Einhaltung der Schriftform rechtsgültig vornehmen.

18

Die angeforderte Leistung muss ferner genau bezeichnet sein. Auch hieran fehlt es nicht, da genau bestimmte Teile des Hotels und Zimmer für bestimmte Flüchtlinge durch deren tatsächliche Einweisung in Anspruch genommen worden sind. Dass es sich bei einer solchen Unterbringung um "Reichsaufgaben" im Sinne des Reichsleistungsgesetzes gehandelt hat, ist in dem erwähnten Urteil des erkennenden Senats bereits dargelegt worden. Nun sind gemäss § 5 RLG zur Unterbringung Räume nur insoweit zur Verfügung zu stellen, als der Unterkunftgeber in der Benutzung der für seine Gewerbebetriebsbedürfnisse unentbehrlichen Räume nicht gehindert wird. Hier hat der Bürgermeister durch die Inanspruchnahme möglicherweise gegen § 5 RLG Verstossen, als der Klägerin die für den Gewerbebetrieb unentbehrlichen Räume nicht belassen wurden. Wie die Akten des Kreises ergeben, sind ihr anscheinend von 21 Betten 5 für den Hotelbetrieb belassen worden. Eine eindeutige Feststellung über den Umfang der ihr belassenen Räume ist jedoch vom Berufungsgericht nicht getroffen. Eine Inanspruchnahme auch der für den Gewerbebetrieb unentbehrlichen Räume ist fehlerhaft, denn sie verstößt gegen des Gesetz, an das auch die Verwaltungsbehörden gebunden sind. Die Rechtsfolge eines fehlerhaften Verwaltungsaktes ist aber nicht ohne weiteres Nichtigkeit. Hier hat, wie sich aus den vorherigen Ausführungen ergibt, eine örtlich und sachlich zuständige Stelle die Inanspruchnahme vorgenommen. Wenn, wie unterstellt wird, auch die Inanspruchnahme unentbehrlicher Räume stattgefunden hat, so handelt es sich dabei nur um einen inhaltlichen Mangel der sachlichen Kompetenz der Behörde, der jedenfalls den Verwaltungsakt nicht nichtig werden läßt. Hinzu kommt, dass die Klägerin selbst offenbar zunächst gegen eine, wenn auch kurzfristige Inanspruchnahme, wie sie vorgetragen hat, keine Einwendungen erhob. Es muss somit davon ausgegangen werden, dass die Inanspruchnahme nicht nichtig und daher als gültig zu betrachten ist. War aber die Inanspruchnahme gültig, so blieb sie es, mag auch eine Verpflichtung bestanden haben, die Inanspruchnahme aufzuheben. Es bestand vor allem keine Notwendigkeit die formlose Inanspruchnahme späterhin schriftlich, also in der grundsätzlich anzuwendenden Form zu wiederholend Entgegen der Auffassung von Bettermann-Haarmann (Öffentliches Wohnrecht S 171/72), die bei einer Anforderung nach § 23 Abs. 2 RLG eine Nachholung der schriftlichen Einweisung für erforderlich halten und anderenfalls Ungültigkeit annehmen, bleibt eine einmal rechtsgültig erfolgte Anforderung auch dann bei Bestand, wenn die erleichternden Umstände inzwischen nicht mehr vorliegen. Es tritt also weder rückwirkend noch künftig eine Änderung hinsichtlich der Gültigkeit ein (Urteil des Senats vom 28. Februar 1952 - III ZR 69/51 -).

19

Die Inanspruchnahme hat somit die im Reichsleistungsgesetz und den hierzu ergangenen Bestimmungen niedergelegten Zahlungsverpflichtungen zur Folge. Diese treffen die Beklagte, die durch ihren Bürgermeister die Anforderung hat vornehmen lassen. Nach § 26 RLG muss die Bedarfsstelle - hier die Beklagte, die als Bedarfsstelle die Inanspruchnahme durchgeführt hat - für die Leistung des Pflichtigen eine Vergütung gewähren (Pabst in Pfundtner-Neubert unter I RV 13 zu § 21 RLG und Urteil des Senats vom 28. Februar 1952 - III ZR 69/51 -). Die Klägerin steht durch die Inanspruchnahme zu der Gemeinde als der ihr gegenüber tätig gewordenen Bedarfsstelle in Öffentlich-rechtlichen Beziehungen, sie kann also von der Gemeinde die Leistungen, zu der die Bedarfsstelle verpflichtet ist, verlangen.

20

Voraussetzung der gerichtlichen Geltendmachung des Zahlungsanspruchs der Klägerin gegen die Gemeinde ist die Zulässigkeit des Rechtswegs. Die Revision ist der Auffassung Ansprüche auf Vergütung aus einer wirksamen Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz konnten vor den ordentlichen Gerichten nicht geltend gemacht werden. Der erkennende Senat hat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 15. November 1951 (III ZR 21/51) hierzu eingehend Stellung genommen und den Rechtsweg als nicht ausgeschlossen angesehen (ebenso im Ergebnis der IV. Zivilsenat in seiner Entscheidung vom 20. Dezember 1951 - IV ZR 163/50 - sowie der V. Zivilsenat in seiner Entscheidung vom 23.11.1951 - V ZR 89/50 -).

21

Nun bestimmt § 26 Abs. 4 RLG: Hat die Bedarfsstelle die Leistung für einen Dritten in Anspruch genommen, so hat dieser dem Leistungspflichtigen die Vergütung oder Entschädigung zu gewähren. Der Anspruch gegen die Gemeinde, die hier an Stelle der Bedarfsstelle gehandelt hat, besteht somit ebenfalls nur hilfsweise gegenüber dem Anspruch gegen die Leistungsberechtigten, d.h. die Flüchtlinge. Es wäre also grundsätzlich auch ein Anspruch aus dem Reichsleistungsgesetz gegen die Gemeinde erst dann gegeben, wenn die Eingewiesenen nicht geleistet hätten. Gegen die Gültigkeit dieser Bestimmung des Reichsleistungsgesetzes sind keine Bedenken zu erheben. Das Grundgesetz steht dieser Regelung nicht entgegen. Durch Art. 14 GrundG wird auch bei Eingriffen nach dem Reichsleistungsgesetz, die eine Enteignung darstellen, nicht eine unmittelbar und an erster Stelle gegen die Bedarfsstelle gerichtete Forderung gegeben. Es bleibt vielmehr auch insoweit bei der nur hilfsweisen Haftung, wie sie die §§ 26 ff RLG vorsehen. Der Grundsatz des Art. 14 GG, dass eine Enteignung nur gegen Entschädigung zulässig ist, über deren Höhe der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen gehalten werden muss, wird dadurch nicht berührt. Die Klägerin hat, wie die bisherigen Ausführungen ergeben, die Möglichkeit, von den Begünstigungen eine Entschädigung zu verlangen. Wenn der Klägerin zugemutet wird, sich zunächst an die Begünstigungen zu halten und zu versuchen, von diesen eine Zahlung zu erhalten, so liegt hierin weder ein Ausschluss der Entschädigung, noch ein solcher des ordentlichen Rechtswegs, und nur das verstiesse gegen Art. 14 GrundG. Die Klägerin soll auch nach dem Reichsleistungsgesetz die ihr zustehende Entschädigung erhalten, nur hat grundsätzlich derjenige, der den Nutzen hat, die Entschädigung zu erbringen. Hierin liegt keine solche Erschwerung für die Geltendmachung der Rechte, dass sie dem Sinn des Art. 14 GrundG entgegenstünde und damit der Wesensgehalt der nicht entschädigungslosen Enteignung angetastet würde. Der Klägerin ist neben der Klage vor den ordentlichen Gerichten der einfachere Weg des § 27 RLG gegeben (Urteil des Senats vom 15. November 1951 - III ZR 21/51 -). Die Klägerin kann, falls eine Einigung über die Höhe nicht zustande kommt, eine Festsetzung beantragen. Ist sie mit dieser Festsetzung nicht einverstanden, so bleibt der ordentliche Rechtsweg (Naumann aaO; OVG Hamburg in MDR 1950 S 504; Clemens in MDR 1950 S 588). Für dieses Verfahren werden von dem Leistungspflichtigen gemäss § 27 a RLG keine Kosten erhobene Bare Auslagen werden von dem Berechtigten getragen. Führt die Festsetzung dann nicht zur Zahlung binnen zwei Wochen durch den Begünstigte, so muss die Bedarfsstelle die Entschädigungsleistung erbringen. Diese Regelung gibt somit dem Pflichtigen, bei dem eine Enteignung vorgenommen worden ist, nicht nur einen evtl. nicht beitreibbaren Anspruch gegen den Begünstigten, sondern in jedem Falle die Möglichkeit, die Entschädigung zu erlangen. Damit ist aber insoweit dem Sinn und Wesensgehalt des Art. 14 GrundG ausreichend entsprochen. Daran wird auch durch die Bestimmung der Monatsfrist, wie sie in § 27 Abs. 1 Satz 4 RLG vorgesehen ist, nichts geändert. Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 28. Februar 1952 - III ZR 38/51 - bereits entschieden hat, tritt durch eine Versäumung dieser Frist keine Vernichtung der Ansprüche des Leistungspflichtigen ein, auch wird ihre Geltendmachung vor den ordentlichen Gerichten nicht gehindert.

22

Da es somit bei der grundsätzlich in den §§ 26 ff RLG ausgesprochenen Regelung verbleibt, kann die Klägerin von der Beklagten nur dann eine Entschädigung aus dem Reichsleistungsgesetz verlangen, wenn die Erfordernisse, die das Gesetz aufstellt, erfüllt sind. Gemäss § 26 Abs. 4 RLG kann der Leistungspflichtige die Leistung dann unmittelbar von der Bedarfsstelle fordern, wenn der zu zahlende Betrag unter Beteiligung der Bedarfsstelle nach § 27 HLG festgesetzt worden ist und vom Leistungsberechtigten nicht innerhalb von 2 Wochen nach Festsetzung gezahlt wird. Aus dem Inhalt der Akten ergibt sich eindeutig, dass die Klägerin von den Eingewiesenen bisher keine Zahlung erlangt hat.

23

Nach dem Sinne der §§ 26, 27 RLG soll der Leistungspflichtige jedoch nicht mit einer Vollstreckung belastet werden, vielmehr reicht eine eindeutige Feststellung der Höhe durch ein Gericht oder die Verwaltungsbehörde und die Tatsache der Nichtzahlung durch den Begünstigten aus.

24

Es bestehen keine Bedenken, im vorliegenden Fall die diesen Bestimmungen entsprechenden Voraussetzungen zu bejahen. Hier hätte gemäss § 27 Abs. 2 die untere Verwaltungsbehörde, also der Kreis, die Hohe der Vergütung festzusetzen. Der Kreis hat auf den Antrag der Klägerin die zu zahlende Vergütung festgesetzt. Wie sich aus dem Schreiben an die Klägerin ergibt, ist unter genauer Berechnung des in Anspruch genommenen Raumes die Festsetzung erfolgt. Weder die Klägerin noch die Beklagte Gemeinde wenden sich gegen die Höhe der festgesetzten Beträge. Bei Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles muss somit die erfolgte Festsetzung der zu zahlenden Beträge, obwohl sie nicht unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Reichsleistungsgesetz erfolgt ist und auch nicht auf die einzelnen Leistungsberechtigten der Höhe nach aufgegliedert ist, insoweit einer solchen Festsetzung gleichgeachtet werden, als eine Nichtzahlung durch die Leistungsberechtigten, die hier unstreitig ist, die Wirkung äussert, dass die Klägerin sich unmittelbar an die Beklagte wenden kann. Soweit somit die Klägerin bisher weder vom Kreis noch der Gemeinde Zahlung erhalten hat, ist der Anspruch gegen die Beklagte begründet, zumal da die Beklagte durch ihre wenn auch vor der Währungsumstellung erfolgte Zahlung zu erkennen gegeben hat, sie werde ohne Hinweis auf die Verpflichtung einer anderen Stelle ihre Leistung erbringen. Die Klägerin konnte nicht annehmen, sie müsse sich zunächst an die Flüchtlinge halten, nachdem die Beklagte sich nur darauf berufen hat, der Kreis müsse die gesamten Leistungen erbringen. Zwischen den Parteien ging es lediglich um die Frage, ob die Beklagte oder an Stelle der Beklagten der Kreis an die Klägerin zu leisten habe.

25

Bei dieser Sachlage ist somit der Anspruch unmittelbar gegen die Beklagte gegeben. Es braucht nicht noch festgestellt zu werden, ob die Beklagte vielleicht dadurch einen Schaden erleidet, dass die Klägerin sich nicht zunächst an die Eingewiesenen gehalten hat, da ihr daraus kein Vorwurf zu machen ist und somit § 254 BGB ausscheidet. Ein Eingehen auf die von der Klägerin behauptete Amtspflichtverletzung des Bürgermeisters der Beklagten erübrigt sich, da der Klageanspruch nach den obigen Ausführungen gerechtfertigt ist.

26

Die Revision war daher zurückzuweisen.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Meiß
Dr. Pagendarm
Dr. Kleinewefers
Dr. Bock
Dr. Rietschel