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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.10.1951, Az.: I ZR 117/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.10.1951
Aktenzeichen
I ZR 117/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11155
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 17.10.1950

Fundstellen

  • BGHZ 3, 308 - 316
  • JZ 1952, 88 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1952, 345 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1952, 110-112 (Volltext mit red./amtl. LS u. Anm.)
  • NJW 1952, 463-466 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)

Prozessführer

der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten H., Verwaltungsstelle für Reichs- und Staatsvermögen in H. I, S.straße ...,

Prozessgegner

die R. Rhederei AG, vertreten durch ihren Vorstand in H., St.,

Amtlicher Leitsatz

  1. I.

    Die sachliche Zuständigkeit der "Schiffahrtsgerichte" im Sinne der 4. DVO vom 26. Juni 1941 (RGBl. I 351) zum Gesetz über das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen kann von den Parteien vereinbart werden, auch wenn es sich nicht um eine Binnenschiffahrtssache handelt.

  2. II.

    Die Revision gegen Urteile der Schiffahrtsobergerichte ist statthaft.

  3. III.

    Das in der britischen Zone gelegene Aktivvermögen des Deutschen Reiches ist bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Grundgesetzes auf die Deutsche Bundesrepublik übergegangen.

  4. IV.

    Die den Großen Senaten des Bundesgerichtshofs übertragene Aufgabe der Fortbildung des Rechts steht nicht im Widerspruch mit der verfassungsgemässen Bindung des Richters an das Gesetz.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr Lindenmaier, Dr. Heidenhain, Dr. Birnbach, Wilde und Dr. Krüger-Nieland

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg (Schiffahrtsobergerichts) vom 17. Oktober 1950 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 21. September 1944 hat in der Ostsee ein Zusammenstoß zwischen dem Dampfer "Deike R.", dessen Reeder die Beklagte ist, und einem Fahrzeug der deutschen Kriegsmarine stattgefunden, bei welchem das letztere beschädigt wurde. Nach dem Spruch des Seeamtes vom 12. Oktober 1944 traf die Schuld an dem Zusammenstoß die Führung des Dampfers "Deike R". Der hierbei entstandene Schaden beläuft sich auf 12.900,- RM. Die Beklagte hat ihrerseits aus der Vercharterung desselben Dampfers gegen die ehemalige deutsche Kriegsmarine unbestrittene und vor dem 8. Mai 1945 entstandene Ansprüche, die sie auf etwa 50.000 RM beziffert, die aber jedenfalls den Schaden aus dem Zusammenstoß (12.900,- RM) übersteigen. Für den letztgenannten Schaden hat die Beklagte von ihrer Versicherungsgesellschaft Deckung erhalten.

2

Die Klägerin hat als "Deutsches Reich (britische Zone), vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten Hamburg", den auf 1.290,- DM umgestellten Schadensbetrag nebst Zinsen mit der im Juni 1949 bei dem Amtsgericht Hamburg (Schiffahrtsgericht) eingereichten Klage eingeklagt. Auf ihren Antrag ist in der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 1949 die Parteibezeichnung dahin geändert worden, daß Klägerin die "Bundesrepublik Deutschland" ist.

3

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat mit ihren Gegenforderungen aus dem Chartervertrag aufgerechnet und hilfsweise den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erhoben, da die Klägerin Zahlung verlange, bevor das Schicksal der höheren Gegenansprüche der Beklagten geklärt sei.

4

Das Amtsgericht (Schiffahrtsgericht) hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin beim Oberlandesgericht Hamburg (Schiffahrtsobergericht) Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Es hat die rechtliche Möglichkeit einer Aufrechnung mit Rücksicht auf §14 Ziff 1 UmstG verneint, aber der Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht zugebilligt (§242 BGB).

5

Mit der Revision bittet die Klägerin um Verurteilung der Beklagten entsprechend ihrem Klageantrage.

6

Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

7

Auf Grund des Beschlusses vom 4. Mai 1951 hat der Senat gemäss §137 GVG dem Großen Zivilsenat die folgenden Fragen zur Entscheidung vorgelegt:

  1. 1.)

    Steht §14 Ziff 1 UmstG der Aufrechnung eines inländischen Schuldners mit einer Forderung gegen das Deutsche Reich entgegen, wenn sich Hauptforderung und Gegenforderung vor dem 20. Juni 1948 zur Aufrechnung geeignet einander gegenüberstanden und wenn die Aufrechnung nach dem 6. September 1949 (Aufhebung der Sperre nach MilRegVO Nr. 52 durch MilRegVO Nr. 202) erklärt worden ist?

  2. 2.)

    Ist die Aufrechnung auch zulässig, wenn bis zum Zusammenbruch des Deutschen Reiches für Hauptforderung und Gegenforderung zwei verschiedene Kassen des Reiches im Sinne des §395 BGB zuständig waren und seitdem die Kasse, durch die bisher die Gegenforderung zu berichtigen war, infolge des Zusammenbruches des Deutschen Reiches fortgefallen, eine ersatzweise andere Kasse aber nicht geschaffen oder bestimmt ist?

8

Der Große Senat hat im Beschluß vom 20. Juni 1951 (BGHZ 2, 300) die erste Frage verneint und die zweite bejaht.

Entscheidungsgründe:

9

I.

Die Revision ist statthaft. Das Oberlandesgericht hat als Schiffahrtsobergericht entschieden, obwohl es sich, da der Zusammenstoß in der Ostsee stattgefunden hat, um keine Binnenschiffahrtssache im Sinne des Art. 1 der Vierten Durchführungsverordnung zum Gesetz über das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen vom 26. Juni 1941 (RGBl. I 351) handelt. Es hat sich zur Entscheidung für befugt gehalten, da durch die rügelose Einlassung der Parteien die Zuständigkeit der Schiffahrtsgerichte als vereinbart zu gelten habe.

10

Hiergegen sind Bedenken nicht zu erheben. Die "Schiffahrtsgerichte", die auf Grund des §2 des Gesetzes über das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen vom 30. Januar 1937 (RGBl. I 97) in Verbindung mit der Vierten Durchführungsverordnung a.a.O. zu entscheiden haben, sind keine besonderen Gerichte im Sinne des §14 GVG, sondern die ordentlichen Berichte, die lediglich bei der Verhandlung und Entscheidung von Binnenschiffahrtssachen (Art. 1, 2 der Vierten DurchfVO a.a.O.) die Bezeichnungen "Schiffahrtsgericht" und "Schiffahrtsobergericht" führen (RGZ 167, 305 nebst Nachweisen). Deshalb konnte, da ein ausschließlicher Gerichtsstand für die geltendgemachten Schadensersatzansprüche nicht gegeben ist, gemäß §§38, 39, 40 Abs. 2 ZPO die Zuständigkeit des Schiffahrtsobergerichts rechtswirksam vereinbart werden. An diesem Rechtszustand hat sich auch durch die Gesetzgebung der Nachkriegszeit nichts geändert. Durch Art IV der MilRegVO Nr. 65 (Amtsbl S. 359) ist im Zusammenhang mit der Wiederherstellung der Rheinschiffahrtsgerichte früherer Art das Gesetz über das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen vom 30. Januar 1937 nebst Durchführungsverordnungen nur insoweit aufgehoben worden, als es sich auf den Rheinstrom bezieht, im übrigen aber bestehen geblieben (vgl. VO des Zentraljustizamts für die britische Zone vom 16.8.1948 - VOBl. BrZ 1948, 240). Die Revision gegen ein Urteil des als zuständig vereinbarten Schiffahrtsobergerichts ist statthaft, da gemäß §545 Abs. 1 ZPO die Revision grundsätzlich gegen alle von den Oberlandesgerichten in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile zulässig und in den Verfahrensvorschriften über die Binnenschiffahrtsgerichte eine gegenteilige Bestimmung nicht enthalten ist.

11

II.

Die Klägerin, die ursprünglich als "Deutsches Reich" geklagt hatte, hat die von ihr später veranlasste Abänderung der Parteibezeichnung in "Bundesrepublik Deutschland" damit gerechtfertigt, daß das Aktivvermögen des Deutschen Reiches aufgrund des Art. 134 GG mit Inkrafttreten des Grundgesetzes auf den Bund übergegangen sei. Da die Klage erst nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes eingereicht worden ist, handelt es sich mithin nicht etwa um die Frage, ob im Laufe des Rechtsstreites ein Wechsel in der Rechtsträgerschaft hinsichtlich der Klageforderung eingetreten ist, sondern lediglich darum, ob "Bundesrepublik Deutschland" die richtige Benennung für die Klagepartei ist.

12

Daß das. Deutsche Reich als Subjekt des öffentlichen und privaten Rechts auch nach Schaffung der Bundesrepublik hoch als existent zu betrachten ist, wird in der Rechtsprechung allgemein angenommen (BGHZ 3, 1[BGH 28.06.1951 - III ZR 6/50] [6]; BGH ÖffentVerw 1951, 218; OGHZ 2, 379 [382]). Diese Auffassung schließt es aber nicht aus, daß mindestens Teile des Aktivvermögens des Deutschen Reiches bereits mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes auf den Bund übergegangen sind. Für den vorliegenden Fall kommt es nur auf die Frage an, wer Rechtsträger der mit der Klage geltend gemachten, in der britischen Zone belegenen Forderung des ehemaligen Reichsmarinefiskus ist. Die Frage des Überganges des Reichsvermögens auf den Bund ist in der Rechtsprechung vielfach anhand des Wortlautes des Art. 134 GG dahin beantwortet worden, daß ein Vermögensübergang bisher noch nicht stattgefunden habe, weil das im Abs. 4 des Art. 134 GG vorgesehene Bundesgesetz noch nicht erlassen sei. Diese Auffassung hält jedoch einer näheren rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

13

1.

Im Abs. 1 des Art. 134 GG heißt es: "Das Vermögen des Reiches wird grundsätzlich Bundesvermögen". Im Abs. 2 wird u.a. bestimmt, daß gewisse, nach ihrer Zweckbestimmung gekennzeichnete Vermögensteile auf die Länder zu "übertragen" seien. Nach dem letzten Satz dieses Absatzes kann der Bund auch sonstiges Vermögen den Ländern "übertragen". Nach Abs. 3 soll Vermögen, das dem Reich von den Ländern oder Gemeinden unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde, wiederum Vermögen der Länder oder Gemeinden werden. Im Abs. 4 ist schließlich bestimmt, daß das Nähere ein Bundesgesetz regele. Aus dem Wortlaut des Abs. 1 ist gefolgert worden, daß diese Vorschrift nur einen Programmsatz enthalte, dagegen keinen unmittelbaren Rechtsübergang herbeiführe oder feststelle, zumal da in den Artikeln 89 und 90 GG, wo es sich um die Eigentumsverhältnisse an den Reichswasserstraßen, Reichsautobahnen und Reichsstraßen handelt, die abweichende Fassung, daß der Bund Eigentümer dieser Vermögensteile "ist", gewählt sei. Indessen führt die reine Wortinterpretation, worauf Féaux de la Croix (Archiv des öffentl Rechts, 77. Band, Seite 35 ff) zutreffend hinweist, zu keinem klaren Ergebnis. An und für sich könnte die Fassung des Abs. 1 des Art. 134 GG dafür sprechen, daß nur an einen Programmsatz gedacht ist. Wenn aber andererseits der Bund nach Abs. 2 des Art. 134 GG gewisse Vermögensteile den Ländern "übertragen" soll, so deutet, diese Wortfassung darauf hin, daß der Bund bereits Eigentümer dieses Vermögens ist, da er sonst nichts übertragen könnte. Außerdem muß berücksichtigt werden, daß Art. 134 GG in erster Linie die Verteilung des Reichsvermögens zwischen Bund, Ländern und Gemeinden behandelt. Damit wird aber eine Auslegung nahegelegt, daß das Wort "wird" im Abs. 1 sich nicht auf das Verhältnis zwischen Deutschem Reich und Bund bezieht, sondern diejenigen Vorgänge betrifft, durch welche die Aufteilung des Vermögens zwischen Bund und Ländern stattfindet (vgl. Herbert Krüger SJZ 1950, 116).

14

2.

Es bedarf daher zur weiteren Klärung eines Eingehens auf die Entstehungsgeschichte des Art. 134 GG (vgl. die Zusammenstellung bei Féaux de la Croix a.a.O.), aus der Folgendes festzuhalten ist: Die ursprüngliche Fassung des Redaktionsausschusses vom 18. November 1948 für den damaligen Art. 143 e des Entwurfes zu dem Grundgesetz lautete: "Das gesamte Reichsvermögen geht auf den Bund über". Gewisse Teile sollten auf die Länder "übertragen" werden. Am 15. Dezember 1948 hatte der Abgeordnete Dr. Hö.-A. bereits im Ausschuß für Finanzfragen die Fassung vorgeschlagen: "Das Reichsvermögen wird grundsätzlich Bundesvermögen". In den nachfolgenden zahlreichen Fassungsvorschlägen des Hauptausschusses und des Redaktionsausschusses heißt es dann durchweg: "Das Reichsvermögen ist Bundesvermögen", mit Ausnahme der Formulierung, die die Vorschrift auf Vorschlag von Dr. Hö.-A. in der zweiten Lesung des Hauptausschusses im Januar 1949 gefunden hatte, wo gesagt war: "Vermögen des Reichs wird Bundesvermögen ...". In sämtlichen Fassungen war jedenfalls die nähere Regelung durch ein besonderes Bundesgesetz vorgesehen. Die letzte Formulierung des Hauptausschusses, die vom 10. Februar 1949 datiert, verwendet wiederum die "Ist"-Fassung. Am 19. April 1949 trat nun aber das US-Militärregierungsgesetz Nr. 19 in Kraft, durch welches das Reichseigentum im Bereich der US-Zone auf die Länder übertragen wurde. Infolgedessen war die bisherige "Ist"-Fassung jedenfalls für die in der US-Zone belegenen Reichswerte nicht mehr aufrecht zu halten (Parlamentarischer Rat, Bericht zum Entwurf des Grundgesetzes S. 85). Unter Heranziehung des Abgeordneten Dr. Hö.-A. erhielt dann der Artikel 143 e am 5. Mai 1949 seine endgültige Fassung auf Grund eines Antrages der Abgeordneten Z., Dr. von M. und Dr. D. (Bericht a.a.O.).

15

3.

Diese Entstehungsgeschichte wirft, soweit es sich um das hier allein interessierende Aktivvermögen des Reichs handelt, die Frage auf, ob die Rücksichtnahme auf das US-Gesetz Nr. 19 den Parlamentarischen Rat veranlaßt hat, den Vermögensübergang nunmehr - unter grundsätzlicher Abweichung von den bisherigen Entwürfen - nur als Programmsatz zu gestalten, oder ob er ohne Aufgabe des bisherigen Standpunktes mit der Wortfassung "wird grundsätzlich" lediglich der veränderten Rechtslage in der US-Zone hat Rechnung tragen wollen. Die Bundesregierung vertritt die Auffassung, daß an der grundsätzlichen Einstellung nichts geändert worden sei (vgl. die amtliche Begründung zum sog. Vorschaltgesetz, Bundestagsdrucksache Nr. 1853; Sitzungsprotokoll des Bundestages 113. Sitzung S. 4246 ff; 127. Sitzung S. 4864-4867, 4869 f, 4875; Sitzungsberichte des Bundesrats 53. Sitzung S. 248 ff), während die Länder der gegenteiligen Meinung sind. In dem "Schriftlichen Bericht" des Abgeordneten von Brentano (Bericht a.a.O. S. 85) wird die Ansicht geäußert, daß Art. 134 nur programmatische Rechtsgrundsätze enthalte, die einer "Aktualisierung" durch das in Abs. 4 vorgesehene Bundesgesetz bedürften. Alle Rechtsfragen blieben zunächst in der Schwebe, bis der Bundesgesetzgeber entschieden habe, in welchen Fällen tatsächlich ein unmittelbarer Übergang auf den Bund stattfinde. Auf welche Vorgänge oder Erörterungen sich diese Auffassung des Berichterstatters stützt, ist in dem Bericht nicht gesagt. Überwiegende Gründe sprechen jedoch für eine Auslegung dahin, daß mindestens für die britische Zone, für welche das Militärreg. Gesetz Nr. 19 bedeutungslos war, dem Art. 134 Abs. 1 GG die Bedeutung eines unmittelbarenÜberganges des Aktivvermögens des Reichs auf den Bund zukommt.

16

Wie bereits erwähnt, ist der eigentliche Sinn des Art. 134 die Verteilung des bisherigen Reichsvermögens auf Bund, Länder und Gemeinden. Dafür, in welcher Weise dies zu geschehen hat, geben die Absätze 2 und 3 dem Bundesgesetzgeber gewisse Richtlinien. Diese Anweisungen sind - darin ist dem "Bericht" zuzustimmen - nur von programmatischer Natur. Da nun aber das Reich handlungsunfähig ist, andererseits dem. Bund auf Grund des vorgesehenen Bundesgesetzes die Verteilung und "Übertragung" des Reichsvermögens auf Länder, Gemeinden und sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften obliegt, wäre es kaum zu verstehen, wenn der Bund seine Legitimation für die Erfüllung der Verteilungsaufgabe nicht bereits im Grundgesetz selbst statuieren, sondern dies dem späteren Bundesgesetz hätte überlassen wollen. Denn das Grundgesetz ist derjenige verfassunggebende Akt, durch den auf den Trümmern des Deutschen Reiches "eine neue Ordnung", wie es in der Präambel heißt, errichtet worden ist. Vor allem läßt aber die wiederholt zum Ausdruck gekommene Vorstellung von der - nur gebietsmässig eingeschränkten - Identität des Bundes mit dem Deutschen Reich gar keine andere Deutung zu, als daß das Reichsvermögen zugleich mit dem verfassungsgebenden Akt selbst nunmehr zum Bundesvermögen "wird", wobei es dahinstehen mag, ob rechtlich nur eine Bezeichnungsänderung oder ein echter Rechtsübergang kraft Gesetzes vorliegt (Herbert Krüger, SJZ 1950, 113; Scheuner, DVerwBl 1950, 481 [485], 514; Grewe DRZ 149, 313; von Arnim, Gesetz nach Art. 131, S. 7 f; Féaux de 1 a Croix a.a.O. und NJW 1951, 406 [BGH 21.02.1951 - II ZR 7/50] Anm). Aus dieser Grundhaltung heraus erklärt es sich auch, daß in den Entwürfen die "Ist"-Fassung immer wiederkehrte und erst ganz zum Schluß allein aus dem Grund verlassen wurde, weil zwischenzeitlich durch die Militärgesetzgebung über das in der US-Zone belegene Reichsvermögen anderweit verfügt worden war (Gesetz Nr. 19). Diese Abkehr von der "Ist"-Fassung bedeutet daher keine Änderung der Grundauffassung, sondern nur eine Rücksichtnahme auf die besondere Lage in der US-Zone, der gegenüber eine vorsichtigere Formulierung ("wird grundsätzlich") angebracht erschien. Daß auch die von dem Abgeordneten Dr. Höpker-Aschoff schon zu Beginn der Beratungen im Finanzausschuß vorgeschlagene Fassung "wird grundsätzlich" und die ebenfalls auf ihn zurückgehende Fassung in der zweiten Lesung des Hauptausschusses "wird Bundesvermögen" der hier vertretenen Auslegung nicht entgegensteht, geht mit Deutlichkeit aus den Äusserungen dieses Abgeordneten in der 54. Sitzung des Bundestages vom 29. März 1950 hervor (stenografischer Bericht über die 54. Sitzung des Deutschen Bundestages S 2000 D).

17

4.

Auch aus dem sog. Vorschaltgesetz vom 21. Juli 1951 (BGBl. 467) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Dieses Gesetz will nur eine vorläufige Beseitigung der Rechtsunklarheiten erreichen, die insbesondere durch das US-Militärregierungsgesetz Nr. 19, das am 19. April 1949 in Kraft getreten war, entstanden sind. Die Frage, ob und in welchem Umfange Reichseigentum Bundesvermögen geworden ist, läßt das Gesetz unberührt, es gibt lediglich dem Bund für gewisse Vermögenswerte des Reichs eine Verwalterstellung.

18

Für das in der britischen Zone belegene Aktivvermögen des Deutschen Reichs ist mithin der Bund der Vermögensträger und daher die Angabe "Bundesrepublik Deutschland" als Klägerin die richtige Bezeichnung. Diese Rechtsansicht steht mit dem Urteil des III. Zivilsenates vom 28. Juni 1951 (BGHZ 3, 1[BGH 28.06.1951 - III ZR 6/50] [6 f]) nicht im Widerspruch, denn dort handelte es sich nur um die Frage, ob etwa die Länder für die Verbindlichkeiten des Reiches als dessen Rechtsnachfolger einzustehen haben. Auch das Urteil des IV. Zivilsenats vom 5. Februar 1951 - IV ZR 109/50 - (ÖffentVerw 1951, 218) behandelt nur die Verbindlichkeiten des Reiches.

19

III.

Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung damit begründet, daß es in hohem Maße unbillig erscheine, der Klägerin Entschädigungsforderungen zuzusprechen, solange die Gegenforderungen, die aus demselben Lebensverhältnis herrührten, nicht geregelt seien. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob diese Ausführungen nach Lage des Falles einer rechtlichen Nachprüfung in vollem Umfange standhalten, denn die Klage ist - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - bereits deshalb abzuweisen, weil die Klageforderung infolge der von der Beklagten erklärten Aufrechnung erloschen ist. Die Klageforderung ist am 21. September 1944 entstanden, die Gegenforderung der Beklagten spätestens am 7. Mai 1945. Die Aufrechnung ist von der Beklagten, wie aus dem Schreiben des Oberfinanzpräsidenten Hamburg vom 13. April 1949 (Bl. 15 GA) hervorgeht, frühestens im April 1949 sowie fortlaufend in dem vorliegenden Rechtsstreit erklärt worden.

20

1.

Ob die Vermögenssperre, die auf Grund des Militärregierungsgesetzes Nr. 52 über das Vermögen des Deutschen Reiches verhängt war, der Aufrechnung entgegenstand, bedarf keiner Entscheidung. Denn durch die Verordnung Nr. 202 der britischen Militärregierung (VOBl. BrZ 1949, 532) ist die Vermögenssperre über das Vermögen des Deutschen Reichs, soweit es hier in Betracht kommt fortgefallen. Ob die Klageforderung etwa unter die in Artikel II Ziff 1 e) der Verordnung Nr. 202 vorgesehene Ausnahme fällt, kann dahinstehen, denn diese Ausnahmebestimmung ist durch die am 1. September 1950 in Kraft getretene Verordnung Nr. 217 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission 1950, 596) beseitigt worden.

21

2.

Auch die britische Militärregierungsverordnung Nr. 99, deren Artikel I Ziff 2 in Verbindung mit dem Anhang Nr. 7 a die Erfüllung von Kriegsverträgen durch das Reich untersagt, stand der Aufrechnung nicht entgegen. Diese Verordnung, die inzwischen, jedoch erst im Laufe der Revisionsinstanz, durch die Verordnung Nr. 226 aufgehoben worden ist, enthält lediglich eine Anweisung an die deutschen Behörden, bestimmte "expenditures" zu unterlassen, hat also nur haushaltrechtliche Bedeutung; ein allgemeines Verfügungsverbot ist ihr nicht zu entnehmen (Urteil des Senats vom 19. Januar 1951 MDR 1951, 224 [BGH 19.01.1951 - I ZR 17/50]; Kegel JZ 1951, Sonderheft Seite 414).

22

3.

Nach §14 Ziff 1 UmstG sind Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches von der Umstellung ausgeschlossen.

23

Die Bedenken, die sich hieraus gegen die Aufrechenbarkeit der Gegenforderung der Beklagten ergeben könnten 9 sind durch den Beschluß des Großen Zivilsenats vom 20. Juni 1951 (BGHZ 2, 300), den der Senat gemäß §137 GVG herbeigeführt hat, ausgeräumt worden. Der Große Zivilsenat hat die ihm vorgelegte Frage dahin beantwortet, daß das Umstellungsverbot des §14 Ziff 1 UmstG der Aufrechnung des inländischen Schuldners des Deutschen Reiches mit einer Gegenforderung nicht entgegensteht, wenn sich Hauptforderung und Gegenforderung vor dem 20. Juni 1948 zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergestanden haben. Da die Aufrechnungsvoraussetzungen für beide Forderungen zweifelsfrei bereits am 7. Mai 1945 bestanden haben, bildet mithin das Umstellungsverbot des §14 Ziff 1 UmstG kein Aufrechnungshindernis. Im gleichen Beschluß ist vom Großen Zivilsenat ausgesprochen worden, daß in einem solchen Falle die Aufrechnung auch dann zulässig ist, wenn bis zum Zusammenbruch des Deutschen Reiches für Hauptforderung und Gegenforderung zwei verschiedene Kassen des Reiches im Sinne des §395 BGB zuständig waren und seitdem diejenige Kasse, durch die bisher die Gegenforderung zu berichtigen war, infolge des Zusammenbruchs des Deutschen Reiches fortgefallen, eine ersatzweise andere Kasse aber nicht geschaffen oder bestimmt worden ist. Diese Entscheidung des Großen Zivilsenats ist für den erkennenden Senat gemäß §138 Abs. 3 GVG bindend. Zu einer Nachprüfung der von der Revision gegen den Beschluß des Großen Zivilsenats vorgebrachten Bedenken ist daher der erkennende Senat nicht befugt.

24

Die Revision macht zu Unrecht geltend, §137 GVG sowie die durch §138 Abs. 3 GVG vorgesehene Bindung des erkennenden Richters an die Entscheidung des Grossen Zivilsenats seien mit dem Grundgesetz (Art. 97) nicht vereinbar. Nach dieser Verfassungsbestimmung sind die Richter "unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen." Hieraus will die Revision folgern, daß die im §137 erwähnte Aufgabe der "Fortbildung des Rechts" über die verfassungsmässigen Befugnisse des Gerichts hinausgehe. Die Bestimmung des Art. 97 GG war mit dem gleichen Wortlaut in der Weimarer Reichsverfassung enthalten (Art. 102 WRV); sie war und ist im Gerichtsverfassungsgesetz selbst im Abschnitt "Richteramt" inhaltlich gleichlautend allen anderen Vorschriften vorangestellt (§1 GVG). Die Aufgabe der "Fortbildung des Rechts" war den Großen Senaten des Reichsgerichts schon durch das Gesetz vom 28. Juni 1935 (RGBl. I 844).

25

in dem neuen §137 Abs. 1 GVGübertragen worden. Sie ist niemals als dem Grundsatz der Unterwerfung des Richters unter das Gesetz widersprechend aufgefasst worden und ist demgemäß auch in die Durchführungsverordnung über die Errichtung eines Obersten Gerichtshofes für die britische Zone vom 17. November 1947 (VOBl. BrZ 149) aufgenommen worden (§13 a.a.O.). Dieser Grundsatz hat nicht die Bedeutung einer Bindung des Richters an das Gesetz als eine nicht mehr fortbildungsfähige Norm. Die richtige, d.h. dem Rechte gemäße Anwendung des positiven Rechts, gestattet dem Richter nicht nur, das Recht im Sinne seiner Weiterentwicklung durch Auslegung des gesetzten Rechts fortzubilden, sondern sie verpflichtet ihn sogar hierzu, wenn die Findung einer gerechten Entscheidung dies erfordert. Im Grundgesetz selbst, nämlich im Art. 20 Abs. 3, ist diese Aufgabe der Gerichte mit besonderer Klarheit zum Ausdruck gekommen, denn dort wird hervorgehoben, daß die Rechtsprechung an "Gesetz und Recht" gebunden sei. Von einer Einengung der richterlichen Befugnisse gegenüber dem gesetzten Recht durch das Grundgesetz kann daher keine Rede sein. Demgemäß ist auch im Vereinheitlichungsgesetz vom 12. September 1950 (BGBl. 455), das in Ausführung der dem Bundesgesetzgeber gemäß Art. 74 Ziff 1 GG obliegenden Aufgabe in seinem Art. 1 gewisse Vorschriften über die Gerichtsverfassung den neuen staatsrechtlichen Verhältnissen angepasst hat, die Bestimmung des §137 GVG unverändert bestehen geblieben, woraus hervorgeht, daß auch nach Auffassung des Bundesgesetzgebers die dem Großen Zivilsenat übertragene Aufgabe der Fortbildung des Rechts sich im Rahmen der verfassungsmäßigen Bindung des Richters an das Gesetz hält. Dass schließlich der erkennende Senat gemäß §138 Abs. 3 GVG von der Entscheidung des Großen Zivilsenats, die er gemäß §137 GVG eingeholt hat, bei seinem Erkenntnis nicht abweichen darf, ist eine zur Sicherung des geordneten Rechtsganges getroffene Bestimmung, die nicht im Widerspruch zu der Bindung des Richters an das materielle Recht steht und sich in abgewandelter Form auch sonst im Verfahrensrecht findet (z.B. §565 Abs. 2, 575 ZPO).

26

IV.

Gegen die Zulässigkeit der Aufrechnung hat die Klägerin in der letzten Revisionsverhandlung weitere Einwendungen erhoben, die sich auf Art. 134, 135 GG sowie auf §5 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preussischen Beteiligungen vom 21. Juli 1951 (BGBl. 467; sog. Vorschaltgesetz) stützen. Die Revision macht geltend, die Deutsche Bundesrepublik könne für die Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches solange nicht in Anspruch genommen werden, als nicht das in Art. 134 Abs. 4 GG vorgesehene Bundesgesetz erlassen worden sei, auf das auch im §5 des sog. Vorschaltgesetzes vom 21. Juli 1951 a.a.O. Bezug genommen sei. Sie bringt diesen Einwand unter zwei verschiedenen Gesichtspunkten:

27

a)

Einmal will sie sich anscheinend darauf berufen, daß die Klägerin überhaupt nicht die richtige Schuldnerin für die Gegenforderung der Beklagten sei, daß es also an der für die Aufrechnung notwendigen Gegenseitigkeit der beiden Forderungen fehle. Dieser Einwand geht schon deshalb fehl, weil der Schuldner gemäß §406 BGB eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen kann und dieser Rechtssatz nicht nur für den Fall der rechtsgeschäftlichen Forderungsabtretung, sondern auch für einen kraft Gesetzes stattfindenden Forderungsübergang gilt (§412 BGB).

28

Mithin wäre auch bei Zugrundelegung der von der Revision vorgetragenen Auffassung, daß zwar die Klageforderung vom Deutschen Reich auf die Bundesrepublik übergegangen sei, für die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung jedoch noch das Deutsche Reich hafte, gleichwohl die Aufrechnung auch dem neuen Gläubiger der Hauptforderung, d.h. der Bundesrepublik gegenüber, zulässig gewesen und hätte zu ihrer Tilgung geführt. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem zweiten Halbsatz des §406 BGB, der nur den - hier nicht gegebenen - Fall betrifft, daß der Schuldner seine Gegenforderung erst nach dem Übergang der Hauptforderung auf einen neuen Rechtsträger erworben hat. Einer Heranziehung des §406 BGB bedarf es aber nicht einmal, wenn man annimmt, daß die Vermögenssperre des Gesetzes Nr. 52 eine Aufrechnung gegen das Deutsche Reich jedenfalls dann nicht hindert, wenn die Aufrechnungslage - wie hier - bereits vor dem Inkrafttreten der Vermögenssperre bestanden hat (Coing NJW 1949, 203). In diesem Falle wäre die Klageforderung durch die im April 1949, also vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes, erklärte Aufrechnung mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Aufrechnungslage (§389 BGB) getilgt worden. Ein Übergang der Klageforderung auf die Klägerin mit der Folge der Beseitigung der Gegenseitigkeit der beiden Forderungen wäre dann gar nicht mehr in Betracht gekommen.

29

Schließlich wäre der Einwand überhaupt gegenstandslos, wenn vom Standpunkt der Identitätstheorie aus, welche die Identität von Deutschem Reich und Bund betont, ein Wechsel in der Rechtsträgerschaft der Klageforderung überhaupt nicht stattgefunden hätte.

30

b)

Ausserdem will die Revision mit dem Hinweis auf Art. 134 GG geltend machen, daß gegen die Klägerin, selbst wenn sie die richtige Schuldnerin der Gegenförderung sei, mit dieser nicht aufgerechnet werden könne, weil der Klägerin - ebenso wie seit der Kapitulation dem Deutschen Reich - in Bezug auf die Reichsverbindlichkeiten ein allgemeines Leistungsverweigerungsrecht zur Seite stehe, das der Gegenforderung der Beklagten die Aufrechenbarkeit nehme oder genommen habe (§390 Satz 1 BGB). Auch dieser Einwand ist unbegründet, und zwar gleichgültig, ob man die vor oder nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erklärte Aufrechnung als den maßgeblichen Gestaltungsakt ansieht. Die Berechtigung des Deutschen Reiches und der Klägerin, die Erfüllung der alten Rechtsverbindlichkeiten zu verweigern, will die Revision aus dem finanziellen Zusammenbruch des Reiches und seiner staatlichen Zerreissung sowie aus Art. 134 Abs. 4 GG herleiten. Ob und inwieweit diese Auffassung zutrifft, mag dahinstehen. Denn jedenfalls könnte ein solches Leistungsverweigerungsrecht, für das es an sich an jeder positivrechtlichen Regelung fehlt, nur auf §242 BGB gegründet und daher auch nur im Rahmen dieser Bestimmung ausgeübt werden. Die gleichen Erwägungen aber, aus denen der Große Zivilsenat für die Aufrechnungsbefugnis des Reichsgläubigers die - vor dem Währungsstichtag vorhanden gewesene - Aufrechnungslage als maßgeblich erachtet hat, nötigen zu dem Schluß, daß es Treu und Glauben durchaus widersprechen würde, wenn im offenen Gegensatz zu den das Aufrechnungsrecht beherrschenden, im Beschluß des Großen Zivilsenats näher erörterten Grundgedanken der bereits vor der Kapitulation aufrechnungsberechtigte Reichsgläubiger dieser Befugnis durch den Zusammenbruch des Reichs verlustig gehen sollte, während das Reich selbst in der Geltendmachung seiner Forderung gegen den Reichsgläubiger unbehindert ist. Gegenüber der von der Beklagten erklärten Aufrechnung kann sich daher die Klägerin auf ihr angebliches allgemeines Leistungsverweigerungsrecht nicht berufen.

31

Damit erweisen sich alle Einwendungen der Revision als unbegründet. Da die Klageforderung auf Grund der zulässig erklärten Aufrechnung mit Wirkung vom 1. Mai 1945 erloschen ist, ist die Klage im Ergebnis mit Recht abgewiesen worden. Die Revision war daher zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf §97 ZPO beruht.

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