Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.02.1951, Az.: II ZR 7/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.02.1951
- Aktenzeichen
- II ZR 7/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11124
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 22.09.1949
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1951, 376 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1951, 405-406 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1.) der Firma Hans und Hermann H., OHG, in W., B.straße ...,
2.) des persönlich haftenden Gesellschafters Kaufmann Hermann H. in W., G.str.,
Prozessgegner
Karl Walter Friedrich H. in W. D.strasse ...,
Amtlicher Leitsatz
Ist in einem, Verfahren auf Vollstreckbarkeitserklärung eines Schiedsvergleichs mündliche Verhandlung anberaumt worden, so finden auf des Verfahren die allgemeinen Vorschriften über die Klageänderung (§ 264 ZPO) Anwendung.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Selowsky, Dr. Haidinger und Dr. Fischer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 22. September 1949 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand:
Der Vater des Klägers und der Beklagte zu 2) führten bis zum Jahre 1944 das väterliche Geschäft, einen Lebensmittelgrosshandel in W., gemeinsam in Form einer offenen Handelsgesellschaft. Anlässlich von Meinungsverschiedenheiten schlossen die beiden Brüder in einem anhängigen Schiedsgerichtsverfahren am 4. Mai 1944 einen Schiedsvergleich. Nach diesem Vergleich schied der Vater des Klägers mit Wirkung vom 31. Mai 1944 aus der Gesellschaft aus. Sei Auseinandersetzungsguthaben sollte nach den Geschäftsunterlagen durch einen Wirtschaftsprüfer festgestellt und 4 Wochen nach endgültiger Feststellung des Guthabens in bar an den Vater des Klägers ausgezahlt werden. Im Anschluss an den Schiedsvergleich wurde am 18. Juni 1944 in das Handelsregister eingetragen, dass der Vater des Klägers aus der Gesellschaft ausgeschieden sei und der Beklagte zu 2) das Geschäft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven übernommen habe. Am 30. Juni 1944 wurde des weiteren in das Handelsregister eingetragen, dass der Sohn des Beklagten zu 2) als persönlich haftender Gesellschafter in die Firma aufgenommen sei und die neu gegründete offene Handelsgesellschaft zwischen dem Beklagten zu 2) und seinem Sohn, - die Beklagte zu 1) -, am 1. Juni 1944 ihre Geschäfte begonnen habe. Die Feststellung des Auseinandersetzungsguthabens durch den Wirtschaftsprüfer erfolgte erst am 10. Dezember 1945. Sie schloss mit einem Betrag von RM 197.890,02 ab und wurde von den Parteien anerkannt.
Am 12. Dezember 1944 kam der Vater des Klägers bei einem Fliegerangriff ums Leben und wurde von dem Kläger allein beerbt. Das Geschäftslokal der Beklagten zu 1) wurde zur gleichen Zeit zerstört und bei einem weiteren Fliegerangriff im März 1945 wurde auch ein Ausweichgeschäft der Beklagten zu 1) völlig vernichtet. Ein weiteres Ausweichgeschäft wurde schliesslich beim Einmarsch der Alliierten Truppen geplündert und bald danach der Beklagte zu 2) aus politischen Gründen interniert sowie sein Vermögen nach dem Gesetz Nr. 52 beschlagnahmt. Infolge dieser Ereignisse stiess die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens an den Kläger auf Schwierigkeiten. Es wurde deshalb am 15. November 1946 zwischen ihm und der Beklagten zu 1) ein Vergleich geschlossen, der für den Kläger von seinem Vormund und für die Beklagte zu 1) von dem Sohn des Beklagten zu 2) unterzeichnet und von dem Vormundschaftsgericht sowie dem nach dem Gesetz Nr. 52 eingesetzten Treuhänder genehmigt wurde. In diesem Vergleich waren die Parteien darüber einig, dass dem Kläger eine Forderung von insgesamt RM 206.984,08 gegen die Beklagte zu 1) zusteht. Sie vereinbarten wegen der hohen Schuldenlast der Beklagten zu 1), dass die Forderung des Klägers zum Zwecke einer gleichmässigen Befriedigung der übrigen Gläubiger zu 50 % in bar bezahlt werden solle, während der Kläger auf den Rest der Forderung insoweit verzichtete, als nach 50 %iger Befriedigung aller Gläubiger keine weiteren Vermögenswerte der Beklagten zu 1) mehr vorhanden sein sollten. Der Kläger hat in der Folgezeit die 50 %ige Auszahlung seiner Forderung in bar nicht erhalten.
In dem vorliegenden Verfahren, das noch vor Abschluss des Vergleichs vom 15. November 1946 eingeleitet worden war, hat der Kläger zunächst gegen die Beklagte zu 1), den Beklagten zu 2) sowie dessen Sohn den Antrag gestellt, den Schiedsvergleich vom 4. Mai 1944 in Höhe des in dem Gutachten errechneten Betrages von RM 197.89,02 für vollstreckbar zu erklären. Diesem Antrag ist gegenüber dem Sohn des Beklagten zu 2) durch Beschluss des Landgerichts Bochum vom 6. März 1946 entsprochen worden, während das Verfahren gegen die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 2) erst nach der Rückkehr des Letzteren aus der Internierungshaft im Jahre 1948 fortgesetzt wurde. In der nunmehr angeordneten mündlichen Verhandlung hat der Kläger im Hinblick auf den Vergleich vom 15. November 1946 seinen Antrag dahin geändert, dass er die Vollstreckbarkeitserklärung nur noch in Höhe von 50 % der ihm ursprünglich zustehenden Forderung, d.h. in Höhe von RM 103.492,04, forderte.
Gegenüber diesem Antrag haben die Beklagten eingewendet, dass der Kläger mit seiner Forderung bereits in Höhe von RM 92.681,80 befriedigt sei. Der Vater des Klägers habe nämlich in der Zeit vor Abschluss des Vergleichs unberechtigt RM 92.681,80 aus der Gesellschaftskasse entnommen und in Höhe dieses Betrages bei verschiedenen Banken Bankkonten auf seinen Namen angelegt. In dem Vergleich vom 4. Mai 1944 sei deshalb vereinbart worden, dass diese Beträge auf die Abfindungsforderung des Vaters des Klägers angerechnet werden sollten. Der Kläger hat diesen Vortrag des Beklagten bestritten und unter Berufung auf den unstreitigen Wortlaut des Vergleichs ausgeführt, dass sein Vater in dem Vergleich diese Bankguthaben an die OHG abgetreten habe, da in dem Vergleich vereinbart worden sei, dass diese Bankguthaben Geschäftsvermögen seien. Von dieser Auffassung seien die Beteiligten auch beim Abschluss des Vergleichs vom 15. November 1946 und in ihrem späteren Schriftwechsel ausgegangen.
Das Landgericht hat entsprechend dem Antrag des Klägers den Schiedsvergleich vom 4. Mai 1944 in Höhe von RM 103.492,04 gegen die Beklagten für vollstreckbar erklärt. In der Berufungsinstanz hat der Kläger nach der Währungsreform im Wege der Anschlussberufung seinen Antrag dahin geändert, dass er nunmehr Zahlung von DM 103.492,04 von den Beklagten fordert. Die Beklagten haben insoweit unzulässige Klagänderung gerügt und des weiteren behauptet, der Kläger habe es durch sein Verhalten verschuldet, dass seine Befriedigung aus den Bankkonten nicht mehr vor der Währungsreform erfolgt seit. Bis zu Beginn des Jahres 1948 seien diese Bankkonten formell noch nicht von der Sperre nach dem Gesetz Nr. 52 erfasst werden, so dass der Kläger jederzeit Zugriff auf die Bankguthaben, die auf den Namen des Vaters lauteten, hätte nehmen können. In der Folgezeit hätte er dann seine notwendige Mitwirkung bei der Stellung eines Freigabeantrags versagt. Die Beklagten haben ausgeführte, dass der Kläger deshalb den entstandenen Währungsschaden zu tragen haben. Notfalls haben sie mit der ihnen zustehenden Forderung auf Übertragung der Bankguthaben gegen den geltend, gemachten Zahlungsanspruch des Klägers aufgerechnet. Schliesslich sei es nach Treu und Glauben nicht vertretbar, dass sie - die Beklagten - nach den schweren Kriegsverlusten den Schaden allein zu tragen hätten, der zudem durch die Währungsreform noch eine wesentliche Vergrösserung erfahren habe. In letzter Linie haben die Beklagten mit angeblichen Schadensansprüchen aufgerechnet, die ihnen aus anderem Anlass gegen den Kläger zustanden. Der Kläger hat demgegenüber vorgetragen, dass ihm vor der Währungsreform ein Zugriff auf die Bankkonten nicht möglich gewesen sei, weil sie als Bestandteil des Vermögens des Beklagten zu 2) auch ohne einen besonderen Sperrvermerk der Beschlagnahme nach dem Gesetz Nr. 52 unterlägen hätten. Er habe deshalb immer wieder erneut eine Freigabe der Guthaben herbeizuführen gesucht, sei aber schliesslich daran gescheitert, dass er die notwendige Mitwirkung des Beklagten zu 2) nicht habe erreichen können.
Das Oberlandesgericht hat die Klagänderung für sachdienlich, gehalten und die Beklagten antragsgemäss verurteilt.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe:
1.)
Es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, dass das Berufungsgericht die Änderung des Klagantrags im vorliegenden Fall zugelassen hat. Durch die Anordnung der mündlichen Verhandlung gemäss §§ 1044 a Abs. 3, 1042 a ZPO war das Antragsverfahren auf Vollstreckbarkeitserklärung des Schiedvergleichs in ein gewöhnliches Streitverfahren übergeleitet das infolgedessen nicht mehr ein prozessrechtliches Sonderverfahren war, sondern zu einem ordentlichen Streitverfahren wurde, auf das grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften über das Klageverfahren Anwendung finden (vgl. Stein-Jonas ZPO 16. Aufl § 1042 b Anm. III). Mit dieser Überleitung ist auch der Grund für eine Beschränkung des Prozesstoffes nach Massgabe des ursprünglichen Antrages in Wegfall geraten. Nur im Räumen des summarischen Beschlussverfahrens gemäss § 1042 a ZPO ist eine selche Beschränkung gerechtfertigt und geboten, da dieses Verfahren nicht die Möglichkeit und die Gewähr für eine umfassende tatsächliche und rechtliche Beurteilung des vorgetragenen Streitstoffes bietet. Für die Durchführung des gewöhnlich en Streitverfahrens nach Anordnung der mündlichen Verhandlung müssen daher die allgemeinen Gründe für die Zulassung der Klagänderung zur uneingeschränkten Anerkennung gelangen. Die schützwerten Belange der Parteien finden durch die Anwendung der allgemeinen Verfahrensvorschriften in gebührendem Masse Berücksichtigung, so dass im Interesse der Prozesswirtschaftlichkeit auch hier eine möglichst rasche und umfassende Ausräumung der hervorgetretenen Streitpunkte unter den Parteien erforderlich ist. Auch ist nicht zu befürchten, dass die Zulassung einer Klagänderung in dem Verfahren nach §§ 1044 a Abs. 3, 1042 a ff ZPO zu einer unbilligen Belastung des Beklagten mit den Prozesskosten führen könnte. Eine solche Gefahr ist hier nicht grösser als in den sonstigen Fällen einer Klagänderung. Auch hier kann der Beklagte einer solchen Gefahr stets dadurch entgegentreten, dass er den nunmehr geltend gemachten Anspruch sofort anerkennt und damit die Möglichkeit einer Kostenentscheidung nach § 93 ZPO herbeiführt.
2.)
Das Berufungsgericht gelangt zu der Feststellung, dass die Abfindungsforderung, die dem Vater des Klägers nach dem Vergleich vom 4. Mai 1944 zustand, nicht in Höhe der Bankkonten getilgt sei, die dieser auf seinen Namen angelegt hatte, und die nach dem Vergleich Geschäftsvermögen waren. Eine solche Tilgung sei insbesondere nicht durch den Vergleich selbst erfolgt, da dieser insoweit keine Verrechnungsvereinbarung enthalte. Auch spräche gegen das Vorliegen einer Verrechnungsvereinbarung der Vergleich vom 15. November 1946 und der daran anschliessende Schriftwechsel zwischen den Parteien. Das Berufungsgericht lässt es im weiteren dahingestellt, ob der Vater des Klägers in dem Vergleich die Bankforderung an die alte OHG abgetreten habe, oder ob er sie bis zur endgültigen Feststellung seiner Abfindungsforderung treuhänderisch habe verwalten und die vorliegenden Legitimationspapiere als Sicherheit für seine künftige Befriedigung habe behalten sollen.
Die Angriffe der Revision, die sich gegen diese Feststellungen richten und Verletzung zwingender Auslegungsvorschriften rügen, können keinen Erfolg haben. Die Berücksichtigung kaufmännischer Gepflogenheiten zwingt nicht, wie die Revision meint, zu der Annahme, dass die weitere Belassung der Bankbücher in den Händen des Vaters des Klägers sich als eine (teilweise) Barzahlung und damit als eine (teilweise) Befriedigung seiner der Höhe nach noch ungewissen Abfindungsforderung darstellt. Mögen auch in kaufmännischen Kreisen Bankforderungen meist als bares Geld betrachtet worden, und mag auch eine etwaige Verrechnung mit den Bankforderungen unter diesen Umständen nach kaufmännischer Auffassung als Barzahlung angesehen werden können, so erscheint damit die entgegenstehende Annahme des Berufungsgerichts nach der allgemeinen Lebenserfahrung doch nicht als unmöglich. Vielmehr lässt der Inhalt des Vergleichs vom 15. November 1946 erkennen, dass die damaligen Vergleichspartner ebenfalls von der Auffassung ausgingen, dass eine Verrechnung der Bankforderungen mit der Abfindungsforderung noch nicht erfolgt war, und dass demgemäss die Abfindungsforderung des Klägers noch in voller Höhe bestand und die Bankguthaben zum Vermögen der Beklagten gehörten. Des weiteren sind die Beteiligten nach Abschluss des Vergleichs vom 15. November 1946 in ihrem umfangreichen Schriftwechsel über die Entsperrung der Bankkonten selbst übereinstimmend davon ausgegangen, dass die Bankguthaben noch zu dem Vermögen der Beklagten gehörten. Bei dieser Sachlage ist die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Vergleich vom 4. Mai 1944 keine Verrechnungsvereinbarung enthalte, denkgesetzlich jedenfalls nicht unmöglich und steht auch mit den kaufmännischen Gepflogenheiten nicht schlechthin im Widerspruch. Auch lässt sich daraus, dass die Beteiligten bereits beim Abschluss des Vergleichs vom 4. Mai 1944 auf Grund einer früheren Bilanz aus dem Jahre 1943 mit einer Abfindungsforderung von etwa RM 150.000,- gerechnet haben, nichts im Sinne der Revision herleiten. Denn selbst wenn das Berufungsgericht bei Ausübung des Fragerechts und bei Verlage der Bilanz aus dem Jahre 1943 zu der Feststellung gelangt wäre, dass die Vergleichspartner von einer solchen Annahme ausgingen, so wäre dadurch die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Vergleich vom 4. Mai 1944 eine Verrechnungsabrede nicht enthalte, nicht berührt worden. Das gleiche gilt für die Folgerung, die das Berufungsgericht aus der Zahlung des Vorschusses von RM 10.000,- gezogen hat. Auch hier würde die Ausübung des Fragerechts und eine etwaige Feststellung, dass der Vater des Klägers die fraglichen Bankguthaben nicht für laufende Geldbedürfnisse in Anspruch nehmen wollte, nichts an der Auslegung ändern, die das Berufungsgericht dem Vergleich vom 4. Mai 1944 zuteil werden liess. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf den Vorschuss, den sich der Vater des Klägers am Tage nach dem Vergleich von dem Beklagten zu 2) geben liess, ist nur eine weitere Hilfserwägung für die vorgenommene Auslegung des Vergleichs, die auch ohne diese Hilfserwägung in sich gerechtfertigt und denkgesetzlich möglich ist.
In diesem Zusammenhang kann auch der Auffassung der Revision nicht beigetreten werden, die eine Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes (§ 128 ZPO) darin erblickt, dass das Berufungsgericht entgegen der Auffassung des Klägers und entgegen der Auffassung der Beklagten hinsichtlich der Bankguthaben die Möglichkeit eines Treuhandverhältnisses zwischen den Parteien als gegeben ansieht. Eine Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes ist in dieser Stellungnahme deshalb nicht zu erblicken, weil es sich hier ausschliesslich um eine rechtliche Beurteilung des Parteivorbringens handelt. Bei einer solchen Beurteilung ist das Gericht frei und an die Auffassung der Parteien nicht gebunden. Der Verhandlungsgrundsatz bezieht sich lediglich auf den Tatsachenvortrag der Parteien, an den sich der Berufungsrichter bei seiner rechtlichen Beurteilung ersichtlich gehalten hat. Auch eine rechtlich erhebliche Verletzung der richterlichen Fragepflicht kann in diesem Vorgehen des Berufungsrichters nicht erblickt werden, da die Beklagten nicht ausführen, in welcher Richtung sie bei einer Ausübung der Fragepflicht ihr tatsächliches Vorbringen hätten ergänzen können (RG JW 31, 1795).
Die Revision rügt des weiteren, dass das Berufungsgericht die beantragte Vernehmung des Beklagten, sowie der Zeugen Hoppe und Dr. Hogräfe unterlassen habe. Auch diese Rüge greift nicht durch. Was zunächst die beantragte Parteivernehmung anlangt, so hat das Berufungsgericht im einzelnen die Gründe dargelegt, die es von der beantragten Vernehmung des beweispflichtigen Beklagten abgehalten haben. Diese Gründe halten sich im Rahmen des freien Ermessens, das für die Anordnung einer Parteivernehmung gemäss § 48 ZPO massgeblich ist. Sie unterliegen daher insoweit nicht der Nachprüfung in der Revisionsinstanz. Auch die Abstandnahme von der Vernehmung der Zeugen Hoppe und Dr. Hogräfe stellt keinen unzulässigen Prozessverstoss dar. Die Begründung, die das Berufungsgericht in beiden Fällen dafür gegeben hat, dass es diesem Beweisantrag nicht nachgegangen ist, enthält eine Vorauswürdigung des angebotenen Beweises. Eine solche Vorauswürdigung ist nach der langjährigen Rechtsprechung des Reichsgerichts ohne Verstoss gegen § 286 ZPO nur in Ausnahmefallen möglich, nämlich dann, wenn der Zeuge nicht geeignet ist, das Gericht in seiner Überzeugung wankend zu machen, und wenn das Gericht die Gründe hierfür ausführlich darlegt und diese auch so schwerwiegend sind, dass sie die Abstandnahme von der Vernehmung rechtfertigen (RG HRR 1937 Nr. 339, 1930 Nr. 1660; 1931 Nr. 794; vgl. dazu auch RG JW 1910, 68; Warn 1933 Nr. 7; OGHZ 1, 347). Das gilt vor allem dann, wenn gegenüber vorhandenen Urkunden ein Zeugenbeweis für eine abweichende Auslegung angeboten wird und sich der Beweisantrag mit dem unzweideutigen Inhalt der Urkunde nicht verträgt und die Berücksichtigung einer solchen Aussage nicht eine Deutung, sondern eine Umdeutung des Urkundeninhalts zur Folge haben würde (RG JW 1932, 1220). In diesen engen Grenzen einer zulässigen Vorauswürdigung angebotener Zeugenbeweise hat sich das Berufungsgericht gehalten. Es hat im einzelnen ausführlich dargelegt, warum es angesichts der Vergleichsurkunde vom 4. Mai 1944 und des eingehenden Schriftwechsels der Parteien nach dem Vergleich vom 15. November 1946 den etwaigen Aussagen dieser Zeugen im Sinne des Beweisantritts nicht zu folgen vermöchte. Diese Gründe rechtfertigen ausnahmsweise die Abstandnahme von der beantragten Zeugenvernehmung. Dabei kommt bei dem Beweisantrag Hoppe hinzu, dass dieser Zeuge auch nur aussagen sollte, dass der Vergleich vom 4. Mai 1944 nach seiner Meinung den jetzt von dem Beklagten behaupteten und nach der Auslegung des Berufungsgerichts mit der schriftlichen Vergleichsurkunde nicht zu vereinbarenden Inhalt haben sollte.
3.)
Es ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, dass die Bankkonten nach dem Zusammenbruch mit der Beschlagnahme des Vermögens des Beklagten zu 2) ebenfalls der Sperre nach dem Gesetz Nr. 52 verfielen. Dabei ist es gleichgültig, ob die Bankguthaben bei Abschluss des Vergleichs vom 4. Mai 1944 von dem Vater des Klägers an die alte OHG abgetreten worden sind, oder ob sie von jenem treuhänderisch für den Beklagten zu 2) verwaltet wurden. Die wirtschaftliche Zugehörigkeit von Vermögensgegenständen zu einem nach dem Gesetz Nr. 52 beschlagnahmten Vermögen reicht aus, um diese Gegenstände ebenfalls von der Sperre nach dem Gesetz Nr. 52 zu erfassen. Ferner ist es für das Vorliegen einer Beschlagnahmewirkung gleichgültig, ob diese Bankkonten in den Jahren 1945/47 noch nicht mit einem Sperrvermerk bei der Bank versehen waren. Ein solcher Sperrvermerk besitzt lediglich deklaratorische Wirkung und ist bei Vorliegen einer Beschlagnahme für den Eintritt der Beschlagnahmewirkung ohne Belang.
Bei dieser Rechtslage kann dem Kläger kein Vorwurf daraus gemach werden, dass er die Bankguthaben nicht vor der formellen Sperrung bei den Banken abgehoben und dadurch vor der Währungsreform nicht seine Befriedigung in Höhe dieser Guthaben herbeigeführt hat. Er durfte eine Auszahlung der Guthaben nicht verlangen, ohne dass eine Freigabeerklärung der zuständigen Verwaltungsdienststelle für die Beaufsichtigung der nach dem Gesetz Nr. 52 beschlagnahmten Bankkonten vorlag. Er durfte auch nicht die ihm bekannte Sperre dieser Bankkonten verschweigen, falls die betreffende Bank nicht nach einer etwaigen Beschlagnahme gefragt hätte. Er hätte sich durch, ein solches Verhalten strafbar gemacht, so dass eine Rechtspflicht des Klägers gegenüber dem Beklagten in dieser Richtung nicht bejaht werden kann. Damit entfällt die Möglichkeit, dass sich der Kläger unter dem Gesichtspunkt des Währungsschadens dem Beklagten gegenüber dadurch schadenersatzpflichtig gemacht habe, dass er nicht vor der formellen Sperrung der Bankkonten diese Guthaben zum Zwecke seiner eigenen Befriedigung abgehoben hat. Entgegen der Auffassung der Revision kann auch nicht anerkannt werden, dass es die Pflicht des Klägers war, die Freigabe der Bankkonten herbeizuführen. Diese Pflicht traf vielmehr den Beklagten zu 2). Um sein Vermögen handelte es sich bei dem beschlagnahmten Vermögen und zur Tilgung seiner Schulden sollte die Freigabe herbeigeführt werden. Der Kläger hatte lediglich die Verpflichtung, seine Mitwirkung zu einem solchen Freigabeantrag nicht zu versagen, soweit diese notwendig und ihm nach Treu und Glauben zuzumuten war. Die Verletzung einer solchen Verpflichtung hat das Berufungsgericht auf Grund seiner tatsächlichen Feststellungen mit zutreffenden Gründen verneint. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Angriffe der Revision bewegen sich auf rein tatsächlichem Gebiet und können daher schon aus diesem Grunde nicht durchgreifen.
4.)
Das Berufungsgericht geht des weiteren davon aus, dass die Abfindungsforderung des Klägers gemäss § 18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG im Verhältnis 1 : 1 umzustellen ist. Es verkennt nicht, dass diese Umstellung für die Beklagten eine sehr harte Belastung darstellt, die umso stärker ins Gewicht fällt, als die Bankguthaben im Verhältnis 10 : 0,65 umgestellt worden sind und nunmehr nur noch zu einem geringen Teil für eine Befriedigung des Klägers ausreichen. Es sieht sich jedoch angesichts der gesetzlichen Bestimmungen nicht in der Lage, diese harke Belastung unter Anwendung des § 242 BGB zu mildern, da eine Herabsetzung der Schulden unter gerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen nur im Wege der Vertragshilfe zulässig ist. Dieser Auffassung des Berufungsgerichts ist beizutreten. Die vielfach ausserordentlich einschneidenden wirtschaftlichen Nachteile, die die Anwendung des Umstellungsgesetzes für den einen oder anderen Beteiligten haben, können nicht dadurch abgewendet werden, dass im Einzelfall die Anwendung einer Vorschrift des Umstellungsgesetzes unter Hinweis auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) verneint oder die Berufung einer Partei auf eine ihr günstige Vorschrift des. Umstellungsgesetzes als unzulässige Rechtsausübung angesehen wird. Der Gesetzgeber hat die Herbeiführung schwerer wirtschaftlicher Belastungen bei der Anwendung des Umstellungsgesetzes bewusst in Kauf genommen, weil er geglaubt hat, nur auf diesem Wege die mit der Währungsreform beabsichtigte Gesundung der wirtschaftlichen Verhältnisse herbeiführen zu können. Er hat daher nur im Einzelfall die Möglichkeit für eine Abwendung unzumutbarer wirtschaftlicher. Nachteile durch die Vertragshilfe eröffnet. An diese Auffassung des Gesetzgebers ist der Richter gebunden, so dass insoweit eine Anwendung des § 242 BGB ausgeschlossen ist.
Eine Herabsetzung oder ein Wegfall der Verpflichtung der Beklagten ist aber auch nicht deshalb möglich, weil die Beklagten durch die Kriegs- und Plünderungsschäden entscheidende Vermögenseinbussen erlitten hatten. Das Berufungsgericht ist insoweit mit zutreffenden Gründen davon ausgegangen, dass die Beklagte zu 1) noch in dem Vergleich vom 15. November 1946, also nachdem die Vermögensverluste bereits eingetreten waren, ihre Verpflichtung in Höhe von 50 % voll anerkannt hat. Bei dieser Sachlage ist es nicht vertretbar, das Verlangen des Klägers auf Zahlung von 50 % der ursprünglichen Abfindungsforderung als einen Verstoss gegen Treu und Glauben zu betrachten. Schliesslich ist auch entgegen der Auffassung der Revision zu Gunsten der Beklagten nichts daraus herzuleiten, dass die Anlage der Bankkonten angeblich mit vertragswidrigen Entnahmen des Vaters des Klägers vorgenommen ist. Denn selbst, wenn dies der Fall gewesen sein sollte, so folgt daraus in keiner Weise die Verpflichtung des Klägers, sich nunmehr in Höhe des RM-Betrages dieser Bankkonten als befriedigt anzusehen. Eine solche Verpflichtung findet weder in den Vereinbarung gen der Beteiligten, noch in den Grundsätzen von Treu und Glauben eine irgendwie geartete Rechtsgrundlage.
5.)
Die Beklagten haben im Prozess mit ihren Ansprüchen auf Übertragung der Bankkonten oder Überlassung der Bankbücher gegen den geltend gemachten Abfindungsanspruch des Klägers aufgerechnet. Diese Aufrechnung hält das Berufungsgericht mit Recht für unwirksam. Wenn die Beklagten auf Grund einer Abtretung im Vergleich vom 4. Mai 1944 Gläubiger der Bankguthaben geworden sind, dann richtet sich ihre Forderung gegen die einzelnen Bankinstitute und nicht gegen den Kläger, so dass es an der für eine Aufrechnung notwendigen Gegenseitigkeit der Forderungen fehlt. Wenn jedoch der Vater des Klägers und später der Kläger selbst die Bankguthaben treuhänderisch für den Beklagten zu 2) zu verwalten hatte, dann steht den Beklagten auf Grund des Treuhandverhältnisses nur ein Anspruch auf Übertragung der Bankguthaben gegen den Kläger zu, so dass es an der für eine Aufrechnung notwendigen Gleichartigkeit der Forderungen fehlt. Die Meinung der Revision, dass der Beklagte zu 2) gegen den Kläger einen Ersatzanspruch in Geld habe, weil der Vater des Klägers unberechtigt die fraglichen Geldbeträge aus der Gesellschaftskasse entnommen hätte, findet in den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keine hinreichende Grundlage. Sie steht im übrigen mit dem Wortlaut des Vergleichs vom 4. Mai 1944 in Widerspruch, wonach die Vergleichsparteien gerade zur Beilegung der entstandenen Streitigkeiten und ohne Anerkennung eines etwaigen Verstosses gegen Gesellschafterpflichten nur vereinbart haben, dass die Bankguthaben Geschäftsvermögen sind, und dass sie demgemäss von der Geltendmachung etwaiger Ersatzansprüche absehen wollen.
6.)
Das Berufungsgericht ist ferner auf die geltend gemachten Schadensersatzansprüche der Beklagten nicht näher eingegangen, weil die Beklagten sich insoweit mit ganz allgemeinen Bemerkungen begnügt und die Anspruchsgrundlagen nicht substantiiert vorgetragen haben. Wenn die Revision demgegenüber geltend macht, das Berufungsgericht hätte zunächst von seiner Frage- und Aufklärungspflicht Gebrauch machen müssen, so kann ihr darin nicht gefolgt werden. Der Vortrag der Beklagten zu diesem Punkt war von vornherein lückenhaft und unvollständig. Nachdem jedoch der Kläger darauf substantiiert geantwortet und von seinem Standpunkt die Haltlosigkeit dieses Vortrages dargetan hatte, war es Pflicht der Beklagten, zumindesten nunmehr die erforderliche Ergänzung ihres Vortrags vorzunehmen. Wenn sie dies nicht taten und in ihrem weiteren eingehenden Schriftsatz auf diese Behauptung gar nicht mehr zurückkamen, so konnte das Berufungsgericht mit Rücksicht auf das unbestimmte Parteivorbringen von der Aussichtslosigkeit weiterer Aufklärungsversuche überzeugt sein und deshalb von der Ausübung seiner Fragepflicht Abstand nehmen (RG GRUCH 60, 878). Die Ausübung der richterlichen Fragepflicht soll die Möglichkeit ausräumen, dass eine Partei infolge einer eigenen, tatsächlich oder rechtlich irrigen Auffassung mit einer Entscheidung überrascht wird, der sie bei rechtzeitigem Hinweis oder bei rechtzeitiger Aufklärung durch eine Ergänzung (oder Änderung) ihres tatsächlichen Vorbringens (oder ihres Antrags) oder durch weitere rechtliche Ausführungen hätte entgegentreten können. Dagegen ist es nicht Sinn und Aufgabe der richterlichen Fragepflicht, dort einzugreifen, wo eine solche Überraschung nach den ganzen Umständen nicht in Betracht kommt, oder wo eine Partei angesichts der Erwiderung des Prozessgegners auf einen Teil ihres ursprünglichen Vortrags offensichtlich nicht zurückgekommen ist. Es kann daher von diesem Standpunkt aus nicht als eine Verletzung der richterlichen Fragepflicht angesehen werden, wenn der Berufungsrichter den Beklagten nicht noch einmal besonders auf die Notwendigkeit einer Ergänzung ihres Vortrages hingewiesen hat.
7.)
Nach alldem ist das Berufungsgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangte dass der Beklagte zu 2) nach dem Schiedsvergleich vom 4. Mai 1944 in Verbindung mit dem Vergleich vom 15. November 1946 verpflichtet ist, an den Kläger den Betrag von DM 103.492,04 zu zahlen. Die gleiche Zahlungsverpflichtung trifft auch die Beklagte zu 1); denn bei der Verpflichtung des Beklagten zu 2) handelt es sich um eine Geschäftsverbindlichkeit, die durch die Auflösung der alten OHG und durch die Übernahme des Geschäftsunternehmens seitens des Beklagten zu 2) gegründet worden war. Die Haftung für diese Geschäftsverbindlichkeit trifft gemäss § 28 HGB auch die offene Handelsgesellschaft (die Beklagte zu 1), die durch den Eintritt des Sohnes, des Beklagten zu 2), errichtet worden war. Dabei richtet sich der Umfang der Haftung nach der Art der Geschäftsverbindlichkeit, so dass auch die Haftung der Beklagten zu 1) bei der Umstellung dieser Geschäftsverbindlichkeit im Verhältnis 1 : 1 denselben rechtlichen Grundsätzen unterliegt.
8.)
Schliesslich wendet sich die Revision gegen die Entscheidung über die Kosten der Berufungsinstanz, die das Berufungsgericht dem Beklagten auferlegt hat. Auch dieser Angriff der Revision ist unbegründet. Im vorliegenden Fall lässt sich eine Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO nicht rechtfertigen, selbst wenn man mit der Revision davon ausgeht, dass der ursprüngliche Antrag des Klägers auf Vollstreckbarkeitserklärung des Vergleichs unbegründet war und der Kläger daher nur im Hinblick auf seine Klagänderung in der Berufungsinstanz obgesiegt hat. Denn der Senat ist insoweit in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht (RGZ 127, 63) der Auffassung, dass bei der Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO darauf abzustellen ist, ob die Partei zur Geltendmachung des Vorbringens im 1. Rechtszug in der Lage und vom Standpunkt einer vernünftigen, gewissenhaften Prozessführung auch verpflichtet war, und dass des weiteren anzunehmen ist, dass der im 1. Rechtszug siegreich gewesenen Partei aus der Zurückhaltung von Rechtsbehelfen in der Regel kein Vorwurf gemacht werden kann. Diesen Grundsätzen entspricht die Entscheidung des Berufungsgerichts, vor allem wenn man berücksichtigt, dass das Landgericht schon im Jahre 1946 dem entsprechenden Antrag des Klägers gegen den Sohn des Beklagten zu 2) stattgegeben hatte und der Kläger daher vernünftigerweise zunächst auch den gleichen Antrag gegen die Beklagte weiter verfolgt hat.
Somit war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO im ganzen Umfang zurückzuweisen.