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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.02.1968, Az.: 4 AZR 144/67

Wert des Streitgegenstandes; Änderung nach Urteilsverkündung; Festsetzung durch Landesarbeitsgericht; Bindung für Revisionsgericht; Endurteil; Feststellungsanspruch; Verkappter Zahlungsanspruch; Einseitige Zuweisung; Überschreitung des Direktionsrechts; Sonstiger Angestellter; Fachschulausbildung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
28.02.1968
Aktenzeichen
4 AZR 144/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 10133
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Mainz 19.01.1967 - 2 Sa 226/65

Fundstellen

  • DB 1968, 1362
  • DB 1968, 1408 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Hat sich der Wert des Streitgegenstandes nach der Verkündung des Urteils des Arbeitsgerichts geändert, so setzt ihn das Landesarbeitsgericht im Berufungsurteil neu und für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend fest, ohne dabei von dem vom Arbeitsgericht angenommenen Streitwert ausgehen zu müssen.

2. Wird in einem Endurteil eines Landesarbeitsgerichts über einen Feststellungsanspruch entschieden, so ist gegen ein solches Urteil Revision nur nach Maßgabe des ArbGG § 72 Abs. 1 S. 1 bis 4 statthaft.

3. Begehrt ein Angestellter Feststellung, daß der Arbeitgeber verpflichtet sei, ihn nach einer bestimmten Vergütungsgruppe des BAT zu vergüten, so ist ein solcher Feststellungsanspruch kein verkappter Zahlungsanspruch im Sinne des ArbGG § 72 Abs. 1 S. 5.

4. Wird einem Angestellten durch den Arbeitgeber einseitig eine neue Tätigkeit zugewiesen, die nur noch die Merkmale einer niedrigeren tariflichen Mindestvergütungsgruppe als bisher erfüllt, so liegt darin eine Überschreitung des Direktionsrechts des Arbeitgebers. Als Rückgruppierung unterliegt zudem die Übertragung einer tariflich geringer zu bewertenden Tätigkeit in Rheinland-Pfalz der Mitbestimmung des Personalrats.

5. Ein "sonstiger Angestellter" ist nicht schon dann ein einem Fachschulingenieur "gleichwertiger Angestellter", wenn er Tätigkeiten eines Fachschulingenieurs ausführt. Der "sonstige Angestellte" erfüllt nur dann die Voraussetzungen der Gleichstellung mit den Angestellten mit Fachschulausbildung, wenn er aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen eine entsprechende Tätigkeit ausübt (vgl BAG 18.05.1960 4 AZR 408/58 = AP Nr. 64 zu § 3 TOA; BAG 31.07.1963 4 AZR 425/62 = BAGE 14, 275 = AP Nr. 101 zu § 3 TOA; BAG 26.07.1967 4 AZR 433/66 = AP Nr. 10 zu §§ 22,23 BAT).