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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.07.1967, Az.: 4 AZR 433/66

Sonstige Angestellte; Gleichwertige Fähigkeiten; Wissenschaftliche Hochschulbildung; Entsprechende Tätigkeit

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
26.07.1967
Aktenzeichen
4 AZR 433/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 10130
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1967, 2231 (Kurzinformation)
  • RiA 1967, 228

Amtlicher Leitsatz

1. Wenn die Tarifnorm der Vergütungsgruppe 3 der Anlage 1a zum BAT in der Fassung des 3. Änderungstarifvertrages vom 08.11.1962 "sonstige Angestellte", die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, Angestellten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und mit entsprechender Tätigkeit gleichstellt, so bedeutet das:

a. die "sonstigen Angestellten" müssen Fähigkeiten besitzen, die denen der Angestellten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung gleichwertig sind;

b. eine "entsprechende Tätigkeit" liegt dann vor, wenn die auszuübende Tätigkeit solche gleichwertigen Fähigkeiten auch erfordert;

c. Dabei wird nicht vorausgesetzt, daß der Angestellte bei der ihm übertragenen Tätigkeit jederzeit alle von ihm geforderten Fähigkeiten einzusetzen hat.

2. Hat der Angestellte keine "entsprechende Tätigkeit" auszuüben, die Fähigkeiten erfordert, die denen der Angestellten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung gleichwertig sind, dann hat er keinen Anspruch auf Vergütung nach BAT Anlage 1a Vergütungsgruppe 3, selbst wenn er "gleichwertige Fähigkeiten" besitzen sollte.