Die "Düsseldorfer Tabelle" existiert seit 1962 und dient bundesweit als Richtlinie zur Bemessung des angemessenen Kindesunterhalts. Die jüngste Anpassung der Unterhaltstabelle wurde vom OLG Düsseldorf für den Zeitraum ab 01.01.2018 veröffentlicht und kann unter folgendem Link eingesehen werden: Düsseldorfer Tabelle 2018. Bis Ende 2017 gilt aber noch die aktuelle Tabelle: Düsseldorfer Tabelle 2017. Die "Düsseldorfer Tabelle" hat selbst keine Gesetzeskraft und ist daher als allgemeine Richtlinie anzusehen, die von den Gerichten bei der Ermittlung des Kindesunterhalts auch als solche akzeptiert und angewandt wird. Dem Unterhaltspflichtigen gibt sie Aufschluss darüber, wie viel Unterhalt er seinem Kind zu zahlen hat.
Erstmals werden Einkommensgruppen angehoben
Auf den ersten Blick scheint es zwar, als würden die Unterhaltsansprüche zum neuen Jahr steigen, da die Bedarfssätze für alle Einkommensgruppen tatsächlich gestiegen sind: Die Tabellenbeträge für minderjährige Kinder wurden je nach Altersstufe und Einkommensgruppe um ca. 6 –12 € angehoben. Gleichzeitig wurden allerdings erstmals seit zehn Jahren auch die Einkommensgruppen angehoben. Die Tabelle beginnt daher ab dem 1. Januar 2018 mit einem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen bis 1.900 € statt bisher bis 1.500 € und endet bei 5.500 € statt bisher bei 5.100 €. Der ausbildungsbedingte Mehrbedarf erhöht sich von 90 € auf 100 €. Zudem steigt auch der sogenannte Bedarfskontrollbetrag, der für eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten sorgen soll.
Die Anhebung der Einkommensgruppen wirkt sich auf die Höhe des zu zahlenden Unterhalts aus: Weil viele Unterhaltspflichtige mit der neuen Tabelle in eine niedrigere Einkommensklasse rutschen, müssen sie im Ergebnis weniger für ihre Kinder zahlen. Beispielsweise bekommen den Mindestunterhalt, also den niedrigsten Unterhalt, ab dem neuen Jahr Kinder von Unterhaltspflichtigen mit einem Nettoeinkommen bis 1.900 € statt wie bisher bis 1.500 €. Es werden somit mehr Kinder nur den niedrigsten Betrag erhalten. Ein paar weitere Beispiele: Hat ein Unterhaltspflichtiger ein Nettoeinkommen von 1.800 €, musste er für sein 3-jähriges Kind bisher 360 € zahlen, ab Januar 2018 jedoch nur noch 348 €. Verdient er 5.000 €, musste er für den Dreijährigen bislang 548 € Unterhalt zahlen, künftig nur noch 529 €.
Kindesunterhalt steigt nur bei geringem Einkommen
Tatsächlich Anspruch auf mehr Geld haben demnach nur die Kinder, die nach der alten Tabelle von 2017 den Mindestunterhalt bezogen haben, also Kinder von Unterhaltspflichtigen mit einem Nettoeinkommen bis 1.500 €. Die Sätze für volljährige Trennungskinder bleiben 2018 unverändert. Damit werde eine überproportionale Erhöhung des Bedarfs des volljährigen Kindes, das noch im Haushalt eines Elternteils lebt, im Verhältnis zum Bedarf eines allein lebenden Erwachsenen vermieden, so die Begründung des OLG Düsseldorf.
Anzurechnendes Kindergeld erhöht sich 2018
Eine weitere geringfügige Änderung des zu zahlenden Kindesunterhalts ergibt sich dadurch, dass das Kindergeld ab dem 1. Januar 2018 nochmals um 2 € je Kind angehoben wird, was sich im Rahmen der Kindergeldverrechnung auf den Unterhalt auswirkt. Das Kindergeld beträgt ab dem neuen Jahr für ein erstes und zweites Kind 194 €, für ein drittes Kind 200 € und für das vierte und jedes weitere Kind 225 €. Laut OLG Düsseldorf muss das Kindergeld bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf angerechnet werden. Außerdem gilt für den unterhaltspflichtigen Elternteil ein Selbstbehalt: Er liegt bei 1.080 €, wenn er erwerbstätig ist und bei 880 €, wenn er nicht erwerbstätig ist. Die nächste Änderung der "Düsseldorfer Tabelle" wird voraussichtlich zum 01.01.2019 erfolgen.
Quellen: