Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
Gesetzlich nicht geregelt.
Dritte Personen, die nicht Vertragspartner eines Vertrages geworden sind, können dennoch eine Nähe zu der Vertragsleistung aufweisen. Kommt es zu einem Schadensfall und sind diese dritten Personen von dem Schaden betroffen, so hat es die Rechtsprechung als unbillig angesehen, diese dritten Personen auf den deliktischen Schadensersatzanspruch zu verweisen.
Die Rechtsprechung hat insofern Voraussetzungen aufgestellt, unter denen der Dritte einen vertraglichen Schadensersatzanspruch geltend machen kann. Dieses Rechtsinstitut wird als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bezeichnet.
Voraussetzungen des Vertrages zugunsten Dritter sind:
Der Dritte hat keinen eigenen vertraglichen Schadensersatzanspruch.
Es besteht eine Nähe des Dritten zu der geschuldeten Leistung.
Der Gläubiger hat ein Interesse daran, dass der Dritte in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen wird.
Der Schuldner konnte die Leistungsnähe des Dritten und das Schutzinteresse des Gläubigers im Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennen.
Der Dritte ist schutzbedürftig.
Sind die Voraussetzungen gegeben, hat der Dritte gegen den Schuldner einen (vertraglichen) Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens.