Rechtswörterbuch

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Sachverständige - Haftung

 Normen 

§ 839a BGB

§ 280 BGB

 Information 

1. Gerichtlich bestellter Gutachter

Die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen ist in § 839a BGB gesetzlich geregelt. Voraussetzungen sind:

  • Ein vom Gericht ernannter Sachverständiger erstellt vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten.

    Die Bestellung muss durch ein staatliches Gericht erfolgt sein. Bezüglich der Unrichtigkeit besteht bei Wertgutachten eine Toleranzschwelle von 20 %.

  • Einem Verfahrensbeteiligten entsteht durch eine gerichtliche Entscheidung ein Schaden.

    Erfasst werden auch Vermögensschäden. Ein Prozessvergleich ist keine gerichtliche Entscheidung.

  • Die gerichtliche Entscheidung beruht auf dem unrichtigen Gutachten.

    Dies ergibt sich aus der Urteilsbegründung.

Der Schadensersatzanspruch ist aber ausgeschlossen, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, gegen die Entscheidung Rechtsmittel einzulegen.

Durch § 839a BGB soll die Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen abschließend geregelt sein. Die Streitverkündung gegenüber dem gerichtlichen Sachverständigen ist gemäß § 72 Abs. 2 ZPO unzulässig.

Der Anspruch verjährt nach der dreijährigen Regelfrist.

Hinweis:

§ 839a BGB findet im Wege der Analogie im Allgemeinen auch auf die Haftung eines Sachverständigen Anwendung, der sein Gutachten in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft erstattet (BGH 06.03.2014 - III ZR 320/12).

2. Vertraglich beauftragter Gutachter

Ein Sachverständiger, der in einer von ihm zu verantwortender Weise ein fehlerhaftes Wertgutachten erstattet, haftet für den durch das fehlerhafte Gutachten entstandenen Schaden gemäß § 280 BGB für die Verletzung einer auf einem Schuldverhältnis beruhenden Pflicht.

Ansprüche aus der Haftung können folgende Personenkreise geltend machen (BGH 14.11.2000 - X ZR 203/98):

Bei der Erstellung eines Wertgutachtens sind nach der Rechtsprechung Dritte dann in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen, wenn es sich um ein Gutachten oder Testat handelt, das erkennbar zum Gebrauch gegenüber Dritten bestimmt ist und deshalb in der Regel nach dem Willen des Bestellers mit einer entsprechenden Beweiskraft ausgestattet sein soll. Die Bestimmung zum Gebrauch gegenüber Dritten muss nicht ausdrücklich genannt sein. Es ist entscheidend, ob der Sachverständige nach dem Inhalt des Auftrages damit rechnen musste, sein Gutachten werde gegenüber Dritten verwendet und von diesen zur Grundlage einer Entscheidung über Vermögensdispositionen gemacht.

Sind die Voraussetzungen der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrages gegeben, so hat der Dritte einen eigenen Ersatzanspruch gegen den Sachverständigen (BGH 20.04.2004 - X ZR 250/02). Dabei ist von dem Dritten jedoch schlüssig zu beweisen, dass sein Schaden auf der Fehlerhaftigkeit des Gutachtens beruht.

 Siehe auch 

Beweis - allgemein

Obergutachten

Sachverständige - Arten

Sachverständigenbeweis

Sachverständiger Zeuge

Zweitgutachten

Finn: Zur Haftung des Sachverständigen für fehlerhafte Wertgutachten gegenüber Dritten; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2004, 3752

Koenen: Der Sachverständigenbeweis im Bauprozess. 1. Auflage 2012