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Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall

Normen

§§ 328, 330, 331 BGB

Information

Mit dem Tod des Erblassers zu Gunsten eines Dritten wirksam werdende Zuwendung unter (zulässiger) Umgehung der erbrechtlichen Formvorschriften.

§ 331 BGB ist eine den § 2301 BGB verdrängende Spezialnorm.

Das Besondere ist, dass die Forderung, die der Erblasser dem Begünstigten Dritten schenkweise verschafft, sich von vornherein gegen den Versprechenden und nicht gegen den Erblasser richtet. Der Dritte erhält das Vermögen nicht aus dem Nachlass.

Im Valutaverhältnis liegt eine wirksam gewordene Schenkung von Todes wegen als Rechtsgrund vor, im Deckungsverhältnis ein Auftrag.

Die Formbedürftigkeit des Vertrages zu Gunsten Dritter richtet sich nach dem Deckungsverhältnis.

Die Wirksamkeit des richtet sich nach dem Valutaverhältnis:

Der BGH hat den Erben die Möglichkeit eröffnet, die Schenkungsofferte zu widerrufen, wenn der dem Valutaverhältnis zu Grunde liegende Schenkungsvertrag noch nicht geschlossen worden ist. Dies ist der Fall, wenn der Begünstigte vor dem Todesfall keine Kenntnis von der Schenkung hatte und das Schenkungsvertragsangebot erst nach dem Tod des Erblassers von dem Versprechenden überbracht wird. Hier kann das Vertragsangebot vor dem Vollzug der Schenkung von den Erben widerrufen werden. Da der Beschenkte ein Forderungsrecht erhält, ist der Schenkungsvertrag mit der Annahme durch den Dritten vollzogen. Die Annahme bedarf im Zweifel keiner ausdrücklichen Erklärung.

Der Erblasser kann das Widerrufsrecht der Erben rechtlich nicht ausschließen, er muss den Begünstigten zu Lebzeiten von der Schenkung in Kenntnis setzen.

metis