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Unterversicherung

Normen

§§ 75, 76 VVG

Information

Bei einer Schadensversicherung im Schadensfalle nicht ausreichender Versicherungsschutz.

Der Versicherungsnehmer ist unterversichert, wenn die versicherte Summe niedriger ist als der Wert des versicherten Interesses.

Eine Unterversicherung kann vertraglich ausgeschlossen werden, z.B. durch den Abschluss einer Versicherung "auf erstes Risiko". In diesem Fall wird der entstandene Schaden immer bis zur Höhe der Versicherungssumme ausgeglichen.

Folge einer Unterversicherung:

Die Entschädigung wird entsprechend dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert gemindert:

Versicherungssumme=Entschädigung
VersicherungswertSchaden
Entschädigung=Schaden x Versicherungssumme
Versicherungswert
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