Rechtswörterbuch

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Invasive Arten

 Normen 

§§ 40a - 40f BNatSchG

VO 2018/968

VO 2016/1141

VO 1143/2014

 Information 

Invasive (gebietsfremde) Arten sind allgemein Lebewesen bzw. Organismen, die aus einer andere Region kommen und in einem Biotoptyp so häufig vorkommen, dass eine Verdrängung heimischer Tier- oder Pflanzenarten belegt oder zu vermuten ist bzw. die räumliche Struktur des Lebensraumes markant verändert wird oder die Standortseigenschaften oder ökosystemare Prozesse langfristig verändert werden. Eine Begriffsbestimmung erfolgt in § 7 Abs. 2 Nr. 9 BNatSchG.

Invasive gebietsfremde Arten sind global eine der größten Bedrohungen für Biodiversität und den Artenschutz und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen. Die Europäische Union ist u.a. als Vertragspartei des Übereinkommens über die biologische Vielfalt verpflichtet, soweit möglich und sofern angebracht, die Einbringung nichtheimischer Arten, welche Ökosysteme, Lebensräume oder Arten gefährden, zu verhindern, diese Arten zu kontrollieren oder zu beseitigen.

Die "Verordnung 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten" enthält Bestimmungen zur Vermeidung, Minimierung und Abschwächung nachteiliger Auswirkungen der vorsätzlichen und nicht vorsätzlichen Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten auf die Biodiversität in der Union und die damit verbundenen Ökosystemleistungen.

Das wichtigste Instrument der neuen Verordnung ist eine rechtsverbindliche "Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung", die für die gelisteten Arten ein Verbot von Einfuhr, Haltung, Zucht, Transport, Erwerb, Verwendung, Tausch und Freisetzung festlegt.

Welche Tiere und Pflanzen als invasive Arten gelten, ist in der in der VO 2016/1141 enthaltenen Liste aufgeführt, die laufend aktualisiert wird. Mit dem Stand 2017 waren es 49 Arten. Zur Darstellung der invasiven gebietsfremden ersten 37 Arten der ersten Unionsliste siehe https://www.bfn.de/fileadmin/BfN/service/Dokumente/skripten/Skript438.pdf.

Zur Durchführung der Verordnung 1143/2014 sind ergänzende Regelungen im Bundesnaturschutzgesetz erforderlich. Diese sind mit den §§ 40a - 40f BNatSchG in das Bundesnaturschutzgesetz eingefügt.

Hinweis:

Zu weiteren Informationen siehe die Gesetzesbegründung BR-Drs. 184/17.

 Siehe auch 

Artenschutz

Köck: Die EU-Verordnung über invasive gebietsfremde Arten. Zur Entwicklung des Rechts der invasiven gebietsfremden Arten in Deutschland und der EU; Natur und Recht - NuR 2015, 73