Rechtswörterbuch

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Europäische Bürgerbeauftragte

 Normen 

Art. 24 AEUV

Art. 228 AEUV

Art. 43 Charta der Grundrechte

 Information 

Der Europäische Bürgerbeauftragte ist der Ansprechpartner der EU-Bürger bei Beschwerden über Missstände bei der Tätigkeit der Organe oder Institutionen der EU. Ausgenommen sind Beschwerden gegen die Tätigkeit der europäischen Gerichte. Aufgaben und Stellung des Bürgerbeauftragten sind in Art. 228 AEUV geregelt.

Die Position wird nach jeder Wahl des Europäischen Parlaments für die Dauer der Wahlperiode ernannt. Sitz des Bürgerbeauftragten ist das Europäische Parlament in Straßburg.

Der Bürgerbeauftragte führt alle Untersuchungen durch, die zur Aufklärung der Beschwerde notwendig sind. Dazu hat er Zugang zu allen erforderlichen Unterlagen, die Organe und Institutionen der EU haben ihm Auskunft zu erteilen. Die Einsicht in Unterlagen kann nur bei dem Vorliegen eines berechtigten Interesses verweigert werden.

Ergibt das Ergebnis der Untersuchung, dass die Beschwerde begründet war, so fordert der Bürgerbeauftragte die Institution zu einer Stellungnahme auf. Anschließend wird dem Europäischen Parlament ein Bericht über das Ergebnis der Untersuchung vorgelegt.

Der Beschwerdeführer wird über das Ergebnis der Untersuchung informiert.

Daneben informiert der Bürgerbeauftragte das Europäische Parlament in einem jährlichen Bericht über seine Arbeit.

 Siehe auch 

Ausländerbeauftragte

http://www.ombudsman.europa.eu/home/de/default.htm

Guckelberger: Das Petitionsrecht zum Europäischen Parlament sowie das Recht zur Anrufung des Europäischen Bürgerbeauftragten; Die öffentliche Verwaltung - DÖV 2003, 829