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Ausländerbeauftragte

Normen

§§ 92 - 94 AufenthG

Information

Die Bezeichnung "Ausländerbeauftragte" wurde durch den Begriff "Beauftragte für Migration, Flüchtlinge und Integration" ersetzt. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird die Funktion auch als "Migrationsbeauftragte" bezeichnet.

Die Aufgaben der Migrationsbeauftragten sind in § 93 AufenthG enumerativ aufgezählt. Sie umfassen u.a.:

  • Förderung der Integration der dauerhaft im Bundesgebiet ansässigen Ausländer

  • Information über die Möglichkeiten der Einbürgerung

  • Unterstützung des spannungsfreien Zusammenlebens von Ausländern und Deutschen

  • Gewährleistung des Freizügigkeitsrechts von im Bundesgebiet lebenden Unionsbürgern

  • Beobachtung der Zuwanderung in das Bundesgebiet sowie die anderen EU-Mitgliedstaaten

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