Rechtswörterbuch

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Ehrverletzende Äußerungen - Widerruf

 Normen 

§ 1004 BGB

§ 823 BGB

 Information 

Ein Anspruch auf den Widerruf einer ehrverletzenden Äußerung kommt nur in Betracht, wenn es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt, also nicht um eine Meinungsäußerung oder wahre Tatsachenbehauptung (siehe zur Abgrenzung Beleidigung).

Zivilrechtlich kann sich ein Abwehranspruch aus der Abwehrklage ergeben. Steht die ehrverletzende Äußerung im Zusammenhang mit einer öffentlichen Funktion des Äußernden (z.B. die Äußerung eines Bürgermeisters oder Abgeordneten des Bundestages), kommt ein Widerruf unter den Anspruchsvoraussetzungen eines Folgenbeseitigungsanspruchs in Betracht.

 Siehe auch 

Beleidigung

Folgenbeseitigungsanspruch (FBA)

Schutz der Privatsphäre

Damm/Rehbock: Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien; 3. Auflage 2008