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Folgenbeseitigungsanspruch (FBA)

 Normen 

Art. 20 Abs. 3 GG

§ 1004 BGB

 Information 

1. Allgemein

Der Folgenbeseitigungsanspruch ist ein gewohnheitsrechtlich anerkannter Anspruch im öffentlichen Recht, der auf die Beseitigung der Folgen hoheitlichen Handelns (nicht auf Schadensersatz) gerichtet ist.

Seine materiell-rechtliche Begründung ist bestritten, teils wird er aus Grundrechten, teils aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) oder aber aus einer analogen Anwendung des § 1004 BGB hergeleitet.

2. Voraussetzungen

Im Hinblick auf die Voraussetzungen und den Umfang des Folgenbeseitigungsanspruchs besteht Einigkeit: Voraussetzungen des Folgenbeseitigungsanspruchs sind (BVerwG 26.08.1993 - 4 C 24/91):

  • Es muss ein hoheitlicher Eingriff vorliegen,

  • der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt.

  • Für den Betroffenen muss dadurch ein rechtswidriger Zustand entstanden sein, der andauert.

    Es fehlt an der Rechtswidrigkeit, wenn eine Duldungspflicht besteht, etwa, weil ein wirksamer Verwaltungsakt den beeinträchtigenden Zustand rechtfertigt.

  • Die Beseitigung ist der Behörde rechtlich und tatsächlich möglich und (wirtschaftlich) zumutbar.

3. Zweck

Der Folgenbeseitigungsanspruch ist allein auf die Beseitigung der rechtswidrigen Folgen eines Tuns oder Unterlassens der vollziehenden Gewalt gerichtet und gibt dem Betroffenen daher grundsätzlich nichts, was dieser vor dem Eingriff nicht schon selbst hatte. Der Folgenbeseitigungsanspruch soll also nicht den Zustand herstellen, der bestünde, wenn die Beeinträchtigung nicht eingetreten wäre, und ermöglicht deshalb auch keinen Ausgleich für Schäden, die durch rechtswidriges Verwaltungshandeln verursacht worden sind. Insofern entfällt der Anspruch, wenn der verpflichtete Rechtsträger nicht mehr die Rechtsmacht besitzt, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Das ist unter anderem der Fall, wenn der erstrebte Zustand nach der derzeitigen Rechtsordnung unzulässig ist (VGH Hessen 01.11.2010 - 11 A 686/10).

4. Prozessuales

Sofern der Folgenbeseitigungsanspruch darauf gerichtet ist, die Vollzugsfolgen eines Verwaltungsakts rückgängig zu machen, kann er gleichzeitig mit der Anfechtungsklage gegen den (vollzogenen) Verwaltungsakt bzw. mit dem Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines gegen den (vollzogenen) Verwaltungsakts gerichteten Rechtsbehelfs (vgl. § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO) gerichtlich geltend gemacht werden (sog. Annexantrag, § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO, § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO). Diese Möglichkeit besteht allerdings nur insoweit, als der Verwaltungsakt sich durch den Vollzug nicht erledigt hat (Erledigung eines Verwaltungsaktes), etwa, weil durch den Vollzug irreparable Zustände geschaffen worden sind.

Selbstständig gerichtlich geltend gemacht werden kann der Folgenbeseitigungsanspruch mit der Leistungsklage, wenn es um die tatsächliche Herstellung des vor dem rechtswidrigen Eingriffs vorhandenen Zustands geht. Ausnahmsweise auch mit der Verpflichtungsklage, nämlich dann, wenn für die Folgenbeseitigung der Erlass eines Verwaltungsakts erforderlich ist (z.B. Abrissverfügung gegenüber dem Nachbarn).

5. Anspruch des Nachbarn auf Folgenbeseitigung einer rechtswidrig erteilten Baugenehmigung?

Mit dem Anspruch des Nachbarn auf Rücknahme einer von ihm erfolgreich angefochtenen rechtswidrigen Baugenehmigung hängt ein Anspruch auf Folgenbeseitigung zusammen, d.h. die Bauaufsichtsbehörde hat die durch die Erteilung der rechtswidrigen Baugenehmigung mitverursachte Rechtsverletzung des Nachbarn durch Eingriffsakte gegenüber dem Bauherrn - in Betracht kommt insbesondere der Erlass einer Abrissverfügung - zu beseitigen (sog. Folgenbeseitigungslast).

Dies ist aber nicht unumstritten. Insbesondere wird argumentiert, dass allein die Folgenbeseitigungslast kein Kriterium für eine Ermessensreduzierung der Behörde auf eine Verpflichtung zum Einschreiten angenommen werden könne, da ansonsten derjenige, der von vornherein ohne Baugenehmigung gebaut habe (Schwarzbau) ungerechtfertigter Weise besser gestellt sei. Mit der herrschenden Auffassung ist dies jedoch abzulehnen, da die Behörde anders als beim Schwarzbau zu der Beeinträchtigung des Nachbarn durch den Erlass der rechtswidrigen Genehmigung beigetragen hat. Jedenfalls dann, wenn eine Verletzung der Rechte des Nachbarn - etwa wegen nicht unwesentlicher Überschreitung der Grenzabstände - offenkundig war, ist der Bauherr in diesen Fällen genauso wenig schutzwürdig, wie derjenige Bauherr, der ohne Genehmigung gebaut hat.

Praxistipp:

Ob der Nachbar im Einzelfall erfolgreich einen Anspruch auf Abriss eines Bauwerks aus der Folgenbeseitigungslast der Behörde stellen kann wird in der Praxis auch davon abhängig sein, ob es sich bei dem Bauwerk lediglich um eine Garage oder aber um ein bedeutenderes Bauwerk, etwa ein Wohnhaus, handelt. Im letzteren Fall ist eher wahrscheinlich, dass das entscheidende Gericht für eine Ermessensreduzierung der Behörde auf die Verpflichtung zum Abriss nicht allein auf die Folgenbeseitigungslast abstellen wird, sondern zusätzlich das Vorliegen einer besonders schweren Störung oder Gefährdung durch das Bauwerk verlangen wird.

 Siehe auch 

Enteignung

Eigentum - enteignender Eingriff

Eigentum - enteignungsgleicher Eingriff

BVerwG 15.06.2011 - 9 C 4/10 (Kein Folgenbeseitigungsanspruch einer Gemeinde bei fehlerhafter Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags durch das Finanzamt)

BVerwG 12.07.2004 - 7 B 86/04 (Grenzen des FBA: Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes)

BVerwG 21.09.2000 - 2 C 5/99

BVerwG 06.02.1987 - 2 B 12/87

BVerwG 06.03.1987 - 8 C 65/84

Faber: Folgenbeseitigungsanspruch nach ehrverletzenden Meinungsäußerungen; Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ 2003, 159

Schlick: Die Rechtsprechung des BGH zu den öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungen; Neue Juristische Zeitschrift - NJW 2016, 2715