Rechtswörterbuch

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Anderkonto

 Normen 

§§ 662 BGB

§ 43a Abs. 7 BRAO

§ 4 BORA

 Information 

1. Allgemein

Konto, das jemand treuhänderisch im eigenen Namen für eine andere Person unterhält, auch als Treuhandkonto bezeichnet.

Rechtsgrundlage des unentgeltlichen Treuhandauftrages ist das in den §§ 662 BGB geregelte Auftragsrecht. Kommt es durch den Treuhänder zu einer Pflichtverletzung aus dem Treuhandvertrag, so ist der Treugeber so zu stellen als hätte die Pflichtverletzung nicht stattgefunden.

Die Banken haben zur Führung von Anderkonten eigene Bankbedingungen.

2. Rechtsanwälte und Notare

Rechtsanwälte und Notare sind gemäß § 43a Abs. 7 BRAO verpflichtet ein Anderkonto zu führen, wenn sie fremde Gelder annehmen und diese nicht unverzüglich weitergeleitet werden können.

Keine Fremdgelder sind überschüssige Honorarvorschüsse. Die sind gemäß § 23 BORA spätestens mit Beendigung des Mandats gegenüber dem Mandanten und/oder Gebührenschuldner unverzüglich abzurechnen und auszuzahlen.

Beträge über 15.000,00 EUR können nur bis zu einem Monat auf einem Sammelanderkonto gelagert werden; über diesen Zeitraum hinaus und bei höheren Beträgen ist für den jeweiligen Fall ein gesondertes Einzelanderkonto einzurichten. Fremdgeld ist Geld, das dem Rechtsanwalt / Notar nicht zusteht.

Hinweis:

Die vormaligen Regelungen in der damaligen Fassung des § 4 Abs. 1 BORA zur Möglichkeit der Verwaltung von Geldern auf einem Sammelanderkonto wurden durch die 3. Sitzung der 7. Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer (29. und 30.04.2022) zum 01.10.2022 gestrichen.

Hat der Rechtsanwalt / Notar eigene, unbeglichene Forderungen gegen den Mandaten und möchte er mit diesen gegenüber dem Fremdgeld aufrechnen, müssen zum einen die zivilrechtlichen Voraussetzungen einer Aufrechnung gegeben sein. Des Weiteren darf der Rechtsanwalt / Notar nicht mit Geldern aufrechnen, die ihm zweckgebunden zur Weiterleitung an Dritte gezahlt werden (Unterhaltszahlungen). Liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Aufrechnung zulässig.

Dabei ist der Zeitpunkt der frühestmöglichen Aufrechnung wie folgt bestimmt:

"Die Aufrechnungslage zwischen dem Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts und dem Anspruch des Mandanten auf Herausgabe eingezogener Gelder entsteht frühestens dann, wenn der Rechtsanwalt das Geld in Empfang genommen hat" (BGH 14.06.2007 - IX ZR 56/06).

Über das Konto allein verfügungsberechtigt ist der Rechtsanwalt oder Notar.

In dem Urteil OLG Düsseldorf 06.04.2005 - 24 U 211/04 stellte das Gericht Grundsätze zur eigenverantwortlichen Prüfpflicht des treuhänderisch tätigen Rechtsanwalts auf. Nach dem Treuhandauftrag wurde dem Rechtsanwalt ein Darlehensbetrag treuhänderisch überlassen, der erst nach der Absicherung durch eine Grundschuld ausgezahlt werden sollte. Die Anfrage des Rechtsanwalts bei dem Notar nach dem Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen wurde mit folgender Erklärung beantwortet: "Die Grundschuldurkunden sind von Unterzeichner am ... persönlich beim Grundbuchamt präsentiert worden. Der Unterzeichner hat sich darüber hinaus davon überzeugt, dass der rangbereiten Eintragung keine Hinderungsgründe im Wege stehen". Diese Erklärung weicht von den Formulierungsvorschlägen der Bundesnotarkammer ab. Der Rechtsanwalt zahlte die Darlehenssumme aus, es kam nicht zur Eintragung der Grundschuld und der Darlehensnehmer wurde insolvent. Das Gericht bestätigte die Haftung des Rechtsanwalts. Er habe die ihm aus dem Treuhandvertrag obliegende Prüfpflicht nicht ausreichend wahrgenommen. Aus der notariellen Mitteilung sei die Sicherstellung der Grundschuldeintragung nicht erkennbar gewesen.

Der Notar ist nach dem Urteil BGH 08.12.2005 - III ZR 324/04 zudem verpflichtet, dass das Anderkonto führende Kreditinstitut auf seine Insolvenzsicherung hin zu überprüfen.

Ein Rechtsanwalt, der sich im Rahmen eines bestehenden Anwaltsvertrages zur Weiterleitung bestimmte Fremdgelder auf sein Geschäftskonto einzahlen lässt und weder uneingeschränkt bereit noch jederzeit fähig ist, einen entsprechenden Betrag aus eigenen flüssigen Mitteln vollständig auszukehren, macht sich der Untreue in der Variante des Treuebruchtatbestandes strafbar. Untreue kann durch den Rechtsanwalt durch aktives Tun wie auch durch Unterlassen begangen werden (BGH 29.01.2015 - 1 StR 587/14).

Wird eine Kaufpreiszahlung über ein Notaranderkonto abgewickelt, erstreckt sich das mit der Pfändung des Kaufpreisanspruchs entstandene Pfandrecht auf den Auszahlungsanspruch des Verkäufers gegen den Notar (BGH 09.06.2016 - V ZB 37/15).

3. Unzulässigkeit der Einrichtung eines Anderkontos

3.1 Rechtsanwalt als Betreuer

Sofern der Rechtsanwalt neben seiner Rechtsanwaltstätigkeit als Betreuer tätig ist, gilt Folgendes:

"Der als Betreuer bestellte Rechtsanwalt handelt pflichtwidrig, wenn er Verfügungsgelder des Betreuten i.S.v. § 1806 2. Halbsatz BGB auf einem Sammelanderkonto verwaltet" (BGH 31.10.2018 - XII ZB 300/18).

3.2 Als Insolvenzkonto

Der BGH hat die Einrichtung eines Anderkontos durch einen Insolvenzverwalter als Insolvenzkonto für unzulässig geurteilt (BGH 07.02.2019 - IX ZR 47/18):

"Allerdings war die Einrichtung eines Anderkontos unzulässig. Die Führung eines Kontos, das nicht die Masse selbst als materiell berechtigt ausweist, als Insolvenzkonto ist unzulässig und pflichtwidrig."

Korrekt wäre nach der Ansicht der Richter die Einrichtung eines Sonderkontos gewesen.

 Siehe auch 

Berufshaftpflichtversicherung - Rechtsanwalt

Rechtsanwaltshaftung

Rechtsanwaltskammer

Sozietät

Untreue

BFH 12.08.2013 - VII B 188/12 (Zahlungen auf einem von einem Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter eingerichteten Anderkonto)

BGH 30.10.2003 - 3 StR 276/03 (Verurteilung eines Rechtsanwalts wegen Untreue)

BGH 08.05.2003 - III ZR 294/02 (Weisungswidrige Auszahlung des Darlehens)

BGH 24.09.1996 - IX ZR 8/96

BGH 19.05.1988 - III ZR 38/87

BGH 06.04.1982 - 5 StR 8/82

Cordes/Sartorius: Der Verjährungsbeginn bei der Untreue - Notwendigkeit einer Neubestimmung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2013, 2635

Ganter/Hertel/Wöstmann: Handbuch der Notarhaftung; 5. Auflage 2023

Prütting/Wegen/Weinreich: BGB Kommentar; 18. Auflage 2023