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Unterlassungsdelikt

Normen

§ 13 StGB

Information

Ein Unterlassen ist nur strafbar, wenn für den Täter eine Rechtspflicht zum Handeln besteht und das Gesetz die Nichterfüllung dieser Rechtspflicht ausdrücklich mit Strafe bedroht.

  • Bei den echten Unterlassungsdelikten (z.B. § 138 StGB, § 323c StGB) ist das Unterlassen selbst ausdrücklich unter Strafe gestellt.

  • Für die unechten Unterlassungsdelikte gilt Folgendes:

    Anknüpfungspunkt für ein strafrechtlich vorwerfbares Verhalten ist grundsätzlich ein aktives Tun. § 13 StGB regelt daher besondere Voraussetzungen, unter denen ein rein passives Verhalten einem aktiven Tun gleichkommt. Danach ist das Unterlassen der Abwendung eines Erfolges, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, strafbar, wenn der Unterlassende rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht. Anknüpfungspunkt für ein strafrechtlich vorwerfbares Unterlassen ist danach beim unechten Unterlassungsdelikt die Nichterfüllung einer sogenannten Garantenpflicht (Garantenstellung).

    Die Garantenstellung kann sich aus der Übernahme von Schutzpflichten für ein bestimmtes Rechtsgut (natürliche Verbundenheit, enge Gemeinschaftsbeziehung, Obhutsübernahme) und aus Verantwortlichkeit für eine Gefahrenquelle (vorangegangenes gefährdendes Tun, Überwachung einer Gefahrenquelle) ergeben.

Bei der Bewertung von Verhaltensweisen ist unter dem Blickwinkel, ob ein strafbares Tun oder strafbares Unterlassen vorliegt, darauf abzustellen, worin der "Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit" liegt (BGH 19.10.2011 - 1 StR 233/11).

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