Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.09.1992, Az.: 2 StR 397/92

Unterlassen; Unterlassungsdelikt; Gleichstellungserfordernis des § 13 StGB; Garantenstellung des Vermieters; Gefahrenquelle; Ingerenz; Ingerent; Überwachung und Sicherung von Gefahrenquellen; Kfz-Diebstahl; Autodiebstahl; Verkauf von gestohlenen Autos

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.09.1992
Aktenzeichen
2 StR 397/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12187
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • StV 1993, 25
  • wistra 1993, 59

Amtlicher Leitsatz

Der Vermieter von Räumen hat ebensowenig wie der Inhaber einer Wohnung ohne weiteres rechtlich dafür einzustehen, daß in seinen Räumen durch Dritte keine Straftaten begangen werden. Etwas anderes kann gelten, wenn die Räume wegen ihrer besonderen Beschaffenheit oder Lage eine Gefahrenquelle darstellen, die er so zu sichern und zu überwachen hat, daß sie nicht zum Mittel für die leichtere Ausführung von Straftaten gemacht werden können (hier: keine Garantenstellung des Vermieters, in dessen Garage gestohlene Kfz zur Vorbereitung des späteren Verkaufs mit falschen Typenschildern und Fahrgestellnummern versehen werden).

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum Bandendiebstahl, Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen und wegen Gestattens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat in dem aus dem Beschlußtenor zu entnehmenden Umfang Erfolg. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung, begangen in O. im April und Mai 1990.

3

Nach den Feststellungen vermieteten die Angeklagte und ihr Ehemann im Februar 1990 eine auf ihrem Wohngrundstück in O. gelegene Garage an die Mitangeklagten W. und K. Diese verbrachten gestohlene Personenkraftwagen in die Garage und versahen sie dort mit den Typenschildern und Fahrgestellnummern von total beschädigten Unfallwagen, deren Kraftfahrzeugbriefe sie sich beschafft hatten. Die so präparierten Fahrzeuge verkauften sie an gutgläubige Abnehmer. Die Angeklagte, die hiervon zunächst nichts wußte, wurde am 30. März 1990 von dem Mitangeklagten W. darüber informiert, "womit er seinen Lebensunterhalt verdiente und was in der gemieteten Garage gemacht wurde".

4

Die Strafkammer lastet der Angeklagten Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung an, weil sie es gestattet habe, daß die Mitangeklagten in den Wochen nach dem 30. März 1990 in der Garage noch an sieben gestohlenen Fahrzeugen zur Vorbereitung des späteren Verkaufs die geschilderten Manipulationen vornahmen. Damit wird der Angeklagten der Sache nach keine Beihilfehandlung durch aktives Tun, sondern lediglich ein Unterlassen vorgeworfen.

5

Eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Beihilfe zu den Straftaten der Mitangeklagten durch Unterlassen scheidet aber aus. Sie käme nur in Betracht, wenn die Angeklagte rechtlich verpflichtet gewesen wäre, die Mitangeklagten durch geeignete und zumutbare Maßnahmen an den Fälschungshandlungen in der Garage zu hindern (§ 13 StGB). Daran fehlt es. Zwar hat die Angeklagte zusammen mit ihrem Ehemann durch die Vermietung der Garage ermöglicht, daß die Mitangeklagten dort Straftaten begehen konnten, doch kann hieraus keine Garantenpflicht zur Verhinderung dieser Taten hergeleitet werden. Der Vermieter von Räumen hat ebensowenig wie der Inhaber einer Wohnung (BGHSt 30, 391 [BGH 24.02.1982 - 3 StR 34/82]; Urteil vom 31. Juli 1992 - 4 StR 156/92) ohne weiteres rechtlich dafür einzustehen, daß in seinen Räumen durch Dritte keine Straftaten begangen werden. Etwas anderes kann gelten, wenn die Räume wegen ihrer besonderen Beschaffenheit oder Lage eine Gefahrenquelle darstellen, die er so zu sichern und zu überwachen hat, daß sie nicht zum Mittel für die leichtere Ausführung von Straftaten gemacht werden können (BGHSt 30, 391 (396) [BGH 24.02.1982 - 3 StR 34/82]). Daß die Garage der Angeklagten in diesem Sinne eine besondere Gefahrenquelle darstellte, hat die Strafkammer aber nicht festgestellt.

6

Da auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen das Verhalten der Angeklagten den Vorwurf der Beihilfe zu den Straftaten der Mitangeklagten nicht zu begründen vermag, war das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben.

7

2. Beihilfe zum Bandendiebstahl.

8

Nach den Feststellungen besichtigten die Mitangeklagten W. und L. zum Verkauf ausgeschriebene Kraftfahrzeuge. Bei diesen Besichtigungen gelang es W., die jeweilige Schlüssel-Code-Nr. abzulesen. Nach Fertigung von Nachschlüsseln entwendete dann der gesondert verfolgte G. auf Weisung der Mitangeklagten W. und L. die Fahrzeuge. Die Angeklagte beteiligte sich an diesen Taten in der Weise, daß sie mit den Mitangeklagten W. und L. zu den Verkaufsinteressenten mitfuhr. Dabei führte sie abwechselnd mit dem Mitangeklagten W. das jeweils benutzte Fahrzeug, wobei allerdings nicht geklärt werden konnte, bei welchen Fahrten die Angeklagte am Steuer gesessen hatte. Das Landgericht lastet der Angeklagten an, in der geschilderten Weise bei der Wegnahme von fünf Fahrzeugen, die rechtlich als fortgesetzter Bandendiebstahl gewertet wird, mitgewirkt zu haben. Dies begegnet für den Fall II 56 der Urteilsgründe rechtlichen Bedenken.

9

Eine Fahrt zur Besichtigung unter Beteiligung der Angeklagten hat das Landgericht für diesen Teilakt der von ihm angenommenen fortgesetzten Tat nicht festgestellt. Sie war auch nicht erforderlich: Das Fahrzeug, das in diesem Fall entwendet wurde, hatten die Mitangeklagten bereits einmal gestohlen und an einen gutgläubigen Abnehmer verkauft. Die Schlüssel-Code-Nr. war dem Angeklagten W. noch bekannt.

10

Der Senat hebt deshalb auch die Verurteilung wegen Beihilfe zum Bandendiebstahl auf. Er sieht von einer Beschränkung des Schuldumfangs auf die Beteiligung an den vier weiteren Teilakten der fortgesetzten Tat ab, da möglicherweise weitere, die Angeklagte belastende Feststellungen zum Fall II 56 der Urteilsgründe getroffen werden können.

11

3. Gestatten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis.

12

Auch insoweit hält die Verurteilung der rechtlichen Prüfung nicht stand: Die Angeklagte hat dem Mitangeklagten W. nicht ihr eigenes, sondern ein gemietetes Fahrzeug überlassen, hat also nicht als Halterin das Führen des Fahrzeugs ohne Fahrerlaubnis zugelassen (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG)

13

4. Hinweise an die neu entscheidende Strafkammer:

14

a) Nach den bisherigen Feststellungen war die Angeklagte selbst kein Bandenmitglied im Sinne von § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Bei der Wahl des Strafrahmens ist daher § 28 Abs. 2 StGB zu beachten (BGH bei Holtz MDR 1978, 624).

15

b) Durch die Überlassung des Mietwagens an den Mitangeklagten W. kann sich die Angeklagte der Beihilfe zum Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, § 27 StGB schuldig gemacht haben.