Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.07.1992, Az.: 4 StR 156/92
Unterlassen; Garantenpflicht des Vermieters; Garantenstellung; Unterlassungsdelikt; Betäubungsmittel; Drogen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.07.1992
- Aktenzeichen
- 4 StR 156/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12198
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW 1993, 76 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1993, 28
Amtlicher Leitsatz
Der Inhaber einer Wohnung hat nicht ohne weiteres eine Garantenpflicht zur Verhinderung, daß darin durch Dritte keine Straftaten begangen werden.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
1. Nach den Feststellungen war die Angeklagte mit dem in diesem Verfahren rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten Rainer B. seit 1981 befreundet. Rainer B. trieb in der Zeit von Sommer 1989 bis Mitte Juli 1991 Handel mit Betäubungsmitteln (Haschisch und Amphetamin). Im Tatzeitraum war Rainer B., der keine eigene Wohnung hatte, polizeilich unter der Anschrift seiner Mutter gemeldet. Zeitweise hielt er sich auch in der Wohnung der Angeklagten auf. Seit Anfang 1992 sind die Angeklagte und Rainer B. verheiratet.
Zur Tatbeteiligung der Angeklagten enthält das Urteil folgende Feststellungen: In zahlreichen Fällen erfolgte die Übergabe des Rauschgifts von Rainer B. an einen Kunden (den Zeugen H.) in Anwesenheit der Angeklagten in deren Wohnung, wo Rainer B. das Haschisch auch meistens - mit Wissen und teilweise im Beisein der Angeklagten - portionierte und abpackte (UA 4, 5). Auch die Amphetamingeschäfte Rainer B. s fanden mit Wissen und Billigung der Angeklagten in ihrer Wohnung statt (UA 6).
Im Rahmen der Beweiswürdigung führt die Strafkammer aus: Der Zeuge H. habe einem Kriminalbeamten berichtet, er meine sich erinnern zu können, daß die Angeklagte in dem einen oder anderen Fall auch das Geld für die Betäubungsmittel kassiert habe; genau wisse er das aber nicht mehr. Zwar habe der Angeklagte B. angegeben, die Angeklagte habe seinen Rauschgiftgeschäften ablehnend gegenübergestanden und wegen seiner Aktivitäten sei es öfter zum Streit zwischen ihnen gekommen. Diese Aussage vermöge die Angeklagte jedoch nicht zu entlasten. Rainer B. habe eingeräumt, in zahlreichen Fällen die zum Verkauf bestimmten Drogen in der Wohnung der Angeklagten abgewogen, portioniert und aufbewahrt zu haben, was sie letztlich geduldet habe. Unter Berücksichtigung des langen Zeitraums, in dem die Geschäfte zwischen dem Angeklagten und seinem Abnehmer, dem Zeugen H., abgelaufen seien und der erheblichen Drogenmengen, die während dieser Zeit in der Wohnung deponiert waren, könne es keinen Zweifel geben, daß die Angeklagte das Verhalten ihres damaligen Freundes letztlich auch gebilligt und ihm ihre Wohnung zur Durchführung seiner Drogengeschäfte zur Verfügung gestellt habe (UA 8).
2. Die Auffassung der Strafkammer, die Angeklagte habe sich nach diesen Feststellungen der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig gemacht, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Eine Tätigkeit, mit der die Angeklagte ihrem jetzigen Ehemann Hilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln geleistet hat, läßt sich den Feststellungen nicht entnehmen. Der Vorwurf, den die Strafkammer der Angeklagten macht, beschränkt sich darauf, daß sie Rauschgiftgeschäfte Rainer B. s letztlich gebilligt und deren Abwicklung in ihrer Wohnung, die sie ihm nicht zu diesem Zwecke zur Verfügung gestellt hatte, in der er vielmehr im Hinblick auf seine persönlichen Beziehungen zu der Angeklagten teilweise wohnte, duldete. Damit wird der Angeklagten - ungeachtet der Formulierung, sie habe die Wohnung zur Verfügung gestellt - der Sache nach ausschließlich ein Unterlassen vorgeworfen.
Eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch Unterlassen scheidet aber aus. Sie käme nur in Betracht, wenn die Angeklagte rechtlich verpflichtet gewesen wäre, Rainer B. durch geeignete und zumutbare Maßnahmen an der Abwicklung der Betäubungsmittelgeschäfte in ihrer Wohnung zu hindern (§ 13 StGB). Eine Garantenpflicht der Angeklagten zur Verhinderung dieser Straftaten ergab sich aber weder aus dem Inhalt ihrer persönlichen Beziehung zu Rainer B. noch aus ihrer Eigenschaft als Inhaberin der Wohnung. Der Inhaber einer Wohnung hat nicht ohne weiteres rechtlich dafür einzustehen, daß in seinen Räumen durch Dritte keine Straftaten begangen werden. Eine Garantenpflicht des Wohnungsinhabers kann sich zwar dann ergeben, wenn die Wohnung wegen ihrer besonderen Beschaffenheit oder Lage - also über ihre Eigenschaft als Wohnung und damit als nach außen abgeschirmter, der Wahrnehmung dort geschehender Vorgänge von außen entzogener Bereich hinaus - eine Gefahrenquelle darstellt, die er so zu sichern und zu überwachen hat, daß sie nicht zum Mittel für die leichtere Ausführung von Straftaten gemacht werden kann (BGHSt 30, 391 (396) [BGH 24.02.1982 - 3 StR 34/82]). Daß die Wohnung der Angeklagten in diesem Sinne eine besondere Gefahrenquelle darstellte, hat die Strafkammer indes nicht festgestellt.
Die danach aufgrund der bisherigen Feststellungen unzutreffende Annahme, die Angeklagte habe sich der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig gemacht, führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung.