Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.04.1982, Az.: 5 StR 8/82
Parteiverrat; Ehescheidung; Ehescheidungsverfahren; Anderkonto; Verwahrtes Geld; Flüssige Mittel; Jederzeitige Auskehr; Verwendungsmöglichkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.04.1982
- Aktenzeichen
- 5 StR 8/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11146
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NJW 1982, 2390 (amtl. Leitsatz)
- NStZ 1982, 331
Amtlicher Leitsatz
1. Zum Tatbestand des Parteiverrats bei der Vertretung in einem Ehescheidungsverfahren.
2. Von der Verpflichtung, verwahrtes Geld einem Anderkonto zuzuführen, ist der Notar, sofern ihm die Beteiligten keine abweichenden Anweisungen gegeben haben, nur dann befreit, wenn er unter Berücksichtigung der Höhe der verwalteten Summe und der Dauer der Verwendung nach den Umständen uneingeschränkt fähig und bereit ist, das verwaltete Geld aus eigenen flüssigen Mitteln jederzeit vollständig auszukehren.