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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.04.1982, Az.: 5 StR 8/82

Parteiverrat; Ehescheidung; Ehescheidungsverfahren; Anderkonto; Verwahrtes Geld; Flüssige Mittel; Jederzeitige Auskehr; Verwendungsmöglichkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.04.1982
Aktenzeichen
5 StR 8/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11146
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NJW 1982, 2390 (amtl. Leitsatz)
  • NStZ 1982, 331

Amtlicher Leitsatz

1. Zum Tatbestand des Parteiverrats bei der Vertretung in einem Ehescheidungsverfahren.

2. Von der Verpflichtung, verwahrtes Geld einem Anderkonto zuzuführen, ist der Notar, sofern ihm die Beteiligten keine abweichenden Anweisungen gegeben haben, nur dann befreit, wenn er unter Berücksichtigung der Höhe der verwalteten Summe und der Dauer der Verwendung nach den Umständen uneingeschränkt fähig und bereit ist, das verwaltete Geld aus eigenen flüssigen Mitteln jederzeit vollständig auszukehren.