Altenpflegeberufe
AltPflAPrV
Altenpflegegesetze der einzelnen Länder, so z.B.
BremAltpflAG,HB
AltPflG,NW
APBG,NI
§§ 46 ff FSO,SN
1. Aktuelle Rechtslage
Die vormaligen drei Ausbildungen in der Altenpflege, der Gesundheits- und Krankenpflege und der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege wurden reformiert und zum 01.01.2020 zu einem einheitlichen Berufsbild zusammengeführt ("Pflegefachfrau/Pflegefachmann"). Die bestehende Dreigliederung der bisherigen Pflegeberufe wurde aufgehoben.
Siehe insofern den Beitrag "Pflegeberufe".
2. Vormalige Rechtslage
2.1 Berufsarten
Ausbildungsberufe in der Altenpflege waren:
Altenpfleger/in und Altenpflegehelfer/in
2.2 Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen der Ausbildung bzw. Berufstätigkeit als Altenpfleger/in waren:
Die Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
Das Altenpflegegesetze des jeweiligen Bundeslandes
Rechtsgrundlagen der Ausbildung bzw. Berufstätigkeit als Altenpflegehelfer/in waren:
Das Altenpflegegesetze des jeweiligen Bundeslandes
Die Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung des jeweiligen Bundeslandes
2.3 Voraussetzungen
Voraussetzung der Berufsausübung war die Erteilung einer Erlaubnis zur Berufsausübung.
Diese war gemäß § 2 Abs. 1 AltPflG zu erteilen, wenn
die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die Prüfung bestanden wurde,
der Antragsteller zuverlässig war und
gesundheitlich geeignet.
2.4 Ausbildung als Altenpfleger
Der erforderliche Inhalt des schriftlich abzuschließenden Ausbildungsvertrages war in § 13 Abs. 2 AltPflG geregelt.
Die Ausbildung zum Altenpfleger dauerte drei Jahre und bestand aus theoretischem und praktischen Unterricht sowie einem praktischen Ausbildungsteil. Die praktische Ausbildung sollte überwiegen.
Die nähere Ausgestaltung der Ausbildung und die Prüfungsanforderungen sind in der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung niedergelegt.
Die Ausbildungsziele sind in § 3 AltPflG niedergelegt.
Ausbildungsorte waren Altenpflegeschulen, die eine staatliche Anerkennung nachweisen mussten. Die Voraussetzungen einer staatlichen Anerkennung waren in § 5 Abs. 2 AltPflG geregelt.
Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung waren neben der gesundheitlichen Eignung dass der Bewerber
den Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsabschluss oder
den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsabschluss und eine abgeschlossene Berufsausbildung bzw. die Erlaubnis als Altenpflegehelfer/in oder Krankenpflegehelfer/in
nachweisen konnte.
2.5 Ausbildung als Altenpflegehelferin
Die Ausbildung zum Altenpflegehelfer/in dauerte mindestens zwölf Monate und bestand aus theoretischem und praktischen Unterricht sowie einem praktischen Ausbildungsteil.
Die nähere Ausgestaltung der Ausbildung und die Prüfungsanforderungen oblag den Ländern.
Die Ausbildung erfolgte ebenfalls in Altenpflegeschulen.
BVerwG 29.10.2009 - 3 C 28/08 (Ausgleichsverfahren)
BVerfG 22.05.2001 - 2 BvQ 48/00 (Bund keine Gesetzgebungskompetenz für die Ausbildung zur Altenpflegehilfe)