§ 49 VVVG
Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Landesrecht Sachsen
Teil 5 – Verfassungsänderung durch Volksentscheid
§ 49 VVVG – Verfassungsänderung auf Initiative des Landtags
(1) Auf die Durchführung eines Volksentscheids, der von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Landtags beantragt wurde, finden § 2, §§ 26 bis 41, §§ 43 bis 46 und § 48 entsprechende Anwendung.
(2) Das verfassungsändernde Gesetz ist beschlossen, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten zustimmt.