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§ 48 VVVG
Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Landesrecht Sachsen

Teil 4 – Volksentscheid

Titel: Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: VVVG
Gliederungs-Nr.: 113-5
Normtyp: Gesetz

§ 48 VVVG – Kosten

(1) Die Kosten des Volksentscheids trägt der Freistaat Sachsen.

(2) Er erstattet den Gemeinden (Verwaltungsverbänden) die durch die Vorbereitung und Durchführung des Volksentscheids entstandenen notwendigen Kosten durch einen festen, nach der Zahl der Stimmberechtigten abgestuften Betrag je Stimmberechtigten und Stimmberechtigte. Die bei den Kreisabstimmungsleitern und Kreisabstimmungsausschüssen entstandenen notwendigen Kosten werden durch einen festen Betrag je Stimmberechtigten und Stimmberechtigte erstattet. Die Beträge werden vom Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen festgesetzt. Bei der Festsetzung werden laufende persönliche und sachliche Kosten und Kosten für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Gemeinden (Verwaltungsverbände) und Landkreise nicht berücksichtigt.

(3) Die nach § 47 erforderlichen Mittel sind im Haushaltsplan des Freistaates Sachsen, Einzelplan "Landtag", auszubringen.

(4) Das Land erstattet den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, die durch die Herstellung und die Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben.