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§ 43 VVVG
Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Landesrecht Sachsen

Teil 4 – Volksentscheid

Titel: Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: VVVG
Gliederungs-Nr.: 113-5
Normtyp: Gesetz

§ 43 VVVG – Prüfung

(1) Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident prüft die Vorbereitung und Durchführung des Volksentscheids. Sie oder er gibt das Ergebnis der Prüfung der Vertrauensperson, der stellvertretenden Vertrauensperson, den Mitgliedern des Landtages, der Staatsregierung und der Landesabstimmungsleiterin oder dem Landesabstimmungsleiter bekannt.

(2) Ein Volksentscheid ist insoweit für ungültig zu erklären, als sein Erfolg (§ 42) dadurch beeinflusst worden sein kann, dass

  1. 1.

    bei der Vorbereitung oder Durchführung des Volksentscheids zwingende Vorschriften dieses Gesetzes oder der Verordnung zu diesem Gesetz unbeachtet geblieben oder unrichtig angewendet worden sind

oder

  1. 2.

    in Bezug auf die Volksabstimmung vollendete Vergehen im Sinne der §§ 107, 107a, 107b, 107c, 108, 108a oder 108b in Verbindung mit 108d oder im Sinne des § 240 des Strafgesetzbuchs begangen worden sind.