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Umweltverwaltungsgesetz (UVwG)  
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Umweltverwaltungsgesetz (UVwG)  
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: UVwG
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) * 

Vom 25. November 2014 (GBl. S. 592) (1)  (2)  (3)

Zuletzt geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 11. Februar 2020 (GBl. S. 37)

Der Landtag hat am 13. November 2014 das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht (4)§§
  
Teil 1 
Allgemeine Vorschriften 
  
Ziele, Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich1
Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung2
Vorbildfunktion der öffentlichen Hand3
Umweltmediation4
Umweltschaden5
Zuständigkeit zur Anerkennung von Umwelt- und Naturschutzvereinigungen; Beteiligungsrechte6
  
Teil 2 
Umweltprüfung 
  
Abschnitt 1 
Allgemeine Vorschriften 
  
Anwendungsbereich, entsprechende Geltung von Bundesrecht7
Begriffsbestimmungen8
Grundsätze für Umweltprüfungen9
  
Abschnitt 2 
Umweltverträglichkeitsprüfung 
  
Umweltverträglichkeitsprüfung10
Feststellung der UVP-Pflicht11
UVP-Pflicht12
(weggefallen)12a
Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen13
Zentrales Internetportal des Landes14
  
Abschnitt 3 
Strategische Umweltprüfung 
  
Strategische Umweltprüfung15
Feststellung der SUP-Pflicht16
SUP-Pflicht in bestimmten Plan- oder Programmbereichen und im Einzelfall17
Festlegung des Untersuchungsrahmens18
  
Abschnitt 4 
Besondere Bestimmungen 
  
Vermeidung von Interessenkonflikten19
Federführende Behörde und zuständige Behörde bei der grenzüberschreitenden Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung20
Verordnungsermächtigung, Übergangsvorschrift21
  
Teil 3 
Umweltinformation 
  
Abschnitt 1 
Allgemeine Bestimmungen 
  
Zweck, Anwendungsbereich22
Allgemeine Bestimmungen23
  
Abschnitt 2 
Informationszugang auf Antrag, Ablehnungsgründe 
  
Zugang zu Umweltinformationen24
Antrag und Verfahren25
Erleichterung des Informationszugangs26
Ablehnung des Antrags27
Schutz öffentlicher Belange28
Schutz sonstiger Belange29
  
Abschnitt 3 
Verbreitung von Umweltinformationen 
  
Unterrichtung der Öffentlichkeit30
Umweltzustandsbericht31
  
Abschnitt 4 
Ergänzende Bestimmungen 
  
Rechtsschutz32
Gebühren und Auslagen33
Überwachung34
Ordnungswidrigkeit35
  
Anlagen 
  
Liste UVP-pflichtiger VorhabenAnlage 1
Kriterien für die Vorprüfung im Rahmen einer UmweltverträglichkeitsprüfungAnlage 2
Pläne und Programme, für die eine Verpflichtung zur Strategischen Umweltprüfung bestehtAnlage 3
Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Strategischen UmweltprüfungAnlage 4
GebührenverzeichnisAnlage 5
*

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der

  • Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/30/EU (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 66),

  • Artikel 3 Nr. 7 und Artikel 4 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17), zuletzt geändert durch Richtlinie 2011/92/EU (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1),

  • Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1),

  • Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).

(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Umweltverwaltungsrechts und zur Stärkung der Bürger- und Öffentlichkeitsbeteiligung im Umweltbereich vom 25. November 2014 (GBl. S. 592)

(2) Red. Anm.:

Nach Artikel 4 des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Umweltverwaltungsrechts und zur Stärkung der Bürger- und Öffentlichkeitsbeteiligung im Umweltbereich vom 25. November 2014 (GBl. S. 592) evaluiert das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft die Regelungen des Umweltverwaltungsgesetzes zur frühen Öffentlichkeitsbeteiligung über einen Zeitraum von fünf Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes. Der Landtag ist über das Ergebnis der Evaluierung zu unterrichten.

(3) Red. Anm.:

Artikel 5 des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Umweltverwaltungsrechts und zur Stärkung der Bürger- und Öffentlichkeitsbeteiligung im Umweltbereich vom 25. November 2014 (GBl. S. 592):
"Schlussvorschriften
(1) Abweichend von § 70 Absatz 1 Halbsatz 2 WHG gelten für die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung die Vorschriften dieses Gesetzes.
(2) Verfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen. Eine Wiederholung von Verfahrensabschnitten ist nicht erforderlich."

1

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 124 vom 25. April 2014, S. 1).

(4) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.