§ 20 UVwG - Federführende Behörde und zuständige Behörde bei der grenzüberschreitenden Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
Bibliographie
- Titel
- Umweltverwaltungsgesetz (UVwG)
- Amtliche Abkürzung
- UVwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2129-1
(1) Bedarf ein Vorhaben der Zulassung durch mehrere Landesbehörden, werden folgende Aufgaben von der federführenden Behörde wahrgenommen:
- 1.
Feststellung der UVP-Pflicht,
- 2.
Durchführung des Verfahrens der Umweltverträglichkeitsprüfung und
- 3.
Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen.
Diese kann im Einzelfall Aufgaben auf eine der Zulassungsbehörden übertragen.
(2) Federführende Behörde ist
- 1.
das Regierungspräsidium, wenn ein Vorhaben der Zulassung durch mehrere allgemeine Verwaltungsbehörden oder durch eine allgemeine und eine besondere Verwaltungsbehörde bedarf,
- 2.
die oberste Landesbehörde, wenn ein Vorhaben der Zulassung durch diese und eine allgemeine oder eine besondere Verwaltungsbehörde bedarf,
- 3.
die für Genehmigungen nach § 7 des Atomgesetzes zuständige Behörde für Vorhaben im Sinne der Nummern 11.1 bis 11.4 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, soweit nicht eine Bundesbehörde federführende Behörde ist.
(3) Zuständige Behörde bei der grenzüberschreitenden Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung bei inländischen Vorhaben, Plänen und Programmen ist das Regierungspräsidium. Bedarf ein Vorhaben der Zulassung durch mehrere Landesbehörden, ist die federführende Behörde zuständig.