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§ 20 UVwG - Federführende Behörde und zuständige Behörde bei der grenzüberschreitenden Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung

Bibliographie

Titel
Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) 
Amtliche Abkürzung
UVwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2129-1

(1) Bedarf ein Vorhaben der Zulassung durch mehrere Landesbehörden, werden folgende Aufgaben von der federführenden Behörde wahrgenommen:

  1. 1.

    Feststellung der UVP-Pflicht,

  2. 2.

    Durchführung des Verfahrens der Umweltverträglichkeitsprüfung und

  3. 3.

    Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen.

Diese kann im Einzelfall Aufgaben auf eine der Zulassungsbehörden übertragen.

(2) Federführende Behörde ist

  1. 1.

    das Regierungspräsidium, wenn ein Vorhaben der Zulassung durch mehrere allgemeine Verwaltungsbehörden oder durch eine allgemeine und eine besondere Verwaltungsbehörde bedarf,

  2. 2.

    die oberste Landesbehörde, wenn ein Vorhaben der Zulassung durch diese und eine allgemeine oder eine besondere Verwaltungsbehörde bedarf,

  3. 3.

    die für Genehmigungen nach § 7 des Atomgesetzes zuständige Behörde für Vorhaben im Sinne der Nummern 11.1 bis 11.4 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, soweit nicht eine Bundesbehörde federführende Behörde ist.

(3) Zuständige Behörde bei der grenzüberschreitenden Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung bei inländischen Vorhaben, Plänen und Programmen ist das Regierungspräsidium. Bedarf ein Vorhaben der Zulassung durch mehrere Landesbehörden, ist die federführende Behörde zuständig.