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§ 35 UVwG - Ordnungswidrigkeit

Bibliographie

Titel
Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) 
Amtliche Abkürzung
UVwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2129-1

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 34 Absatz 3 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.