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§ 2 ThürVerfSchG
Thüringer Gesetz zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur Vorbeugung vor Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung (Thüringer Verfassungsschutzgesetz - ThürVerfSchG -)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Organisation und Aufgaben

Titel: Thüringer Gesetz zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur Vorbeugung vor Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung (Thüringer Verfassungsschutzgesetz - ThürVerfSchG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 ThürVerfSchG – Errichtung eines Amtes für Verfassungsschutz; Stabsstelle Controlling

(1) Zur Erfüllung des Zwecks nach § 1 Abs. 1 wird bei dem für den Verfassungsschutz zuständigen Ministerium ein Amt für Verfassungsschutz Thüringen errichtet.

(2) Das Amt für Verfassungsschutz nimmt seine Aufgaben gesondert von der für die Polizei zuständigen Abteilung wahr. Es darf einer für die Polizei zuständigen Abteilung nicht angegliedert werden.

(3) Das Amt für Verfassungsschutz wird von seinem Präsidenten geleitet. Bei dem Präsidenten wird eine Stabsstelle Controlling eingerichtet. Diese unterstützt den Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz bei der Wahrnehmung seiner Leitungsfunktion. Die Verantwortung des Präsidenten für die Recht- und Zweckmäßigkeit der Aufgabenerfüllung bleibt unberührt. Das Amt des Präsidenten soll nur einer Person übertragen werden, die die Befähigung zum Richteramt besitzt.

(4) Die Stabsstelle Controlling hat regelmäßig die Recht- und Zweckmäßigkeit der nachrichtendienstlichen und sonstigen ihr zugewiesenen Maßnahmen zu überprüfen und dem Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz Bericht zu erstatten. Sie ist bei der Beurteilung der Recht- und Zweckmäßigkeit der eingesetzten nachrichtendienstlichen Mittel nicht an Weisungen des Präsidenten des Amtes für Verfassungsschutz, seines Vertreters im Amt und des für den Verfassungsschutz Thüringen zuständigen Ministeriums gebunden. Sie ist personell und organisatorisch von den übrigen Referaten des Amtes für Verfassungsschutz zu trennen und mit dem zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Personal auszustatten. Für den Leiter der Stabsstelle Controlling ist ein ständiger Vertreter zu bestellen. Der Leiter der Stabsstelle Controlling oder sein Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen. Die durch die Stabsstelle Controlling getroffenen Maßnahmen und Bewertungen sind zu dokumentieren. Bei besonderen oder schwierigen Vorkommnissen kann die Parlamentarische Kontrollkommission verlangen, dass die Stabsstelle Controlling diese auch unmittelbar unterrichtet.

(5) Die Referate des Amtes für Verfassungsschutz haben der Stabsstelle Controlling regelmäßig schriftlich über die in den jeweiligen Phänomenbereichen sowie den beobachteten Personenzusammenschlüssen eingesetzten nachrichtendienstlichen Mittel Bericht zu erstatten. Die Stabsstelle Controlling ist insbesondere regelmäßig oder anlassbezogen schriftlich zu unterrichten über

  1. 1.

    das Vorliegen von Anhaltspunkten für ein strafbares Verhalten von Vertrauensleuten,

  2. 2.

    die Höhe der an Vertrauensleute, sonstige geheime Informanten, zum Zwecke der Spionageabwehr überworbene Agenten und Gewährspersonen für die übermittelten Informationen gezahlten Vergütung,

  3. 3.

    die Anordnung von Observationen, die durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder an mehr als zwei Tagen stattfinden sollen (längerfristige Observationen),

  4. 4.

    die Durchführung von Observationen, die aufgrund der besonderen Situation länger als 24 Stunden oder an mehr als zwei Tagen stattgefunden haben,

  5. 5.

    das Vorliegen von Anhaltspunkten, dass nachrichtendienstlich erlangte Informationen Inhalte haben, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung berühren,

  6. 6.

    das Unterlassen der Benachrichtigung einer betroffenen Person nach § 18 Abs. 1 Satz 2 sowie die Zurückstellung der Benachrichtigung nach § 18 Abs. 2 Satz 2,

  7. 7.

    die Übermittlung von personenbezogenen Daten an andere Behörden und öffentliche Stellen nach § 21 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2, 4, 5 und 6,

  8. 8.

    die unterbliebene Informationsübermittlung aufgrund der Annahme eines Übermittlungsverbotes nach § 22 Abs. 1,

  9. 9.

    operative Maßnahmen und deren Ergebnisse, die gesetzlich geschützte Berufsfelder entsprechend § 53 der Strafprozessordnung (StPO) tangieren, die Parlamentsmitglieder oder Personen im Sinne des Artikels 56 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen sowie Journalisten und andere Personen oder Einrichtungen des Medienwesens sowie herausragende Personen des öffentlichen Lebens betreffen,

  10. 10.

    besondere Sicherheitsvorkommnisse innerhalb der Behörde, etwa den Verdacht auf Geheimnisverrat oder sonstige gravierende Verfehlungen dienstrechtlicher Natur, soweit sie nicht ohnehin dem für den Verfassungsschutz zuständigen Ministerium nach anderen Vorschriften zu berichten sind,

  11. 11.

    besondere Sicherheitsrisiken bei operativen Maßnahmen,

  12. 12.

    besondere Ereignisse im Verlauf einer Operation, wie etwa Beschwerden eines Vertrauensmannes über seine Führung, Verstöße des Vertrauensmannes gegen Sicherheitsanweisungen, Eigenmächtigkeiten des V-Mannes bei der Informationsbeschaffung.

Der Präsident des Amtes für Verfassungsschutz kann in einer Dienstvorschrift weitere Berichtspflichten sowie das konkrete Verfahren der Berichterstattung festlegen.