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§ 1 ThürVerfSchG - Zweck des Verfassungsschutzes

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur Vorbeugung vor Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung (Thüringer Verfassungsschutzgesetz - ThürVerfSchG -)
Amtliche Abkürzung
ThürVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
12-1

(1) Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie dem Bestand und der Sicherheit des Bundes und der Länder. Er dient darüber hinaus dem Zweck, dem Entstehen von Bestrebungen und Tätigkeiten, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, vorzubeugen. Er setzt seine Schwerpunkte beim Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel im Bereich der gewaltorientierten Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 4 Abs. 1.

(2) Der Verfassungsschutz unterrichtet die Landesregierung und andere zuständige Stellen über Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder. Dadurch soll es insbesondere ermöglicht werden, rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahren zu ergreifen.