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§ 18 ThürVerfSchG
Thüringer Gesetz zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur Vorbeugung vor Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung (Thüringer Verfassungsschutzgesetz - ThürVerfSchG -)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Datenschutzrechtliche Bestimmungen

Titel: Thüringer Gesetz zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur Vorbeugung vor Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung (Thüringer Verfassungsschutzgesetz - ThürVerfSchG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 ThürVerfSchG – Mitteilung an betroffene Personen von Amts wegen

(1) Von dem Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel im Sinne des § 10 Abs. 1 sind zu benachrichtigen im Fall

  1. 1.

    des § 10 Abs. 1 Nr. 1 (verdeckt handelnde Personen zur Informationsbeschaffung)

    1. a)

      die Zielperson,

    2. b)

      die erheblich mitbetroffenen Personen,

    3. c)

      die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung die verdeckt handelnde Person betreten hat,

  2. 2.

    des § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 6 (längerfristige Observation, Bildaufzeichnungen, Aufzeichnung des nicht öffentlich gesprochenen Wortes) die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,

  3. 3.

    des § 10 Abs. 1 Nr. 11 (so genannte IMSI-Catcher) die Zielperson.

Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person entgegenstehen. Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Satz 1 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist.

(2) Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme, des Bestands des Staates oder von Gesundheit, Leben oder Freiheit einer Person möglich ist. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 kann die Benachrichtigung zudem auch zurückgestellt werden, wenn die Möglichkeit der weiteren Verwendung der verdeckt handelnden Personen durch die Benachrichtigung gefährdet wäre und unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber den Betroffenen das öffentliche Interesse an der Weiterverwendung überwiegt.

(3) Erfolgt die Benachrichtigung nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der Zustimmung durch die Parlamentarische Kontrollkommission. Die Entscheidung der Parlamentarischen Kontrollkommission ist jeweils nach einem Jahr erneut einzuholen. Eine Benachrichtigung kann mit Zustimmung der Parlamentarischen Kontrollkommission auf Dauer unterbleiben, wenn die Gründe nach Absatz 2 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft fortbestehen werden. Die Entscheidung nach Satz 3 darf frühestens fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme getroffen werden. Sind mehrere Maßnahmen in demselben Sachzusammenhang durchgeführt worden, ist die Beendigung der letzten Maßnahme für die Berechnung der Fristen maßgeblich.