Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Sechster Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 85 ThürRiG – Übergangsbestimmungen (1)
(1) Bis spätestens sechs Monate nach dem In-Kraft-Treten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Richtergesetzes sind
- 1.der Richterwahlausschuss und
- 2.die Richterdienstgerichte
neu zu bilden.
(2) Zur Neubildung des Richterwahlausschusses nach Absatz 1 Nr. 1 erfolgt die Erstwahl der richterlichen Mitglieder. Die Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Oberverwaltungsgerichts, des Landesarbeitsgerichts, des Landessozialgerichts und des Finanzgerichts sowie deren Vertreter werden nach § 14 Nr. 4 in Verbindung mit § 16 verpflichtet. Der Präsident der Rechtsanwaltskammer scheidet zum Zeitpunkt der Neubildung aus dem Richterwahlausschuss aus.
(3) Die Verlängerung der Amtszeit der Richtervertretungen von vier auf fünf Jahre nach dem durch Artikel 1 Nr. 17 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Richtergesetzes geänderten § 31 Abs. 1 und 2 Satz 1 gilt erstmals für die im Jahre 2002 neu zu wählenden Richtervertretungen.
Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).
Zur weiteren Anwendung s. § 100 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).