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§ 31 ThürRiG
Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Richtervertretung → Erster Unterabschnitt – Allgemeines

Titel: Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRiG
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 31 ThürRiG – Amtszeit (1)

(1) Die Wahlen zu den Richtervertretungen finden alle fünf Jahre statt, spätestens einen Monat vor Ablauf ihrer Amtszeit.

(2) Die Amtszeit der Richtervertretungen beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Tage der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Richtervertretung besteht, mit Ablauf von deren Amtszeit.

(3) Die Richtervertretungen führen ihre Geschäfte weiter, bis die neue Richtervertretung gewählt ist.

(4) Ist eine Richtervertretung vor Ablauf ihrer Amtszeit neu zu wählen, so wird sie nur für den Rest der Amtszeit gewählt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).
Zur weiteren Anwendung s. § 100 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).