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§ 14 ThürRiG
Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Richterwahl

Titel: Thüringer Richtergesetz (ThürRiG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRiG
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 14 ThürRiG – Zusammensetzung des Richterwahlausschusses (1)

Der Richterwahlausschuss besteht aus

  1. 1.
    acht vom Landtag berufenen Abgeordneten,
  2. 2.
    zwei Richtern als ständigen Mitgliedern,
  3. 3.
    einem Richter des Gerichtszweigs, für den die Berufung nach § 13 Abs. 1 erfolgen soll, als nicht ständigem Mitglied und
  4. 4.
    dem Präsidenten des Gerichtszweigs, für den die Berufung nach § 13 Abs. 1 erfolgen soll, oder seinem Vertreter im Amt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2019 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).
Zur weiteren Anwendung s. § 100 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (GVBl. S. 677).