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§ 16 ThürNatG
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes und zur weiteren landesrechtlichen Regelung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Thüringer Naturschutzgesetz - ThürNatG) 
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft

Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes und zur weiteren landesrechtlichen Regelung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Thüringer Naturschutzgesetz - ThürNatG) 
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürNatG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 16 ThürNatG – Netz "Natura 2000"
(zu den §§ 32 bis 36 BNatSchG)

(1) Die oberste Naturschutzbehörde wählt die Gebiete, die der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG und nach Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG zu melden sind, nach den in diesen Bestimmungen genannten Maßgaben aus. Sie meldet die Gebiete nach Beschlussfassung durch die Landesregierung an das für Naturschutz zuständige Bundesministerium und stellt das Benehmen mit diesem her. Notwendige geringfügige Korrekturen der Meldung, die sich aus neuen Erkenntnissen der Naturschutzbehörden, insbesondere bei der Erstellung von Bewirtschaftungsplänen ergeben, meldet die oberste Naturschutzbehörde an das für Naturschutz zuständige Bundesministerium. Die oberste Naturschutzbehörde beteiligt vor der Meldung der Gebiete die Betroffenen einschließlich der Behörden und öffentlichen Planungsträger sowie der anerkannten Naturschutzvereinigungen. Die Beteiligung erfolgt durch Bekanntmachung im Thüringer Staatsanzeiger.

(2) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und die Europäischen Vogelschutzgebiete die jeweiligen Schutzobjekte und Erhaltungsziele festzusetzen, um für die in der Rechtsverordnung zu dem jeweiligen Gebiet genannten Lebensraumtypen und Arten einen günstigen Erhaltungszustand zu sichern oder, soweit erforderlich, wiederherzustellen. Maßgeblich für die Abgrenzung der Gebiete nach Satz 1 sind die an die Europäische Kommission gemeldeten und bei der obersten Naturschutzbehörde niedergelegten und archivmäßig verwahrten Karten "Natura 2000 in Thüringen" im Maßstab 1:25.000. In der Rechtsverordnung kann auf Bewirtschaftungs- oder sonstige Pläne verwiesen werden, in denen die notwendigen Erhaltungsmaßnahmen enthalten sind. Die Rechtsverordnung ist regelmäßig bezüglich der bis dahin jeweils vorliegenden Datenlage zu aktualisieren.

(3) Die Prüfung der Verträglichkeit eines Projekts nach § 34 BNatSchG erfolgt in dem Verfahren, das für die behördliche Gestattung, sonstige Entscheidung oder Anzeige in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch die für das Verfahren zuständige Behörde. Soweit eine Behörde ein Vorhaben selbst durchführt, das keiner Entscheidung nach Satz 1 bedarf, ist diese Behörde für die Prüfung der Verträglichkeit zuständig. Sie trifft ihre Entscheidung nach den Sätzen 1 oder 2 mit entsprechender Beteiligung der Naturschutzbehörde nach § 7. Soweit neben einer Entscheidung nach Satz 1 auch eine Befreiung nach § 67 BNatSchG von den Verboten in einer Kern- oder Pflegezone eines Biosphärenreservats, in einem Naturschutzgebiet, auch in Verbindung mit § 36 Abs. 3, im Nationalpark nach § 11 ThürNPHG oder im Nationalen Naturmonument nach § 9 Thüringer Grünes-Band-Gesetz vom 11. Dezember 2018 (GVBl. S. 605) erforderlich ist, wird die Verträglichkeitsprüfung durch die für die Befreiung zuständige Naturschutzbehörde in dem Verfahren über die Befreiung durchgeführt.

(4) Zuständige Behörde nach § 34 Abs. 6 BNatSchG ist die untere Naturschutzbehörde, in den Fällen des § 35 Nr. 2 BNatSchG die obere Naturschutzbehörde.

(5) Die oberste Naturschutzbehörde erhält ein flächendeckendes Netz von Natura 2000-Stationen einschließlich eines Koordinierungszentrums aufrecht; dabei sind ab dem Jahr 2024 die Ergebnisse der Evaluierung zu berücksichtigen. Natura 2000-Stationen sind Einrichtungen, die in Ergänzung und zur Unterstützung des behördlichen Naturschutzes die Aufgabe haben, daran mitzuwirken, dass der günstige Erhaltungszustand der Lebensraumtypen nach Anhang I und Arten nach den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG sowie Vogelarten nach Anhang I und Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/147/EG insbesondere in den Natura-2000-Gebieten erhalten und entwickelt wird. Die oberste Naturschutzbehörde schließt einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Träger und erstattet ihm die notwendigen Aufwendungen. Träger der Natura 2000-Stationen können gemeinnützige juristische Personen des Privatrechts sein, die die Trägerschaft beantragt haben und die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten. Im Einzelfall kann auf die Gemeinnützigkeit des Trägers verzichtet werden, wenn sichergestellt ist, dass der Betrieb der Natura 2000-Station ihrerseits, unabhängig von der Tätigkeit des Trägers im Übrigen, den Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit nach § 52 Abgabenordnung entspricht. Bei gleicher Eignung ist vorrangig den Anträgen solcher juristischer Personen des Privatrechts stattzugeben, die bereits Träger einer Natura 2000-Station sind; bei der Beurteilung der Gewähr einer sachgerechten Aufgabenerfüllung sind die bisherigen Arbeitsergebnisse einzubeziehen.

(6) Zur Umsetzung der Summationsbetrachtung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG führt die Naturschutzfachbehörde ein Verzeichnis der durchgeführten Verträglichkeitsprüfungen, das im Internet veröffentlicht wird. Die Zulassungsbehörde hat unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen die Angaben zu Auswirkungen auf die betroffenen Schutzziele der Naturschutzfachbehörde innerhalb von vier Wochen nach Eintritt der Bestandskraft der Zulassung in geeigneter Weise zu übermitteln. Die Sätze 1 und 2 sind auf Pläne im Sinne des § 36 BNatSchG entsprechend anzuwenden.